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Entgeltersatzleistung: Definition und Einsatzbereiche
Wenn das Arbeitsentgelt aus unterschiedlichsten Gründen nicht mehr bezahlt werden soll oder kann, ist das für Arbeitnehmende oft eine schwierige Situation. Um Mitarbeitende in dieser Zeit zu unterstützen, gibt es Entgeltersatzleistungen. Welche genau das sind, wer die Kosten dafür trägt und wofür sie sinnvoll sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Corporate Benefits als Ersatzleistung. Hier Liste herunterladen.Key Facts
Entgeltersatzleistungen sind umlagefinanzierte Leistungen wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder soziale Leistungen wie das Arbeitslosengeld.
Sie werden in der Regel von Trägern wie der Agentur für Arbeit und den Sozialversicherungen übernommen.
Benefits und unbezahlter Urlaub können ggf. gute Alternativen zur Entgeltersatzleistung sein.
Definition Entgeltersatzleistung
Entgeltersatzleistungen werden von Sozialversicherungsträgern gezahlt, um ausgefallene Löhne und Gehälter auszugleichen. Früher hießen sie darum Lohnersatzleistungen. Entgeltersatzleistungen können umlagefinanzierte Leistungen wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie soziale Leistungen wie das Arbeitslosengeld sein.
Einsatzbereiche für Entgeltersatzleistung im Sozial- und Arbeitsrecht
Es gibt mehrere Fälle, in denen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AAG)) Entgeltersatzleistungen gezahlt werden, um ausgefallene Einkünfte auszugleichen:
Krankengeld und Kinderkrankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Mutterschaftsgeld bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Erwerbsminderungsrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
Arbeitslosengeld
Insolvenzgeld
Kurzarbeitergeld
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitigem Arbeitsausfall
Elterngeld für nicht oder nur teilweise erwerbstätige Eltern
Übergangsgeld bei medizinischen Rehabilitations- und Fördermaßnahmen
Kinderverletztengeld
Verletztengeld bei Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen
Aufstockung zur Altersteilzeit
Witwer- bzw. Witwen- oder Erziehungsrente aus der Versicherung des/der Überlebenden
Die zehn wichtigsten Entgeltersatzleistungen
1. Krankengeld und Kinderkrankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Mitarbeitende, die krankheitsbedingt länger als sechs Wochen ausfallen, erhalten nach § 44 Absatz 1 SGB V des fünften Buches im Sozialgesetzbuch Krankengeld von der Krankenkasse. Das entspricht maximal 90 Prozent des Nettoentgelts. Die U1-Umlage finanziert diese Entgeltfortzahlung und wird von Arbeitgebern erhoben, die in ihrem Unternehmen häufig nicht über 30 Mitarbeitende beschäftigen.
Elternteile, deren Kinder jünger als 12 Jahre alt und erkrankt sind, haben ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie dadurch nicht zur Arbeit gehen können. Kinder müssen allerdings durch die Familienversicherung versichert sein.
Arbeitgeber können einen Antrag für Entgeltfortzahlungs-Aufwendungen stellen, wodurch zwischen 40 und 80 Prozent erstattet werden. Der Betrag hängt vom Beitragstarif des Arbeitgebers ab.
2. Mutterschaftsgeld bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die Krankenkasse zahlt die Entgeltersatzleistung Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) während des Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft und während der Entbindung an berufstätige Frauen. Das Mutterschaftsgeld wird sechs Wochen vor der Geburt zum ersten Mal ausgezahlt. Anspruch haben die (werdenden) Mütter in der Regel bis zur achten Woche nach der Geburt. Der Anspruch verlängert sich bei Frühchen und Mehrfachgeburten auf bis zu 12 Wochen nach der Entbindung. Die Mütter müssen gesetzlich krankenversichert sein. Die U2-Umlage (Mutterschutz-Umlage laut § 7 AAG) finanziert diese Entgeltfortzahlung und wird seit 2006 von allen Arbeitgebern erhoben, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl.
