Arbeitserlaubnis in Deutschland 2024: Tipps zum Beantragen

Arbeitserlaubnis

Um offene Positionen zu besetzen, suchen immer mehr Unternehmen ihre Talente im Ausland. Der Haken: Besitzt Ihr:e Wunschmitarbeiter:in nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, braucht er oder sie womöglich eine Arbeitserlaubnis. Wir erklären Ihnen, wie man eine Arbeitserlaubnis beantragt, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bestehen und worauf Personaler:innen achten müssen.

Eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, dauert manchmal länger als geplant. Behalten Sie den Status all Ihrer Bewerber:innen und deren Dokumente mit Personio jederzeit im Blick.

Key Facts:

  • Eine Arbeitserlaubnis benötigen ausländische Arbeitskräfte, um einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen. Dies gilt nicht für Bürger:innen der EU- und EFTA-Staaten.

  • Die Arbeitserlaubnis ist ein Vermerk im Aufenthaltstitel. Die eigenständige Arbeitserlaubnis existiert nicht mehr. Wichtig zu wissen, ist, dass ein Aufenthaltstitel nicht automatisch mit einer Arbeitsgenehmigung einhergeht.

  • Der Aufenthaltstitel (und somit auch die Arbeitserlaubnis) wird von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird dabei in einigen Fällen zusätzlich durch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit reglementiert.

  • Die Erteilung der Arbeitserlaubnis hängt von der beruflichen Qualifikation und dem Herkunftsstaat ab. So existieren beispielsweise Regelungen für die „Best Friends“-Staaten oder Staaten des Westbalkans.

Was ist eine Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis ermöglicht es Arbeitnehmer:innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die weder aus der EU noch aus einem EFTA-Staat kommen, in Deutschland eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Konkret ist diese Arbeitsgenehmigung ein Eintrag in den Aufenthaltsdokumenten, die sogenannte „Drittstaatsangehörige“ für das Verbleiben in einem der EU-Mitgliedstaaten benötigen.

Übrigens: Die eigenständige Arbeitserlaubnis wurde durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft und 2005 durch den sogenannten Aufenthaltstitel ersetzt. Seitdem wird der Status der Arbeitserlaubnis durch Vermerke im Aufenthaltstitel geregelt.

Wann ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich?

Eine Arbeitserlaubnis ist dann erforderlich, wenn ein:e Bürger:in eines anderen Staates in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Jedoch gilt:

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates benötigen keine Arbeitserlaubnis. Dies gilt ebenfalls für Bürger:innen der sogenannten EFTA-Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz. Sie sind deutschen Arbeitnehmenden gleichgestellt und dürfen nach dem „Freizügigkeitsrecht“ in Deutschland eine Tätigkeit aufnehmen.

Sonderfall Großbritannien: Seit dem Brexit ist Großbritannien nicht mehr Teil der EU. Britinnen und Briten, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland wohnhaft waren, dürfen ohne zeitliche Begrenzung weiterhin hier arbeiten. Britische Staatsangehörige, die nach dem 31.12.2020 nach Deutschland einreisen (bzw. eingereist sind), um hier einen Beruf auszuüben, müssen die im nächsten Abschnitt gelisteten Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis erfüllen.

Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit können Sie prüfen, ob potenzielle Mitarbeiter:innen Ihres Unternehmens eine Arbeitserlaubnis benötigen oder eine Ausnahmeregelung besteht.

Hinweis: Drittstaatler:innen, die bereits länger in Deutschland leben, können eine Niederlassungserlaubnis erlangen. Deren Erteilung bedeutet eine weitgehende Gleichstellung der Ausländer:innen, weswegen Beschränkungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs wegfallen.

Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis?

Ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nötig, müssen Antragsteller:innen mehrere Kriterien erfüllen. Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um allgemeine Voraussetzungen. Verschiedene Sonderregelungen entschärfen diese.

  • Der/Die Antragsteller:in hat ein konkretes Arbeitsplatzangebot.

