16. April 2024

Bürokratieentlastungsgesetz IV: weniger Kosten, mehr Effizienz

Bürokratieentlastungsgesetz verspricht mehr Effizienz für HR

Bürokratie ist mit dem deutschen Unternehmensalltag fest verbunden. Doch die ausgeprägte Bürokratie ist nicht nur lästig, sie kann auch zum Hemmnis für die Entwicklung der deutschen Wirtschaft werden. Dies hat auch die Politik erkannt.

Auch wenn im Jahr 2023 der Bürokratiekostenindex seinen bisherigen Tiefstand erreicht hat, soll der Abbau des Bürokratieaufwands auch 2024 weiter vorangetrieben werden. Im Folgenden erklären wir, was das vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist, ab wann es in Kraft tritt und welche Änderungen es vorsieht.

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Was ist das Bürokratieentlastungsgesetz?

Das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) soll für eine effizientere Bürokratie sorgen. Die 4. Fassung des BEG (BEG IV) wurde im August 2023 von der Bundesregierung in Meseberg als Teil des Entbürokratisierungspakets beschlossen und soll in der aktuellen Fassung die Wirtschaft um ca. 944 Millionen Euro pro Jahr entlasten.

Nach dem Beschluss des Referentenentwurfs am 11.01.2024 sowie des Regierungsentwurfs am 13.03.2024 muss das Gesetz im nächsten Schritt durch den Bundestag verabschiedet werden. Danach stehen noch die Zustimmung des Bundesrats und der Termin des Inkrafttretens aus.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz umfasst eine Reihe von Einzelmaßnahmen mit den folgenden Schwerpunkten:

  • Förderung von voll digitalisierten Prozessen

  • Abbau bzw. Vereinfachung von Melde- und Informationspflichten

  • Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

  • Verminderung des Verwaltungsaufwands

Bürokratieentlastungsgesetz: Ausschnitt der Änderungen durch das BEG IV

Die Änderungen im Detail

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV soll eine Vielzahl von Änderungen mit sich bringen. Sämtliche angestrebten Umgestaltungen finden Sie dabei auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz: Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Bürokratieentlastungsgesetzes IV. Die wichtigsten werden im folgenden Abschnitt vorgestellt:

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV soll die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen von 10 auf 8 Jahre reduziert werden. Diese Änderung soll auch rückwirkend für bereits ausgestellte oder empfangene Rechnungen und andere Belege gelten.

Herabstufen von Schriftformerfordernissen

Um die Digitalisierung von Geschäftsprozessen zu fördern und zu erleichtern, wird an mehreren Stellen im Gesetz die Schriftformerfordernis gestrichen oder auf die Textform nach § 126b BGB heruntergestuft. Damit soll der Medienbruch in digitalen Prozessen durch eine händische Unterschrift vermieden werden. Die Änderungen betreffen beispielsweise Gewerberaum-Mietverträge, das Gesellschafts-, Vereins-, Schuld-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Insgesamt sollen 19 Gesetze angepasst werden.

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Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen

Die bisher geltenden Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgröße sollen um 25 Prozent erhöht werden. Dies betrifft nicht die Anzahl der Beschäftigten, sondern nur den Jahresumsatz bzw. die Jahresbilanz. Unternehmen werden weiterhin in die Klassen Kleinstunternehmen, Kleine Unternehmen, Mittlere Unternehmen, Mittelgroße Unternehmen und Große Unternehmen eingeteilt.

Anhebung der Schwellenwerte im Umsatzsteuergesetz

Die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll reduziert werden, indem die Schwellenwerte zur Bestimmung des Voranmeldezeitraums in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr angehoben werden. Wird dieser Schwellenwert nicht überschritten, so beträgt der Voranmeldezeitraum drei Monate und eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nicht nötig.

Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung

Das Bürokratieentlastungsgesetz sieht eine Erhöhung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung in § 25a Abs. 4 UStG vor. Diese soll zum 1. Januar 2025 von 500 auf 750 Euro angehoben werden. Diese Anpassung zielt auf eine Entlastung bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ab.

Zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater:innen

Eine Generalvollmacht für Steuerberater:innen soll mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eingeführt werden. In der Folge müssen Arbeitgeber nur noch eine Vollmacht ausstellen, die zentral gespeichert und von sämtlichen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen wird.

Abschaffung der Hotelmeldepflicht

Die Meldepflicht bei touristischen Hotelübernachtungen soll für deutsche Staatsbürger:innen entfallen. Dafür nötige Änderungen betreffen das Bundesmeldegesetz und die Beherbergungsmeldedatenverordnung.

Hinweis: Die Bundesregierung hat sich am 21.03.2024 darauf geeinigt, dass Arbeitgeber mithilfe eines digitalen Arbeitsvertrags ihrer Nachweispflicht nachkommen können. Diese Änderung soll dem Bürokratieentlastungsgesetz IV noch hinzugefügt werden.

Auswirkungen auf Personalleiter:innen und HR-Abteilungen

Für die HR-Abteilung ist die wohl wichtigste Änderung des BEG IV die Anpassung der Schriftformerfordernisse, da hiermit die vollständige Digitalisierung von noch mehr Abläufen und somit effizientes Arbeiten ermöglicht wird.

Auch wenn bis zum Inkrafttreten des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes die Prozesse noch die alten bleiben, sollten bestehende Systeme auf die kommenden Änderungen vorbereitet und Mitarbeitende darüber informiert werden. Wie Sie unsere cloudbasierte HR-Software dabei sowie im gesamten HR-Alltag unterstützen kann, erfahren Sie, indem Sie die Personio-Software kostenlos testen oder Kontakt mit unserem Vertriebsteam aufnehmen!

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