Arbeitsvertrag Minijob: Muster, Rechte & Pflichten 2024

Job Interview

Arbeitsverträge legen das (rechtliche) Miteinander von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in fest. Im Rahmen einer Neueinstellung oder eines Jobwechsels werden auf diese Weise Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Gehalt, Kündigungsfristen und viele weitere arbeitsrechtliche Details fixiert. Der folgende Artikel verrät Ihnen, was in einem Vertrag für Minijobber:innen keinesfalls fehlen darf.

Key Facts

  • Auch wenn ein Arbeitsvertrag bei Minijobs nicht verpflichtend ist, muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis über das Arbeitsverhältnis ausstellen und diesen neuen Mitarbeiter:innen fristgerecht zum ersten Beschäftigungstag übergeben.

  • Für den schriftlichen Beschäftigungsnachweis im Rahmen eines Minijobs sind ausgewählte verpflichtende Angaben zu tätigen. Im Arbeitsvertrag können darüber hinaus weitere Klauseln ergänzt werden.

  • Verpflichtende Angaben, die über Name und Adresse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in, Vergütung und Arbeitszeiten hinausgehen, kann der Arbeitgeber innerhalb der ersten Woche bzw. innerhalb des ersten Monats in Schriftform nachreichen. 

Was versteht man unter einem Minijob? 

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Man unterscheidet zwischen 520-Euro-Minijob und kurzfristigem Minijob. Während bei kurzfristigen Minijobs der Arbeitseinsatz auf 3 Monate oder insgesamt 70 Tage beschränkt ist, wird die monatliche Arbeitsleistung bei einem „langfristigen“ Minijob über eine monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro (ab 01. Oktober 2022) reguliert. Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde dürfen 520-Euro-Minijobber:innen demnach bis zu 43,3 Stunden pro Monat arbeiten.

Ein Minijob unterscheidet sich von anderen Arbeitsverhältnissen vor allem hinsichtlich der fehlenden Beiträge zu den Sozialversicherungen. Weder besteht ein automatischer Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz noch werden Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. In Bezug auf die arbeitsrechtlichen Ansprüche sind Minijobber:innen jedoch mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gleichgestellt. 

Gut zu wissen: In den Geringfügigkeitsrichtlinien ist genau festgehalten, welche Bedingungen mit einem Minijob einhergehen und welche Beschäftigungen überhaupt als Minijob einzustufen sind.

Arbeitsvertrag für Minijobs als Muster 

Unsere Mustervorlage dient Ihnen bei der Erstellung von Arbeitsverträgen für neue Minijobber:innen als Orientierung. 

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte

Zwischen 

Herrn/Frau

VORNAME, NAME ARBEITGEBER ANSCHRIFT ARBEITGEBER

– im Folgenden Arbeitgeber –

und

Herrn/Frau 

VORNAME, NAME ARBEITNEHMER:IN ANSCHRIFT ARBEITNEHMER:IN

– im Folgenden Arbeitnehmer:in –

wird der nachfolgende Arbeitsvertrag geschlossen.

§ 1 Tätigkeit und Arbeitsort

Der/Die Arbeitnehmer:in wird im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als ………………………..…….. (Tätigkeitsbeschreibung ergänzen) eingestellt und schwerpunktmäßig in den folgenden Aufgabenbereichen eingesetzt:

  • AUFGABENBEREICH 1

  • AUFGABENBEREICH 2

  • AUFGABENBEREICH 3

Der Arbeitgeber kann den Aufgabenbereich bei Bedarf durch vergleichbare Tätigkeiten ergänzen oder ersetzen. Der Vergütungsanspruch gemäß § 4 des vorliegenden Arbeitsvertrags bleibt hiervon unberührt. 

Der Arbeitsort (kann frei gewählt werden ODER befindet sich im Unternehmen).

§ 2 Beginn der Beschäftigung und Probezeit 

Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX.