  • Die Beschäftigung des/der ausländischen Bürgers/Bürgerin wirkt sich nicht nachteilig auf den deutschen Arbeitsmarkt aus.

  • Bevorzugte Arbeitnehmende, wie deutsche Staatsbürger:innen, EU-Bürger:innen und Bürger:innen aus den EFTA-Staaten, sind nicht verfügbar (Vorrangprüfung).

  • Die Bedingungen für ausländische Arbeitnehmer:innen entsprechen denen deutscher Arbeitnehmer:innen (Entgelt, Urlaubstage und Arbeitszeiten müssen identisch sein). Denn es gelten für Ausländer:innen selbstverständlich die gleichen Arbeitsrechte!

Zusätzlich benötigt wird ein Einreisevisum, das nach Einreise in einen Aufenthaltstitel umgewandelt wird. Ob eine Arbeitserlaubnis erteilt wird, hängt aber auch von der Qualifikation des/der Antragstellenden ab.

Ausnahme: Für die sogenannten „Best Friends“-Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Staaten Andorra, Monaco und San Marino existiert die Sonderregelung, dass Bürger:innen dieser Staaten auch erst nach Einreise in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung beantragen dürfen. Diese wird unabhängig von der Qualifikation und Art der Beschäftigung erteilt.

Antragsteller:innen, die älter als 45 Jahre sind, müssen zusätzlich ein Bruttojahresgehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten (= 49.830 Euro im Jahr 2024). Alternativ können sie eine angemessene Altersversorgung nachweisen.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit reguliert den Arbeitsmarkt in Bezug auf ausländische Arbeitskräfte zusätzlich durch ihre Zustimmung. Ob diese nötig ist, hängt von Einflussfaktoren wie der Berufsgruppe, dem Herkunftsstaat sowie der beruflichen Qualifikation des/der Antragstellenden ab.

Ausnahmen von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die genauen Regelungen entnehmen Sie dem Merkblatt „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland“ der Bundesagentur für Arbeit.

Ausnahmen gelten beispielsweise – teils mit Zusatzkonditionen – für:

  • Personen mit Niederlassungserlaubnis

  • Ausländer:innen, die in Deutschland seit zwei Jahren einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und sich dort seit drei Jahren ununterbrochen aufhalten

  • studienbezogene Praktika und Praktika zu Weiterbildungszwecken

  • Geschäftsreisende und entsandte Mitarbeiter:innen

  • Journalist:innen

Den Status zur Arbeitserlaubnis immer im Blick

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Arbeitserlaubnis beantragen: Das ist beim Prozess zu beachten

Plant ein:e Ausländer:in die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland und erfüllt die bereits genannten Kriterien, stellt er/sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Arbeitserlaubnis. Dafür sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:

  • korrekt ausgefülltes Antragsformular

  • Einstellungszusage des Unternehmens; alternativ der Arbeitsvertrag

  • vom Arbeitgeber ausgefülltes Formular „Stellenbeschreibung“

Beide Antragsformulare sind auf der Website der zuständigen Ausländerbehörde als Download verfügbar. Zusätzlich besteht für Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Übermitteln Sie daher der Bundesagentur für Arbeit zeitnah alle Informationen zum künftigen Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und den allgemeinen Arbeitsbedingungen. Bei unrichtigen Angaben drohen Bußgelder.

Tipp: Achten Sie als Arbeitgeber bei der Einstellung von ausländischen Arbeitskräften auf den Cultural Fit. Damit die Neueinstellung ein voller Erfolg wird!

Hat man mit dem Aufenthaltstitel automatisch eine Arbeitserlaubnis?

Nein. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels geht keine Arbeitserlaubnis einher. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht nur dann, wenn zusammen mit dem Aufenthaltstitel ausdrücklich auch eine Arbeitserlaubnis (z. B. der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“) erteilt wurde.

