Arbeitsunfall: Was Sie wirklich wissen müssen

Arbeitsunfall: Mitarbeiterin mit verletztem Knöchel

Eine kleine Unaufmerksamkeit reicht und schon ist ein Arbeitsunfall passiert. Trotz eines durchdachten Sicherheitsmanagements in Ihrem Unternehmen sind diese Unfälle nicht gänzlich vermeidbar. Daher ist dieses Thema vor allem für die Personalabteilung dauerhaft präsent. Denn der Arbeitgeber hat nach einem Arbeitsunfall wichtige Pflichten zu erfüllen.

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Definition: Was gilt als Arbeitsunfall?

Mitarbeiter eines Unternehmens, Schüler, Studenten oder ehrenamtlich tätige Personen sowie pflegende Angehörige sind im Rahmen ihrer Tätigkeit gegen Unfälle versichert. Bewegt sich ein Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände oder erledigt dienstliche Aufträge und verletzt sich, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.

Ist das Ziel des Weges eine private Aktivität wie das Essen in der Kantine oder der Toilettengang, endet der Versicherungsschutz, sobald der Arbeitnehmer diese Räumlichkeiten betritt. Rutscht der Mitarbeiter beispielsweise aus und bricht sich beim Sturz die Hand, ist es kein Arbeitsunfall. Denn weder der Besuch der Toilette noch der Kantine stehen im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Im Gegensatz zu anderen Versicherungstypen wirkt sich beim Arbeitsunfall Fahrlässigkeit oder eine Mitschuld nicht nachteilig auf den Leistungsumfang aus. Trotzdem ist es unverzichtbar, das innerbetriebliche Sicherheitsmanagement immer auf dem neuesten Stand zu halten. Denn wie wichtig diese Maßnahmen sind, zeigt die aktuelle DGUV-Studie. Trotz des kontinuierlichen Rückgangs von Arbeitsunfällen in den letzten zwei Jahrzehnten stieg die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2017 erstmals wieder an.

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Wann greift der Versicherungsschutz beim Arbeitsunfall?

Der Versicherungsschutz greift auch bei Aufgaben, die direkt mit der versicherten Tätigkeiten zusammenhängen. Dazu zählt zum Beispiel die Erneuerung, die Beförderung, die Verwahrung und die Instandhaltung von Arbeitsgeräten. Auch wenn Ihre Arbeitnehmer am Betriebssport oder Betriebsausflügen/-feiern teilnehmen, sind sie versichert. Dasselbe gilt für SchülerInnen, wenn sie auf Klassenfahrt fahren oder bei Klassenfeiern dabei sind. Sowohl der Betriebssport/die Betriebsfeier als auch die Klassenfahrten müssen von der jeweiligen Stätte (Unternehmen, Schule etc.) veranstaltet werden, damit der Versicherungsschutz gilt.

Hier wirkt der Versicherungsschutz nicht

Ein Arbeitsunfall wird in der Regel so definiert: Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt.Demzufolge besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich Arbeitnehmer während der versicherten Tätigkeit Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Außeneinwirkung zuziehen. Wenn Ihr Arbeitnehmer sich zum Beispiel verschluckt und daran erstickt, fiele dies nicht in den Versicherungsschutz.

Außerdem erstattet die gesetzliche Versicherung keine Sachschäden, außer sie Entstehen im Zuge der Erst-Hilfe-Maßnahmen (zerrissene Kleidung) oder im Rahmen des Arbeitsunfalls (kaputte Uhr/Brille).

Der Wegeunfall als Arbeitsunfall

Eine besondere Form des Arbeitsunfalls ist der Wegeunfall. Obwohl er außerhalb des Betriebs passiert, steht er im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Daher bewertet das Gesetz Unfälle auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz als Arbeitsunfall. Dies gilt ebenfalls für Wochenendpendler, die in einer anderen Stadt wohnen und regelmäßig zur Unterkunft im Beschäftigungsort fahren.

Für die Fahrt zum Arbeitsplatz oder zur Schule hat der Versicherte die freie Wahl bezüglich Fahrstrecke und Verkehrsmittel. Allerdings darf er von der gewählten Strecke nicht abweichen oder die Fahrt für private Aktivitäten unterbrechen. Für diese Zeiträume erlischt der Versicherungsschutz.

Trotz dieser Regelung gibt es Situationen, in denen eine Abweichung von der optimalen Fahrtroute unumgänglich ist und der Versicherungsschutz aufrecht bleibt:

  • Bei Fahrgemeinschaften müssen Sie den direkten Arbeitsweg verlassen, um Mitfahrende abzuholen.

  • Sie sind weiterhin versichert, wenn Sie Ihre Kinder zu ihrer Kinderbetreuung bringen und dafür von üblichen Arbeitsweg abweichen müssen.

  • Der Versicherungsschutz gilt im Normalfall für den kürzesten Arbeitsweg. Er bleibt aber auch dann bestehen, wenn Sie Ihren Standardweg wegen Stau, Unfällen oder Unwetter umfahren müssen

Wie muss man sich bei einem Arbeitsunfall verhalten?

Sobald sich ein Arbeitsunfall ereignet, ist die Personalabteilung dazu verpflichtet, den Vorfall zu bearbeiten und ihn bei der gesetzlichen Versicherung zu melden. Diese prüft, ob der Versicherungsschutz greift und wie hoch er ausfällt.

So gehen alle Beteiligten Schritt für Schritt vor, wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet hat.

1. Rettungsdienst alarmieren

Sofern der Unfall am Arbeitsplatz (und nicht als Wegeunfall) passiert ist, sollten andere Mitarbeitende sofort erste Hilfe leisten und je nach Schwere des Unfalls den Rettungsdienst verständigen.

