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Betriebsausflug: Definition und Pflichten
Betriebsausflüge stärken das „Wir-Gefühl“ sowie die Bindung zwischen Angestellten und Arbeitgeber. Gleichzeitig bringt eine betriebliche Veranstaltung große Verantwortung mit sich und wirft die eine oder andere Frage auf: Kann ich meine Mitarbeiter:innen zur Teilnahme verpflichten? Wie ist die Lage hinsichtlich des Versicherungsschutzes außer Haus und bin ich als Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle Kosten zu tragen?
Das Wichtigste zusammengefasst:
Ein Betriebsausflug ist eine gemeinsame außerbetriebliche Unternehmung der ganzen Belegschaft oder auch nur Teilen davon. Die Arbeitnehmer:innen können jedoch nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.
Für die Kostenübernahme auf einem Betriebsausflug gibt es keine festen Regeln. Gemäß der aktuellen Gesetzeslage ist die steuerliche Freibetragsgrenze pro Teilnehmer:in auf 110 Euro pro Betriebsausflug festgelegt. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur bei bis zu zwei Betriebsausflügen pro Jahr.
Im Rahmen eines Betriebsausflugs gilt der Versicherungsschutz. Allerdings nur insofern es sich um eine Veranstaltung handelt, die vom Arbeitgeber initiiert wurde und im Rahmen der Arbeitszeit mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung stattfindet.
Definition Betriebsausflug
Ein Betriebs- bzw. ein Firmenausflug ist ein vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis initiierter, zumeist eintägiger Ausflug oder eine entsprechende Kurzreise, an der die gesamte Belegschaft eines Unternehmens oder auch nur einzelne Abteilungen samt Vorgesetzten teilnehmen.
Ziel dieser betrieblichen Veranstaltung sind die Förderung oder Verbesserung des Betriebsklimas, die Stärkung des Zusammenhalts innerhalb der Belegschaft und Teambuilding. Nicht zuletzt ist es auch ein erlebbares Dankeschön seitens des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter:innen – und zwar eines mit Zukunftswirkung. Denn fest steht: Ein wertschätzendes Verhalten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitenden ist die Basis für eine fruchtbare sowie vertrauensvolle Zusammenarbeit und somit der Schlüssel zum Erfolg.
Zählt der Betriebsausflug zur Arbeitszeit?
Ein Betriebsausflug zählt dann zur Arbeitszeit, wenn er an einem regulären Arbeitstag stattfindet und nicht über die üblichen Arbeitsstunden hinausgeht. Entsprechend besteht für die Teilnehmenden Anspruch auf Lohnfortzahlung. In der Praxis entpuppt sich jedoch gerade der Aspekt des Zeitrahmens als kniffliger Punkt. Ein gelungener Betriebsausflug dauert möglicherweise länger; in dem Fall können die Angestellten jedoch keine Überstunden geltend machen.
Findet der Betriebsausflug an einem Wochenende oder Feiertag statt, gilt er als Freizeitveranstaltung ohne Lohnanspruch. Dem Arbeitgeber steht es in diesem Fall selbstverständlich frei, eine Art Freizeitausgleich anzubieten, da der Erfolg der Veranstaltung natürlich sehr von positiver Akzeptanz und reger Teilnahme abhängt.
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Mehr zur Zeiterfassung mit PersonioIst eine Teilnahme an Betriebsausflügen verpflichtend?
Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme an einem Betriebsausflug freiwillig. Das gilt unabhängig davon, ob der Betriebsausflug an einem normalen Arbeitstag stattfindet oder an einem Wochenende bzw. Feiertag geplant ist. Der Arbeitgeber kann – sofern der Ausflug während der Arbeitszeit stattfindet – eine Teilnahme zwar anordnen, erzwingen darf er sie keinesfalls. Umgekehrt dürfen Arbeitnehmende nicht einfach zu Hause bleiben. Mitarbeiter:innen, die an einem Betriebsausflug zur normalen Arbeitszeit nicht teilnehmen möchten, müssen stattdessen regulär arbeiten.