Fiktionsbescheinigung als Brücke zur Arbeitserlaubnis

Wurde eine Arbeitserlaubnis beantragt, über die Neuerteilung oder Verlängerung jedoch noch nicht entschieden, können Ausländer:innen eine Fiktionsbescheinigung beantragen. Grundsätzlich gilt: Eine Fiktionsbescheinigung ist lediglich ein Nachweis der bereits bestehenden Rechte und Pflichten, die durch den aktuell geltenden Status des erlaubten Aufenthalts entstehen. Die Fiktionsbescheinigung enthält ähnlich wie beim Aufenthaltstitel Vermerke bezüglich der Arbeitserlaubnis.

So können z. B. Arbeitskräfte mit einer bisherigen Tätigkeitsgenehmigung, während sie auf die (fristgerecht eingereichte) Verlängerung der Arbeitserlaubnis warten, mit der Fiktionsbescheinigung nachweisen, dass sie einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung über den weiteren Aufenthaltsstatus nachgehen dürfen. Eine Schlechterstellung durch einen noch nicht bearbeiteten Antrag soll dadurch vermieden werden.

Wie sieht eine Arbeitserlaubnis aus?

Die Arbeitserlaubnis wird auf dem elektronischen Aufenthaltstitel festgehalten, der einem Personalausweis ähnelt. Neben den wichtigsten Personendaten werden darauf auch Daten zur Aufenthaltsgenehmigung aufgeführt. Die erteilte Arbeitserlaubnis ist ein zusätzlicher Vermerk:

  • „Beschäftigung gestattet“ – Ausübung unselbstständiger Beschäftigungen erlaubt. 

  • „Erwerbstätigkeit gestattet“ – Ausübung jeglicher unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit erlaubt.

Zusätzliche geltende Einschränkungen werden über weitere Vermerke, wie beispielsweise „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde“, geregelt.

Arbeitserlaubnis für Ausländer:innen: Beschäftigungen mit qualifizierter Berufsausbildung

Ausländer:innen mit Qualifizierung haben größere Chancen auf den Erhalt einer Arbeitserlaubnis. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, und Beschäftigungen, die eine berufliche Qualifikation von mindestens zwei Jahren erfordern.

Hinweis: Wenn die Erteilung der Arbeitserlaubnis besonders schnell gehen soll, besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, im Rahmen einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren einzuleiten. Dieses führt zu einer wesentlich verkürzten Bearbeitungszeit bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Blue Card–Option für Hochqualifizierte

Um den Zugang zum EU-Arbeitsmarkt für hochqualifizierte Personen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu erleichtern, gibt es seit Sommer 2012 die „Blaue Karte EU“. Diese Blue Card vereinfacht den Erhalt der Arbeitserlaubnis für hochqualifizierte Personen und deren Familien. Wird eine Blaue Karte EU ausgestellt, entfällt u. a. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Blue Card wird unter folgenden Voraussetzungen vergeben: Die antragstellende Person …

  • ist Staatsangehörige:r eines Staates außerhalb des EWR-Raums (und auch kein:e Schweizer:in)

  • hat einen Hochschulabschluss oder vergleichbaren Abschluss

  • hat ein konkretes Jobangebot vorliegen, das der Qualifikation angemessen ist und mit mindestens 50 Prozent der jährlichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung vergütet wird (= 45.300 Euro brutto im Jahr 2024).

Handelt es sich dagegen um einen sogenannten Engpassberuf (z. B. im MINT-Bereich, Gesundheitswesen oder bestimmte Führungspositionen), muss das Gehalt lediglich 45,3 Prozent der BBG betragen (= 41.041,80 Euro im Jahr 2024). Weitere Informationen zur Blauen Karte EU bietet Ihnen das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Lesetipp: Für Führungskräfte eignet sich eine besondere Form des Arbeitsvertrags: der sogenannte Anstellungsvertrag.

Relocation Infografik

Beschäftigungen mit der Voraussetzung einer qualifizierten Berufsausbildung

Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung können einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis erlangen; die früher geltende Beschränkung auf Mangelberufe ist mittlerweile entfallen. Erforderlich bleibt jedoch weiterhin der Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer gleichwertigen im Ausland erlangten Qualifikation. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist notwendig.