Die exakte Höhe richtet sich nach dem Nettoentgelt. Pro Kalendertag werden maximal 13 Euro gezahlt. Arbeitgeber müssen Mitarbeitenden, die mehr als 13 Euro täglich verdienen, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Die entstandenen Kosten werden Unternehmen im U2-Ausgleichsverfahren vollständig erstattet. Dazu gehören neben den Entgeltfortzahlungen die angefallenen Sozialversicherungsanteile. Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld erhalten Arbeitgeber ebenfalls in vollem Umfang zurück.
3. Erwerbsminderungsrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
Die Erwerbsminderungsrente ersetzt die Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Mitarbeitenden im Falle einer verminderten Erwerbsfähigkeit eine Rente aus. Der erlernte Beruf spielt dabei keine Rolle mehr. Mitarbeitende, die nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Das entspricht in etwa der Höhe der bisherigen EU-Rente. Mitarbeitende, die zwischen drei und sechs Stunden am Tag arbeiten können, erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente.
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Abwesenheiten mit Personio verwalten4. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
Die Agentur für Arbeit zahlt maximal ein Jahr lang die Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld (§ 3 Absatz 4 SGB III, drittes Buch des Sozialgesetzbuches), sobald sich Mitarbeitende arbeitslos melden. Mitarbeitende, die über 50 Jahre alt sind und mindestens 24 Monate versicherungspflichtig angestellt waren, können sogar bis zu 24 Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des Nettoentgelts bei kinderlosen Mitarbeitenden. 67 Prozent erhalten Arbeitslosengeld-Empfänger mit Kindern. Auch eine Teilarbeitslosigkeit ist möglich für Mitarbeitende mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sobald sie eine davon verlieren. Voraussetzung für das Arbeitslosengeld ist, dass der oder die beschäftigungslose Mitarbeitende für die vergangenen zwei Jahren mindestens 12 Monate ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nachweisen kann. Dann ist die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt (§ 137 Absatz 1 SGB III).
Es geht hierbei um das Arbeitslosengeld I. Das unbefristete Arbeitslosengeld II soll die Grundsicherung aufrechterhalten.
5. Insolvenzgeld bei Insolvenz
Wenn Arbeitgeber der vertraglich vereinbarten Entgeltzahlungen aufgrund einer Insolvenz nicht mehr nachkommen können, zahlt die Agentur für Arbeit maximal drei Monate Insolvenzgeld als Entgeltersatzleistung (§ 183 SGB III). Gezahlt wird für die Zeit direkt vor dem Gerichtsbeschluss zur Insolvenz-Eröffnung. Die U3-Umlage finanziert diese Entgeltersatzleistung (§ 358 bis 362 SGB III, drittes Buch des Sozialgesetzbuches). Dazu sind alle insolvenzfähigen Arbeitnehmer:innen verpflichtet, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl. Berechnet wird der Betrag anhand der rentenversicherungspflichtigen Entgeltzahlungen.
Das Insolvenzgeld entspricht in der Regel der Höhe des Nettoentgelts. Dazu zählen das Festgehalt und gegebenenfalls auch weitere Gehalts- oder Lohnanteile wie Provisionen, Überstundenvergütungen und Weihnachtsgeld. Begrenzt ist es auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Die Obergrenzen können je nach Bundesland variieren. Mitarbeitende können gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen. Dies wird für den Zeitraum auf das Insolvenzgeld angerechnet.
6. Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit
Wenn sich der Arbeitsaufwand erheblich verringert und Mitarbeitende in Kurzarbeit geschickt werden müssen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung.
In der Regel beträgt dieses 60 Prozent der Netto-Entgeltdifferenz (§ 106 SGB III). Anspruch auf 67 Prozent haben Mitarbeitende mit Kind (§ 149 Nr. 1 SGB III). Sollten alle Mitarbeitenden betroffen sein, so darf die Kurzarbeit und somit das Kurzarbeitergeld höchstens 12 Monate andauern (§ 104 SGB III).
Durch das Saison-Kurzarbeitergeld können Unternehmen in saisonabhängigen Branchen wie der Baubranche ihre Mitarbeitenden das komplette Jahr beschäftigen.
7. Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitigem Arbeitsausfall
Die Pflegekasse zahlt maximal zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld an Mitarbeitende, wenn sie sich kurzzeitig um Pflegebedürftige kümmern und daher nicht zur Arbeit gehen können (§ 44a Absatz 3 SGB XI, § 2 Pflegezeitgesetz).