2. Dokumentation im Verbandbuch

Dokumentieren Sie alle Unfälle und Verletzungen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit sofort im Verbandbuch. Falls es zu Spätfolgen bei der Verletzung kommt, haben Sie so etwas in der Hand, das Sie der Unfallversicherung präsentieren können. So lassen sich auch später noch Leistungen geltend machen.

3. Durchgangsarzt

Ist der Arbeitsunfall minder schwer, sodass der betroffende Mitarbeitende nicht ins Krankenhaus muss, so sollte dieser jedoch einen Durchgangsarzt aufsuchen. Ereignet sich in Ihrem Unternehmen ein Arbeitsunfall, muss der Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dabei handelt es sich um medizinische Experten, die auf Arbeitsunfälle spezialisiert sind. Als personalverantwortliche Person sind Sie dazu verpflichtet, die Mitarbeiter darüber zu informieren und ihnen den nächstgelegenen Durchgangsarzt mitzuteilen.

4. Unfallanzeige

Ist der Verletzte mehr als drei Tage lang arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall melden. Das Formular, das Sie dafür brauchen, können Sie z.B. hier herunterladen. Eine praktische Alternative ist die elektronische Unfallanzeige über das Portal der gesetzlichen Versicherungsträger.

Unter folgenden Voraussetzungen unterliegt der Arbeitsunfall der Anzeigepflicht:

  • Anzeigepflicht besteht nach mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder dem Tod des Arbeitnehmers. Dies gilt für den Wege- und Arbeitsunfall.

  • Die Unfallmeldung muss innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall erfolgen.

  • Tödliche, schwere und Massenunfälle sind unmittelbar nach dem Unfall an die entsprechenden Stellen zu melden.

  • Jede Unfallanzeige erfolgt in mehrfacher Ausfertigung mit folgendem Verteiler: Unfallversicherungsträger, interne Dokumentation, Arbeitsschutz der zuständigen Landesbehörde und – wenn vorhanden – Betriebs- oder Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitnehmer.

Wichtig: Bei schweren, tödlichen sowie Massenunfällen verständigen Sie unmittelbar nach dem Unfall zusätzlich zum Unfallversicherungsträger den Arbeitsschutz der zuständigen Landesbehörde.

5. Meldung des Arbeitsunfalls

Ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, entscheidet der gesetzliche Unfallversicherungsträger, dem das Unternehmen angehört. An diese übermittelt das Personalmanagement die Unfallmeldung.

  • Private Wirtschaftsunternehmen – gewerbliche Berufsgenossenschaften

  • Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

  • Schüler, Studenten, öffentlich Bedienstete – Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall

Die Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall unterscheidet sich in den ersten sechs Wochen nicht zu einer normalen Erkrankung. Ist der verunfallte Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus arbeitsunfähig, erhält er vom zuständigen Versicherungsträger als Entgeltersatzleistung ein Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts.

Verunglückt ein Kind unter zwölf Jahren und handelt es sich dabei um einen Arbeitsunfall (Schulunfall oder Schulwegunfall), darf sich ein Elternteil zur Pflege und Betreuung freistellen lassen. In diesem Fall erhält die pflegende Person Kinder-Verletztengeld. Voraussetzung dafür ist ein ärztliches Zeugnis, das die Pflegebedürftigkeit bestätigt.

Wie berechnet sich das Verletztengeld?

Das Verletztengeld berechnet sich nach dem Regelentgelt. Dabei handelt es sich um einen kalendertäglichen Wert. Er errechnet sich aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das mindestens vier Wochen vor dem Arbeitsunfall gezahlt wurde. Im Normalfall ist es der letzte betriebsüblich abgerechnete Zeitraum.

Berücksichtigen Sie, dass das Verletztengeld das kalendertägliche Nettoentgelt nicht übersteigen darf.

Rechenbeispiel

Arbeitnehmer ist über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus arbeitsunfähig.

Monatliches Bruttoeinkommen: 3.300 Euro Monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro

Kalendertägliches Bruttoeinkommen: 3.300 / 30 Tage = 110 Euro 80 % Verletztengeld von 110 Euro: 88 Euro

Kalendertägliches Nettoeinkommen: 2.000 / 30 Tage = 66,67 Euro

In diesem Beispiel erhält der Arbeitnehmer das kalendertägliche Nettoeinkommen als Verletztengeld. Warum? Weil das – vom Bruttoeinkommen berechnete – Verletztengeld das kalendertägliche Nettoeinkommen übersteigt und dies nicht erlaubt ist.

Gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

In der Regel ist dies nicht der Fall und der Arbeitgeber muss nur in ganz bestimmten Fällen ein Schmerzensgeld bezahlen. Denn sie genießen gewisse Haftungsprivilegien. So können Arbeitnehmer sie selbst bei kleinen Sicherheitsschäden im Betrieb nicht einfach so zu Schmerzensgeld verpflichten.

Wie auch beim Wegeunfall muss für eine Verpflichtung nachgewiesen werden, dass der Arbeitsunfall vorsätzlich vom Arbeitgeber herbeigeführt wurde. Allerdings ist ein solcher Nachweis sehr schwierig, da man von der Grundeinstellung ausgeht, dass für Arbeitgeber das Wohlergehen und die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter im Fokus steht.

Passiert ein Arbeitsunfall in Ihrem Unternehmen, ist dies immer mit zusätzlichem Aufwand für die Personalabteilung verbunden. Mit den richtigen Softwareprodukten hält sich die Belastung jedoch in Grenzen, denn Personalabrechnungs-Prozesse finden automatisiert statt.

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