Neuerung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Die Beschränkung, dass Fachkräfte mit qualifiziertem Abschluss nur auf ihrem Gebiet tätig werden dürfen, wurde aufgehoben. Sie können nun jeder qualifizierten Tätigkeit nachgehen, solange der Bereich nicht reglementiert ist (z. B. ärztliches Personal, Architekt:innen, Rechtsanwält:innen).

Prüfung der Qualifikation durch die Bundesagentur für Arbeit

Soll die Arbeitserlaubnis auf Grundlage einer bestehenden beruflichen Qualifikation erteilt werden, wird diese hinsichtlich der Vergleichbarkeit eines deutschen Abschlusses durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft. Fällt diese Prüfung positiv aus und liegt zudem bereits ein Arbeitsvertrag vor, entfällt die ansonsten nötige Vorrangprüfung.

Beschäftigungen mit mindestens zweijähriger Berufsqualifikation als Voraussetzung

Seit März 2024 besteht auch für Antragstellende aufgrund einer einschlägigen Berufserfahrung die Möglichkeit auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne vorherige Prüfung der Qualifikation. Voraussetzung hierfür ist eine im Heimatstaat staatlich anerkannte, mindestens zweijährige Berufsausbildung, wenigstens zwei Jahre Berufserfahrung, eine Prüfung der Sprachkenntnisse durch den Arbeitgeber und ein Jahresgehalt von nicht weniger als 45 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung (= 40.770 Euro im Jahr 2024).

Wird diese Gehaltsschwelle nicht erreicht, kann die Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft erfolgen. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die/den Arbeitnehmende:n parallel zur Beschäftigung durch das Anerkennungsverfahren der beruflichen Qualifikation hindurch zu begleiten. Die Aufenthaltserlaubnis wird dabei für maximal ein Jahr erteilt und kann um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden.

Anträge basierend auf einer zweijährigen Berufsqualifikation ohne Prüfung dieser Qualifikation bedürfen der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Nach der Arbeitserlaubnis kommt die Relocation

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Unterkünfte, Versicherungen, Sprachkurse: Mit diesen Informationen haben neue Mitarbeiter aus dem Ausland einen guten Start in Deutschland.

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Arbeitserlaubnis für Beschäftigungen ohne qualifizierte Berufsausbildung

Eine Arbeitserlaubnis ohne qualifizierte Berufsausbildung zu erhalten, gestaltet sich schwierig. Jedoch existieren auch hier einige erleichternde Ausnahmen. Wann und unter welchen Umständen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, entnehmen Sie dem oben verlinkten Merkblatt „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland“.

Sonderregelung für Bürger:innen des Westbalkans

Im Rahmen der Westbalkanregelung können Bürger:innen der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auch ohne formale Qualifikation Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Das jährliche Kontingent liegt ab Juni 2024 bei 50.000 Aufenthaltstiteln (zuvor 25.000). Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bleibt erforderlich.

Sonderregelung bei kurzzeitig kontingentierter Beschäftigung

Ebenfalls unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation können Angehörige von Drittstaaten eine Arbeitserlaubnis in Deutschland erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit ein kurzzeitiges, bedarfsorientiertes Kontingent einräumt. Dieses ermöglicht es tarifgebundenen Arbeitgebern, eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die angestrebte Beschäftigungsdauer acht Monate innerhalb von zwölf nicht überschreitet, die Wochenarbeitszeit sich auf mindestens 30 Stunden beläuft, der Arbeitgeber die kompletten Reisekosten trägt und die tarifrechtlichen Rahmenbedingungen für die Auslandskraft gewahrt werden. 

Wichtig: Trotz der zeitlichen Beschränkung handelt es sich hierbei um keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung!