Gut zu wissen: Ebenso wenig wie zur Teilnahme kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter:innen dazu verpflichten, einen Urlaubstag zu nehmen. Daraus folgt, dass er den Angestellten die Möglichkeit zur Weiterarbeit geben muss.
Auch wenn keine Pflicht zur Teilnahme an einem Firmenausflug besteht, hat jede:r Angestellte wohl aber ein Recht darauf. Gemeint ist: Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein Betriebsausflug, obwohl er eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt, muss allen Belegschaftsmitgliedern offenstehen. Das gilt sogar für jene, die bereits gekündigt haben oder bis zum Ende einer Kündigungsfrist vom Dienst freigestellt sind. Wenn es die Betriebsabläufe allerdings erfordern, dass einzelne Mitarbeiter:innen die Stellung halten, wie beispielsweise in der Telefonzentrale einer Polizeistation, bestimmt der Arbeitgeber, wer am Arbeitsplatz unentbehrlich ist.
Kompliziert kann es werden, wenn ein Ausflug an eine verpflichtende berufliche Fortbildung gekoppelt ist. Doch auch hier gilt, dass der Ausflug, sofern er außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, nicht angeordnet werden kann.
Wichtig zu wissen: Zählt ein Betriebsausflug zur Arbeitszeit, unterliegt er allen arbeitsrechtlichen Regelungen. Erkrankt also ein:e Mitarbeiter:in, ist er oder sie verpflichtet, für den Tag des Betriebsausflugs ein ärztliches Attest zu erbringen. Ob vom ersten Tag der Krankmeldung an ein Attest gefordert ist, wird von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gehandhabt.
Verhalten auf Betriebsausflügen
Die Grenzender guten Umgangsformen und des guten Tons sind selbstverständlich auch an diesem Tag zu wahren:
„Noch schnell“ etwas Geschäftliches mit Kolleg:innen oder Vorgesetzten abklären, gilt als No-Go.
Wer bei einem Betriebsevent mit sensiblen Informationen oder Firmengeheimnissen konfrontiert wird, behält diese tunlichst für sich.
Grobes Fehlverhalten, auch im nicht offiziellen Teil des Firmenausflugs, kann unter Umständen einen Kündigungsgrund liefern. Handgreiflichkeiten oder Beleidigungen begründen eine Abmahnung und bei sexueller Belästigung droht eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung. Strafrechtliche Konsequenzen nicht zu vergessen.
Und das Duzen der Vorgesetzten? Da ist Fingerspitzengefühl gefragt! Wenn Alkohol im Spiel war, ist es eventuell eine gute Idee, am nächsten Arbeitstag dezent nachzufragen, ob das Angebot des Duzens noch Gültigkeit besitzt.
Kosten: Wer zahlt den Betriebsausflug?
Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die vollen Kosten eines Betriebsausflugs zu tragen. Anstelle der vollen Übernahme aller Kosten kann ein Betriebsausflug mit Kostenbeteiligung geplant werden. Dennoch wird der Arbeitgeber in der Regel für alle Kosten aufkommen, denn schließlich ist er der Initiator und möchte die Betriebsveranstaltung positiv konnotiert sehen.
Das Gesetz sieht für bis zu zwei Betriebsausflüge pro Jahr jeweils eine steuerliche Freibetragsgrenze in Höhe von 110 Euro pro Teilnehmer:in vor. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind als geldwerter Vorteil anzusehen, welche regulär im Rahmen der Lohnabrechnung (engl.: Payroll) versteuert werden müssen. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG dürfen geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen auch mit 25 % pauschaler Lohnsteuer verrechnet werden.
