Raucherpausen in der Arbeitszeit: Rechte, Pflichten und Praxis

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Der Tabakkonsum im Betrieb ist ein oft und kontrovers diskutiertes Thema – einerseits wegen der gesundheitlichen Folgen, andererseits aufgrund der zahlreichen Raucherpausen während der Arbeitszeit. Doch stellt der Griff zur Zigarette überhaupt einen legitimen Grund zur Unterbrechung der Beschäftigungszeit dar? Und inwieweit müssen Arbeitgeber die Interessen von (Nicht-)Raucher:innen berücksichtigen?

Key Facts

  • Im Betrieb müssen neben dem Nichtraucherschutz auch die Bedürfnisse von Raucher:innen beachtet werden.

  • Arbeitgeber dürfen Raucherpausen während der Arbeitszeit mittels einer Betriebsvereinbarung regeln bzw. einschränken.

  • Aufgrund erhöhter Krankheitsausfälle von Raucher:innen kann sich die Investition in Gesundheitsprogramme lohnen.

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Raucherpausen während der Arbeitszeit: Was ist gesetzlich erlaubt?

Die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen – mindestens 30 Minuten bei über 6-stündiger Arbeitszeit und 45 Minuten bei 9-stündiger Arbeitszeit – können grundsätzlich auch zum Rauchen genutzt werden. 

Diese Tatsache wird gesetzlich gestützt durch das Betriebsverfassungsgesetz: Der Arbeitgeber (sowie ein etwaiger Betriebsrat) hat die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ gemäß § 75 BetrVG zu schützen, was Rauchgewohnheiten mit einschließt. 

Nichtsdestotrotz können in der betrieblichen Praxis tarifvertragliche oder unternehmenseigene Regelungen eine Rolle spielen.

Gelten Raucherpausen als Arbeitszeit?

Wie der Begriff vermuten lässt, stellen Raucherpausen keine Arbeitszeit dar. Schließlich muss die Arbeit in der Regel unterbrochen werden, um dem Nikotinkonsum nachzugehen. 

Ein fließender Übergang zwischen Arbeitszeit und Raucherpause besteht auf den ersten Blick dann, wenn etwa eine Zigarette nur „nebenher“ konsumiert wird, beispielsweise bei Tätigkeiten im Außenbereich. Dieser Fall ist arbeitsrechtlich schwer einzuordnen, da für Pausen und Arbeitszeit keine Überlappung existiert. Im Zweifelsfall sind entsprechende Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten empfehlenswert.

Raucherpausen: Regelungen in Unternehmen

Arbeitgeber können das Rauchen am Arbeitsplatz einschränken oder mitunter komplett untersagen. Nach $ 87 BetrVG hat allerdings auch der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Arbeitszeit und Pausen. In gemeinsamer Absprache mit dem Arbeitgeber kann er zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung beschließen, um den Mitarbeiter:innen einen Anspruch auf Kurzzeitpausen zuzusichern. 

Des Weiteren kann auch ein weitreichendes Rauchverbot erlassen werden, beispielsweise aufgrund von:

  • gesetzlichen Vorschriften, etwa im Gefahrstoff- oder Lebensmittelrecht,

  • versicherungstechnischen Gründen (z. B. Brandschutz) oder

  • betrieblichen Gründen, wenn etwa die Gesundheit am Arbeitsplatz nur durch ein komplettes Rauchverbot sichergestellt werden kann. 

Der Arbeitgeber kann das Rauchverbot unter Umständen sogar einseitig und kraft seines Direktionsrechts durchsetzen, um berechtigte Interessen des Betriebes oder der Beschäftigten zu schützen.

Andererseits sind auf tarifvertraglicher Ebene Übereinkommen möglich, die Beschäftigten Raucherpausen während der Arbeitszeit gewähren. Eine historisch bedeutende Regelung wurde bereits 1973 im Rahmen eines Tarifvertrags für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getroffen: Die sogenannte „Steinkühlerpause“ sicherte den Arbeiter:innen damals eine 5-minütige Erholungspause pro Stunde zu. 

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Raucherpausen und Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz: Tipps für Arbeitgeber

Mitarbeiterzufriedenheit ist längst mehr als ein inhaltsloses Schlagwort. Jeder Arbeitgeber wird sich genau überlegen, mit welchen Maßnahmen die Zufriedenheit der Belegschaft erhalten bzw. gefördert werden kann. Wie aber soll ein Unternehmen entscheiden, wenn ein Teil der Belegschaft eine rauchfreie Zone fordert und ein anderer Teil das Rauchen für das persönliche Wohlbefinden benötigt? 

Nichtraucherschutz und Gleichbehandlung

Angesichts der wissenschaftlich belegten gesundheitlichen Folgen des Rauchens (inklusive des Passivrauchens) besteht ein arbeitsrechtlich vorgeschriebener Nichtraucherschutz. Dieser gibt wirksame Maßnahmen vonseiten des Arbeitgebers vor, um Nichtraucher:innen vor den Gefahren durch Tabakrauch zu schützen (§ 5 ArbStättV). Gleichzeitig muss jedoch auch das Recht von Raucher:innen zur freien persönlichen Entfaltung beachtet werden. 