Arbeitserlaubnis mit der Chancenkarte (ab Juni 2024)

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz führt ab Juni 2024 die sogenannte Chancenkarte für Drittstaatsangehörige ein. Im Kern handelt es sich dabei um einen bis höchstens ein Jahr beschränkten Aufenthaltstitel, der zum Aufenthalt in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche berechtigt. In diesem Zuge ist eine zweiwöchige Probebeschäftigung in Vollzeit oder einer Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich erlaubt.

Die Erteilung der Chancenkarte steht in Abhängigkeit eines Punktesystems. Dieses basiert auf einem Punktesystem mit Kriterien wie Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter oder Bezug zu Deutschland (z. B. vorherige Aufenthalte). Voraussetzung für den Erhalt der Chancenkarte ist allerdings, dass der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Eine Verlängerung der Chancenkarte um weitere zwei Jahre ist möglich, sofern die Fachkraft ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorlegt.

Arbeitserlaubnis für Asylbewerber:innen und geduldete Personen

Halten sich Asylbewerber:innen und geduldete Personen seit mindestens drei Monaten geduldet im Bundesgebiet auf und sind nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis mit Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde möglich. Dabei unterscheidet man zwei Fälle:

Menschen, die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, benötigen für die Aufnahme einer Tätigkeit dann keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie im Besitz eines nach dem Aufenthaltsgesetz regulären Aufenthaltstitels sind.

Für Ausländer:innen, die sich als geduldete Personen in Deutschland aufhalten, ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Mehr Informationen rund um das Thema Arbeitserlaubnis von Asylbewerber:innen und geduldeten Personen bietet die Bundesagentur für Arbeit.

Arbeitserlaubnis – Bedeutung für Arbeitgeber

Die Arbeitserlaubnis ist bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ein zentrales Schlüsselelement für Arbeitgeber. Laut § 4a Abs. 5 AufenthG müssen Arbeitgeber den Aufenthaltstitel sorgfältig auf die Erfüllung sämtlicher Anforderungen prüfen (insbesondere hinsichtlich der Arbeitserlaubnis) und zusätzlich – bei frühzeitiger Beendigung der Beschäftigung – die zuständige Ausländerbehörde darüber innerhalb von vier Wochen informieren. Um rechtlichen Komplikationen vorzubeugen, obliegt es Arbeitgebern zudem, eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung aufzubewahren, um diese bei Bedarf vorlegen zu können.

Tipp: Bei ausländischen Arbeitskräften empfiehlt sich ein Vermerk im Arbeitsvertrag, sodass dieser erst dann Wirksamkeit erlangt, wenn der für die Beschäftigung erforderliche Aufenthaltstitel samt Arbeitserlaubnis vorliegt.

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FAQ

Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?

Eine Arbeitserlaubnis benötigen Drittstaatler:innen, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Davon ausgenommen sind Bürger:innen der EU-Staaten, EWR-Staaten sowie aus den folgenden Ländern: Albanien, Andorra, Australien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kosovo, Israel, Japan, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Serbien, San Marino, Schweiz, Republik Korea und USA. 

Wer erteilt die Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis wird durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt. Zu beachten ist, dass die Arbeitserlaubnis nicht eigenständig existiert, sondern in Form von Vermerken im Aufenthaltstitel geregelt wird. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist unter Umständen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeitserlaubnis und einem Aufenthaltstitel?

Der Aufenthaltstitel gibt Auskunft über die bestehenden Aufenthaltsrechte einer Person. Die Arbeitserlaubnis regelt hingegen, ob die betreffende Person in Deutschland einer (un-)selbstständigen Tätigkeit nachgehen darf. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels geht nicht automatisch eine Arbeitserlaubnis einher.

Können Asylbewerber:innen und geduldete Personen eine Arbeitserlaubnis erhalten?

Der Erhalt einer Arbeitserlaubnis ist möglich, wenn die dreimonatige Wartefrist abgelaufen ist, keine Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht und der/die Antragstellende nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammt. Die Genehmigungspflicht durch die Ausländerbehörde entfällt für anerkannte Flüchtlinge (d. h. mit positivem Asylantrag).

Disclaimer

Arbeitserlaubnis: Den Status im Blick haben

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