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18. Dezember 2024
Lohnsteuer und Sozialversicherung: Die wichtigsten Änderungen 2025
Bezugsgrößen, Sachbezugswerte und Jahresarbeitsentgeltgrenze: Auch im Jahr 2025 gibt es einige Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beachten. Damit Sie den Überblick bewahren, haben wir zusammen mit Tobias Engelhardt, Steuerberater und Manager im Bereich HR Services bei GKK PARTNERS in München, in diesem Artikel die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
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Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen
Mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird die Höhe des Arbeitsentgelts festgelegt, bis zu der Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind. Für Arbeitsentgelt, dass über der BBG liegt, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Kranken- und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Kranken- und die Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 Euro brutto monatlich (62.100,00 Euro brutto jährlich) auf 5.512,50 Euro brutto monatlich (66.150,00 Euro brutto jährlich).
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird ab dem Jahr 2025 keine Rechtskreistrennung zwischen Ost und West mehr vorgenommen. Die Beitragsbemessungsgrenze 2025 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt bundeseinheitlich 8.050,00 Euro brutto monatlich (96.600,00 Euro brutto jährlich)
Im Jahr 2024 lag die Beitragsbemessungsgrenze im Rechtskreis West noch bei 7.550,00 Euro brutto monatlich (90.600,00 Euro brutto jährlich) sowie im Rechtskreis Ost bei 7.450,00 Euro brutto monatlich (89.400,00 Euro brutto jährlich).
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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – bestimmt, bis zu welcher Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Im Jahr 2025 steigt diese von 5.775,00 Euro brutto monatlich (69.300,00 Euro brutto jährlich) auf 6.150,00 Euro brutto monatlich (73.800,00 Euro brutto jährlich). Die besondere JAEG steigt von 5.175,00 Euro brutto monatlich (62.100,00 Euro brutto jährlich) auf 5.512,50 Euro brutto monatlich (66.150,00 Euro brutto jährlich).
Exkurs: Was ist die besondere JAEG?
Wenn ein Arbeitnehmer am 31.12.2002 bereits privat krankenversichert war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die damalige JAEG (40.500,00 Euro brutto jährlich) überschritten hat, gilt für ihn eine niedrigere – “besondere” – JAEG. Wird diese niedrigere Grenze erreicht, kann der betroffene Mitarbeiter in der privaten Versicherung verbleiben.
Grundfreibetrag und Steuertarif
Im Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer rückwirkend zum 01.01.2024 auf 11.784 Euro (Ledige) bzw. 23.568 Euro (Verheiratete) angehoben.
Im Steuerfortentwicklungsgesetz war eine Anhebung des Grundfreibetrags im Jahr 2025 auf 12.084 Euro (Ledige) bzw. 24.168 Euro (Verheiratete) vorgesehen. Dieses Gesetz wurde jedoch auf Grund des Bruchs der Ampelkoalition bisher nicht verabschiedet.
Die noch verbliebene Koalition aus SPD und Grünen hat sich nun zusammen mit der FDP darauf geeinigt, die Erhöhung des Grundfreibetrags noch vor Weihnachten im Bundestag zu beschließen. Geplant ist nunmehr, den Grundfreibetrag im Jahr 2025 auf 12.096 Euro (Ledige) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete) zu erhöhen.
Da die Erhöhung des Grundfreibetrags auch die Finanzen der Bundesländer betrifft, ist die Zustimmung des Bundesrats zu dem Gesetz erforderlich. Da dieser CDU-dominiert ist und die Union bereits eine Blockade angekündigt hat, ist aktuell nicht klar, ob die Erhöhung des Grundfreibetrags dort eine Mehrheit findet. Ferner wird sich die Beschlussfassung zu dem Gesetz voraussichtlich auch erst im Februar 2025 auf der Tagesordnung des Bundesrats befinden.
Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gelten die Grundfreibeträge des Jahres 2024 weiterhin.
Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte zum 01.01.2025 ändern sich wie folgt:
Der Monatswert für die Verpflegung erhöht sich von 313,00 Euro auf 333,00 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind demnach 2,30 Euro für ein Frühstück und 4,40 Euro für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.
Ferner erhöht sich der Monatswert für freie Unterkunft von 278,00 Euro auf 282,00 Euro pro Monat, dies sind 9,40 Euro pro Kalendertag.
Erhöhung des Mindestlohns
Zum 01.01.2025 erhöht sich der Mindestlohn von 12,41 Euro brutto auf 12,82 Euro brutto pro Arbeitsstunde.
Zusätzlich wird die Verdienstgrenze für den Minijob angehoben. Diese steigt von 538,00 Euro auf 556,00 Euro pro Monat, wodurch sich der Jahreshöchstbetrag auf 6.672,00 Euro erhöht. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Minijobbern durchgängig eine Arbeitszeit von wöchentlich 10 Stunden möglich ist.
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Hier Studie herunterladenWegfall der Fünftelregelung bei Abfindungen
Bei Abfindungen war bisher immer zu prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist, wenn eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt. Da für Arbeitgeber die Zusammenballung unterjährig nur schwer oder überhaupt nicht beurteilt werden kann, wird die Regelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 01.01.2025 gestrichen. Ursprünglich war die Streichung bereits zum 01.01.2024 vorgesehen.
Für die Arbeitnehmer ergeben sich jedoch keine Nachteile, da die Fünftelregelung weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft wird. Die Prüfung kann ohnehin nur in der Einkommensteuerveranlagung zum richtigen Ergebnis führen, da erst hier alle Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, sonstige Steuerermäßigungen) bekannt sind. Zu diesem Zweck werden die für die Fünftelregelung in Frage kommenden Lohnbestandteile weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Mobilitätsbudget
Die im ursprünglichen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 enthaltene Lohnsteuerpauschalierung für Mobilitätsbudgets wurde leider nicht die endgültige Gesetzesfassung übernommen.
Durch das Budget sollten Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, ihren Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Budget von 2.400 Euro jährlich für die Nutzung außerdienstlicher Mobilitätsangebote zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wäre es zu einer steuerlichen Vereinfachung gekommen, da die aktuell unterschiedliche steuerliche Behandlung verschiedener Mobilitätsangebote vereinheitlicht worden wäre.
Wegfall der Steuerklassen III/IV
Im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes war ein Wegfall der Steuerklassen III/V zum 01.01.20230 zugunsten einer Steuerklasse IV mit Faktorverfahren vorgesehen. In der Steuerklasse V wird aktuell kein steuerlicher Grundfreibetrag berücksichtigt, während die Steuerklasse III den doppelten Grundfreibetrag enthält. Hierdurch kommt es in vielen Fällen zu einer starken Verzerrung des Lohnsteuerabzugs, da das steuerlich verankerte Ehegattensplitting nicht korrekt abgebildet wird. Das Faktorverfahren sollte das Ehegattensplitting bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs korrekt abbilden und die Lohnsteuerbelastung gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilen.
Auf Grund des Bruchs der Ampelkoalition und dem Umstand, dass aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich nur die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags beschlossen wird, wird dieses Gesetzesvorhaben durch die anstehende Neuwahl verworfen werden. Ob und inwieweit eine neue Regierung das Thema aufgreift, ist aktuell unklar.
Über den Experten: Tobias Engelhardt
Tobias Engelhardt ist Steuerberater und Manager mit mehr als 20 Jahren Berufserfahrung im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung. Seit 2020 verstärkt er das HR Services-Team bei GKK PARTNERS in München. Er berät Mandanten bei allen Fragen rund um die Lohnsteuer und Sozialversicherung und unterstützt mit seinem Team und seiner ausgesprochenen Expertise die digitale Prozessoptimierung und Weiterentwicklung von Systemschnittstellen.