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Hier Checkliste herunterladenBetriebsausflug: Unfall und Versicherungsschutz
Grundsätzlich gilt ein Unfall während eines Betriebsausflugs als Arbeitsunfall, vorausgesetzt, es handelt sich um einen „echten“ Betriebsausflug mit den vorgenannten Merkmalen (initiiert vom Arbeitgeber, im Rahmen der Arbeitszeit, Grundsatz der Gleichbehandlung). In diesem Fall besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft – und zwar während der Veranstaltung sowie auf dem (direkten) Hin- und Rückweg.
Ein Arbeitgeber sollte daher möglichst im Vorhinein Beginn und Ende der Veranstaltung bekannt geben. Das muss nicht unbedingt eine exakte Uhrzeit sein. Auch der Hinweis „nach dem gemeinsamen Essen“ reicht aus. Gibt es keine Vorabankündigung, darf das Ende der Veranstaltung angenommen werden, wenn die Vorgesetzten die Veranstaltung verlassen. Kann eine Führungskraft nicht bis zum Ende der Veranstaltung bleiben, sollte sie beim Gehen deutlich machen, wann der offizielle Teil des Beisammenseins endet. Denn sobald aus dem Betriebsausflug ein privates Beisammensein wird, endet automatisch auch der Versicherungsanspruch über den Arbeitgeber.
Wichtig zu wissen: Der Versicherungsschutz besteht nur für Teilnehmer:innen mit Betriebszugehörigkeit, nicht aber für ebenfalls eingeladene Familienmitglieder. Für Belegschaftsmitglieder kann der Versicherungsschutz erlöschen, wenn der Unfall im Zusammenhang mit starkem Alkoholgenuss oder Fahrlässigkeit außerhalb der gemeinschaftlichen Aktivitäten steht.
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sind, wie der Name schon sagt, Veranstaltungen im Rahmen eines Betriebes, aber mit gesellschaftlicher Komponente. Zu den typischen Betriebsveranstaltungen zählen der Betriebsausflug, die Weihnachtsfeier, das Sommerfest oder auch kulturelle Veranstaltungen, zum Beispiel ein gemeinsamer Theaterabend oder ein Konzertbesuch. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch hier. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises ist nur dann möglich, wenn daran keine wirkliche Bevorzugung oder Benachteiligung abzulesen ist. Daher gelten auch Pensionärstreffen oder Jubilarfeiern als Betriebsveranstaltungen, sofern es nicht um die Ehrung einzelner Personen geht.
Zusammenfassung
Unter einem Betriebs- oder Firmenausflug versteht man einen in der Regel eintägigen Ausflug, der vom Arbeitgeber als freiwillige Leistung für die gesamte Belegschaft oder einzelne Abteilungen arrangiert wird. Wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet, gilt er rechtlich auch als Arbeitszeit. Das bedeutet, es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers und der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt. Der Betriebsausflug dient vor allem der Förderung eines guten Betriebsklimas und der Stärkung des Wir-Gefühls.
FAQ
Was ist ein Betriebsausflug?
Von einem Betriebsausflug spricht man, wenn die komplette Belegschaft eines Unternehmens, oder auch nur Teile davon, gemeinsam einen außerbetrieblichen Ausflug unternimmt.
Rahmenbedingungen eines Betriebsausflugs?
Die Teilnahme an einem Betriebsausflug im Rahmen der Arbeitszeit ist grundsätzlich freiwillig. Wer nicht teilnehmen möchte, ist jedoch verpflichtet, seine gewohnte Arbeitsleistung zu erbringen oder im Krankheitsfall ein ärztliches Attest vorzulegen. Auch wenn bei Betriebsausflügen eine locker-heitere Stimmung herrscht und das ein oder andere Glas Alkohol konsumiert wird, ist es für Belegschaftsmitglieder sowie Vorgesetzte gleichermaßen selbstverständlich, die Regeln des guten Tons zu berücksichtigen, zumal grobes Fehlverhalten, wie am Arbeitsplatz auch, (arbeits-)rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
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