Die ersten XX Monate gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem/der Arbeitnehmer:in mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen fristgerecht gekündigt werden.

§ 3 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt XX Wochenstunden bei X Arbeitstagen pro Woche.

§ 4 Vergütung

(1) Der/Die Arbeitnehmer:in erhält ein monatliches Gehalt von XXX Euro, was einem Stundengehalt von XX Euro brutto entspricht.

(2) Die Vergütung wird zum jeweiligen Monatsende entrichtet und nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben auf das folgende Konto überwiesen: XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX

§ 5 Sonderzuwendungen

Der/Die Arbeitnehmer:in enthält in den Monaten XX Sonderzuwendungen in Höhe von XX Euro.

§ 6 Erholungsurlaub 

(1) Dem/Der Arbeitnehmer:in stehen 4 Wochen Urlaub pro Jahr zu. Bei einer X-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch somit insgesamt XX Tage pro Jahr. Dies entspricht dem gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 BUrlbG. 

(2) Der Urlaubsanspruch ist bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres wahrzunehmen.

(3) Der Urlaub kann erst dann angetreten werden, wenn der Arbeitgeber ihn genehmigt hat.

§ 7 Weitere Beschäftigungen

Der/Die Arbeitnehmer:in versichert, dass neben der geringfügigen Beschäftigung keine weiteren Angestelltenverhältnisse bestehen. Außerdem verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer:in, die Aufnahme weiterer Beschäftigungen unverzüglich beim Arbeitgeber zu melden. 

§ 8 Verschwiegenheitspflicht 

Der/Die Arbeitnehmer:in hat über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm/ihr im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses. 

§ 9 Kündigung

  1. Die geringfügige Beschäftigung ist nicht befristet.

  2. Die Kündigung muss in Schriftform und fristgerecht erfolgen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten gemäß den folgenden Kündigungsfristen aufgekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Und zwar sowohl zum Fünfzehnten des laufenden Kalendermonats als auch zum Monatsende.

Hat das Arbeitsverhältnis länger bestanden, gelten längere Kündigungsfristen:     


1. Zweijähriges Beschäftigungsverhältnis = ein Monat Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)

2. Fünfjähriges Beschäftigungsverhältnis = zwei Monate Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)

3. Achtjähriges Beschäftigungsverhältnis = drei Monate Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)

4. Zehnjähriges Beschäftigungsverhältnis = vier Monate Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)

5. Zwölfjähriges Beschäftigungsverhältnis = fünf Monate Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)

6. Fünfzehn Beschäftigungsverhältnis = sechs Monate Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)

7. Zwanzigjähriges Beschäftigungsverhältnis = sieben Monate Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalendermonats)

§ 10 Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen, die über den Inhalt dieses Vertrages hinausgehen, existieren nicht.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages sind nur unter der Bedingung wirksam, dass sie schriftlich erklärt wurden.

ORT, DATUM. ORT, DATUM

______________________ _____________________ Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer:in

Wichtiger Hinweis: Sie sollten den Musterarbeitsvertrag für alle Minijobber:innen hinsichtlich notwendiger individueller Anpassungen oder Überarbeitungen überprüfen.

Wichtige Bestandteile beim Arbeitsvertrag für Minijobs

Auch wenn ein Arbeitsvertrag bei Minijobs nicht verpflichtend ist, besagt das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber jedem/jeder Angestellten einen schriftlichen Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis auszuhändigen hat. Dieser Nachweis kann formlos erfolgen, muss jedoch die folgenden Angaben beinhalten: 

  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmendendaten (jeweils Name, Vorname, Anschrift)

  • Beschäftigungsbeginn

  • Probezeit und deren Dauer (falls vereinbart)

  • bei zeitlich befristeten Minijobs: Ende oder festgelegte Dauer

  • monatliche Vergütung (getrennt anzugeben sind die Vergütung für Überstunden, Zuschläge und Zulagen, Prämien sowie Sonderzahlungen)

  • Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten bzw. zeitliche Vereinbarungen im Rahmen von Schichtarbeit

  • Überstundenregelung (sofern vereinbart)

  • Konditionen bei Arbeit auf Abruf

  • spezifizierte Beschreibung der Tätigkeit

  • jährlicher Urlaubsanspruch in Tagen

  • Kündigungsfristen und -prozedere (hier Kündigungsfrist berechnen)

  • Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen (falls solche für das Arbeitsverhältnis von Relevanz sind)

  • Daten zum Versorgungsträger (Name, Vorname, Anschrift), insofern eine Zusage für eine betriebliche Altersvorsorge seitens des Arbeitgebers vorliegt

  • Festhalten eines etwaigen Anspruchs auf vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten

  • Ort, Datum und Unterschrift

Auf Wunsch können einem Arbeitsvertrag ergänzende Klauseln hinzugefügt werden:

  • Schweigepflicht und Geheimhaltungsgebot 

  • Klausel zum Wettbewerbsverbot 

  • Bezugnahme auf den Einstellungsfragebogen

  • Informationspflicht bei Bestehen oder bei Aufnahme von weiteren (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen

  • Regelungen für den Krankheitsfall (Krankmeldung, Attestpflicht etc.)

  • Verpflichtung zur Rückgabe von Gegenständen und Daten bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses

  • Regelungen zum Übertragen von Nutzungsrechten und verwandten Schutzrechten

  • Verfallsklausel (beschränkt den Anspruchszeitraum nach Vertragsende)

Gut zu wissen: Die geleisteten Arbeitszeiten der Minijobber:innen müssen vom Arbeitgeber übersichtlich aufgezeichnet und in Form eines Stundennachweises gespeichert werden. 

Urlaubsanspruch bei einem Minijob 

Der Mindestanspruch auf jährlichen Erholungsurlaub gilt auch für Minijobber:innen.Die Berechnung des individuellen Urlaubsanspruchs orientiert sich am regulären Urlaubsanspruch von Vollzeitbeschäftigten und wird in Abhängigkeit zu den geleisteten Arbeitstagen pro Woche ermittelt. Aus diesem Grund wird er auch als sogenannter „Teilurlaub“ bezeichnet. 

Vollzeitbeschäftigten stehen bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr zu. Da Minijobber:innen jedoch im Regelfall nicht sechs Tage pro Woche im Einsatz sind, liegt der Anspruch entsprechend niedriger. Entscheidend für die Berechnung ist, ob es sich um einen Minijob mit einer festgelegten Anzahl an Arbeitstagen pro Woche handelt oder flexible Vereinbarungen getroffen werden. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs von Minijobber:innen mit festen wöchentlichen Arbeitstagen hilft die folgende Formel:

Arbeitstage pro Woche x 4 = jährlicher Urlaubsanspruch des/der Minijobbenden

Bei Minijobber:innen, deren wöchentliche Anzahl an Arbeitstagen variiert, muss die Gesamtanzahl der Arbeitstage pro Jahr mit den regulären jährlichen Arbeitstagen einer Vollzeitarbeitskraft (mit einer 6-Tage-Woche) ins Verhältnis gesetzt werden. Anschließend können die Urlaubstage berechnet werden, indem das gleiche Verhältnis auf den Mindesturlaubsanspruch der besagten Vollzeitkraft angewandt wird. 

Gut zu wissen: Erst nach dem sechsmonatigen Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erwerben Minijobber:innen den vollen Urlaubsanspruch. Davor steht ihnen jedoch bereits ein anteiliger Urlaubsanspruch zu.