Um beide Interessen in Einklang zu bringen, stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • organisatorische Maßnahmen: bspw. durch feste Raucherpausen und zugleich Erholungspausen für Nichtraucher:innen zur Wahrung der Gleichbehandlung

  • (lüftungs-)technische Maßnahmen: z. B. geschlossene Raucherkabinen mit Abluftsystem

  • räumliche Maßnahmen

Rauchfreie Zonen und Räumlichkeiten

Bei der Arbeitsplatzgestaltung sollten sowohl ausgewiesene Raucherzonen als auch rauchfreie Bereiche definiert werden. Zu Letzteren zählen in vielen Betrieben etwa: 

  • der unmittelbare Eingangsbereich (innen sowie außen)

  • Toiletten und Sanitärräume

  • Konferenzräume

  • Kantinen

  • Fahrstühle und Gänge

Bei der Beantwortung der Frage, ob Raucherpausen während der Arbeitszeit im Büro gestattet sein sollten, können auch die baulichen Gegebenheiten eine Rolle spielen. Dazu gehört etwa die Art der Belüftung und ob es sich um Einzelbüros oder Großraumbüros handelt.

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Sanktionen bei Missachtung der Regelungen für Raucherpausen am Arbeitsplatz

Hat der Arbeitgeber Regelungen bezüglich des (Nicht-)Rauchens ordnungsgemäß festgelegt – idealerweise mittels einer Betriebsvereinbarung –, lassen sich Verstöße einfach ahnden. Auf einen erstmaligen Verstoß vonseiten einer/eines Beschäftigten ist zunächst mit einer Abmahnung zu reagieren. Im Wiederholungsfall ist der Arbeitgeber in der Regel zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Bei schwerwiegenden Verstößen (beispielsweise Rauchen in brandgefährdeten Bereichen) kann dies sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Zukunftstrends und Gesundheitsförderung

Der Anteil an Raucher:innen in der Bevölkerung wies in den vergangenen Jahren zwar einen rückläufigen Trend auf, betrug 2021 jedoch immerhin noch knapp 19 Prozent. Laut dem vom Deutschen Krebsforschungszentrum herausgegebenen Tabakatlas Deutschland 2020 sind die ökonomischen Folgen des Rauchens immens: Auf 97 Milliarden Euro jährlich belaufen sich die direkten und indirekten Kosten für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitationsmaßnahmen und Co, die zum Teil auch von Unternehmen zu tragen sind. 

Die Gesundheits- und Kostenfaktoren dürften Grund genug sein, um als Arbeitgeber aktiv zu werden, etwa im Zuge des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Rauchfrei-Programme in Form von Gruppenkursen stellen ein attraktives Angebot für Beschäftigte dar, zumal wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt bzw. die Kurse während der Arbeitszeit stattfinden lässt. Da viele Arbeitnehmer:innen auch stressbedingt häufiger ihre Arbeitszeit durch Raucherpausen unterbrechen, sind Programme zur Stressbewältigung eine sinnvolle Ergänzung. 

Pauschale Pausenregelung oder präzise Zeiterfassung?

Mindestens fünf Minuten nimmt der Konsum einer Zigarette in Anspruch. Bei nur vier Raucherpausen am Tag summiert sich die potenziell verloren gegangene Arbeitszeit einer Vollzeitkraft auf über eineinhalb Stunden in der Woche. Sofern keine spezielle betriebliche Regelung besteht, sind demnach sämtliche Raucherpausen als Unterbrechung der Arbeitszeit zu erfassen. 

Um die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte möglichst mühelos zu gestalten, sind benutzerfreundliche Tools das Mittel der Wahl. Das Zeiterfassungssystem von Personio funktioniert wahlweise in Verbindung mit mobilen Anwendungen oder Hardware-Terminals. Von der Berechnung der Arbeitszeiten und der automatischen Datenübertragung profitiert auch die Personalabteilung – unter anderem durch eine beschleunigte Lohnabrechnung. Testen Sie Personio jetzt 14 Tage kostenlos.

FAQ

Kann ein Arbeitgeber Raucherpausen verbieten?

Während der gesetzlich festgeschriebenen Ruhepausen haben Arbeitnehmer:innen das Recht zu rauchen – sofern die räumlichen Voraussetzungen wie etwa ein Außenbereich gegeben sind. Darüber hinausgehende Raucherpausen während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber allerdings pauschal verbieten.

Wie lange darf eine Raucherpause sein?

Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Frage, wie oft oder wie lange die Arbeitszeit für eine Raucherpause unterbrochen werden darf. Allerdings kann dies in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei ist auf eine Gleichbehandlung von Raucher:innen und Nichtraucher:innen zu achten, indem man beispielsweise 3 unbezahlte Kurzzeitpausen – anstelle von „Raucherpausen“ – während der täglichen Arbeitszeit erlaubt.

Welche Rechte haben Nichtraucher am Arbeitsplatz?

Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass Arbeitgeber gewisse Schutzmaßnahmen für Nichtraucher:innen zu treffen haben (§ 5 ArbStättV). Dazu zählen allgemeine oder bereichsspezifische Rauchverbote sowie technische oder organisatorische Maßnahmen. 

Müssen Raucherpausen nachgearbeitet werden?

Raucherpausen außerhalb der gesetzlichen Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit, weshalb Raucher:innen diese nacharbeiten müssen, damit es zu keinen Minusstunden kommt. Eine Ausnahme liegt zum Beispiel dann vor, wenn Arbeitgeber gelegentliche Pausen ausdrücklich erlauben, wobei Nichtraucher:innen jedoch nicht benachteiligt werden dürfen.

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