Gesetzesänderungen, aktuelle Rechtsprechungen und Urteile zum Arbeitsvertrag bei Minijobs 

Um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben, sollten sich Arbeitgeber und Führungskräfte regelmäßig über die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechungen zum Thema Minijob informieren. Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz und dem neuen Nachweisgesetz treten 2022 entscheidende Änderungen in Kraft, die Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag von Minijobber:innen nach sich ziehen:

Mindestlohnerhöhungsgesetz

Gemäß dem Mindestlohnerhöhungsgesetz liegt die Lohnuntergrenze ab dem 1. Oktober 2022 bei 12 Euro pro Stunde. Auch bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse müssen dementsprechend angepasst werden. 

Neues Nachweisgesetz

Seit 1. August 2022 greift das neue Nachweisgesetz und verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Angestellten bereits ab dem ersten Arbeitstag einen Nachweis über die Beschäftigung (inklusive Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in, Vergütung und Arbeitszeiten) in Schriftform zukommen zu lassen. 

Innerhalb von sieben Tagen sind zudem folgende Angaben fällig:

  • Beschäftigungsbeginn und voraussichtliche Dauer (falls befristet)

  • Ort der Tätigkeit

  • Beschreibung von Tätigkeit und Aufgabenbereichen

  • Probezeit inklusive Dauer (sofern vereinbart)

  • Bedingungen bei Arbeit auf Abruf

  • Übereinkunft bezüglich der Handhabe von Überstunden und deren Vergütung (falls vereinbart)

Für die restlichen verpflichtenden Angaben gilt eine Frist von einem Monat nach Arbeitseintritt.

FAQ

Wie viel Urlaub hat man bei einem 520-Euro-Job? 

Der Urlaubsanspruch bei Minijobs hängt von den gearbeiteten Tagen pro Woche ab und berechnet sich bei einer festgelegten Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen wie folgt:

Arbeitstage pro Woche x 4 = jährlicher Urlaubsanspruch des/der Minijobbenden

Wie viele Stunden in der Woche arbeitet man bei einem Minijob? 

Die zu leistende Stundenanzahl pro Woche kann individuell vereinbart werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Verdienstgrenze von 520 Euro monatlich bzw. 6.240 Euro jährlich nicht (regelmäßig) überschritten wird.

Was muss in einem Minijob-Vertrag stehen? 

Der Arbeitsvertrag bei einem Minijob beinhaltet neben persönlichen Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in (vollständiger Name, Anschrift) relevante (arbeits-)rechtliche Vereinbarungen wie z. B. Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten, Kündigungsfristen und Vergütung.

Ist ein Arbeitsvertrag bei Minijobs Pflicht? 

Ein Arbeitsvertrag ist bei Minijobs gemäß der aktuellen Gesetzeslage zwar keine Voraussetzung, allerdings ist der Arbeitgeber im Rahmen des neuen Nachweisgesetzes dazu verpflichtet, die grundsätzlichen Rahmenbedingungen schriftlich festzuhalten und dem/der Angestellten auszuhändigen.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim Minijob? 

Dem Arbeitgeber obliegt es, Minijobber:innen sowohl bei der Minijob-Zentrale als auch bei der Unfallversicherung anzumelden. Zudem hat er pro Minijobber:in monatliche Lohnnebenkosten abzuführen. Zu den weiteren Aufgaben zählen Lohnabrechnung (engl.: Payroll), Jahresabrechnung und Jahresmeldungen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die grundlegenden Rahmenbedingungen der Beschäftigung in Form eines schriftlichen Nachweises zu fixieren und fristgerecht an die Angestellten zu übergeben.

Wie lange darf ein Minijob dauern? 

Kurzfristige Minijobber:innen dürfen nicht mehr als 3 Monate oder 70 Tage pro Jahr beschäftigt werden.

Wie viele Stunden „langfristige“ Minijobber:innen in einem Unternehmen tätig sein dürfen, hängt vom vereinbarten Stundenlohn ab. Dabei ist eine monatliche Verdienstobergrenze von 520 Euro – also 6.240 Euro pro Jahr – einzuhalten. 

Disclaimer

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