Gezahlt werden 90 Prozent des Nettoentgelts. Wenn Mitarbeitende innerhalb des letzten Jahres vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (unabhängig von der Höhe) erhielten, werden sogar 100 Prozent gezahlt (§ 23a SGB IV). Die Obergrenze liegt bei maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Pflegeunterstützungsgeld wird nicht gezahlt, wenn Mitarbeitende während der Abwesenheit ihr Gehalt erhalten oder Kinderkrankengeld beziehen.
8. Elterngeld vor und nach der Geburt des Kindes
Nach dem Bundeselterngesetz erhalten werdende Eltern Elterngeld. Eshandelt sich um eine Ersatzleistung des Bundes. Verwaltet wird das Elterngeld jedoch von den einzelnen Bundesländern. Die Zahlung ist auf 12 Monate nach der Geburt eines Kindes zeitlich befristet. In Ausnahmefällen wird das Elterngeld auch 14 Monate ausgezahlt. Das betrifft etwa Alleinerziehende mit dem alleinigen Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es soll die Lebensgrundlage der Familie absichern.
Je nach Einkommen beträgt das Elterngeld 65 bis zu 100 Prozent des Nettoentgelts.
9. Übergangsgeld bei medizinischen Rehabilitations- und Fördermaßnahmen
Übergangsgeld kann von der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder von der Unfallversicherung gezahlt werden.
Die Rentenversicherung zahlt Mitarbeitenden Übergangsgeld, während sie an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen. Sie zahlt also Übergangsgeld, wenn die Maßnahme das Ziel hat, die Erwerbsfähigkeit von Mitarbeitenden wiederherzustellen. Die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld, wenn Mitarbeitende sich für Fördermaßnahmen für Menschen mit Behinderung (§ 46 SGB IX) anmelden. Die Unfallversicherung zahlt Übergangsgeld, wenn Mitarbeitende infolge eines Versicherungsfalls Leistungen zur beruflichen Reha erhalten.
In jedem Fall entspricht das Übergangsgeld 80 Prozent des Bruttoverdienstes, jedoch höchstens so viel wie der Nettoverdienst. Kinderlose Mitarbeitende erhalten 68 Prozent des Nettoentgelts. 75 Prozent erhalten Mitarbeitende mit mindestens einem Kind.
10. Verletztengeld bei Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld als Entgeltersatzleistung, wenn diese auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufserkrankung beruht (§ 45 SGB VII). Mitarbeitende erhalten 80 Prozent des Nettoentgelts ab der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Die Auszahlung des Verletztengeldes endet, sobald Mitarbeitende nicht mehr als arbeitsunfähig gelten oder Anspruch auf Übergangsgeld geltend machen.
Wozu dienen Entgeltersatzleistungen?
Entgeltersatzleistungen sollen den Wegfall des üblichen Entgelts kompensieren und Mitarbeitende so für eine gewisse Zeit finanziell unterstützen. Diese Zeiten gelten rentenrechtlich als Beitragszeiten und müssen für die Steuer angegeben werden. Die Sozialversicherung wird über das Ende und den Neubeginn der Zahlungen des Arbeitsentgelts informiert, abgesehen vom Elterngeld.
Die Sozialversicherungsträger prüfen die Entgeltersatzleistungs-Ansprüche der Mitarbeitenden, berechnen die Höhe und leiten die Auszahlung in die Wege. Als Arbeitgeber fallen für Sie während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen in der Regel bei Neubeginn bzw. nach der Zahlungsunterbrechung eine Anmeldung oder Unterbrechungsmeldung durchführen.
Alternativen zur Entgeltersatzleistung
Benefits anstelle von Entgeltersatzleistungen
Sie können als Arbeitgeber vertragliche Benefits vereinbaren, die Entgeltersatzleistungen ersetzen. Anstelle des vollen Bruttogehaltsanspruchs erhalten Mitarbeitende so nur einen Teil des Gehalts und dazu eine Sach- oder Altersvorsorgeleistung.
Vorlage herunterladenUnbezahlter Urlaub anstelle von Entgeltersatzleistungen
Auch der unbezahlte Urlaub ist eine Form der Freistellung. Achten Sie unbedingt auf die Rahmenbedingungen, z. B. die erlaubte Dauer und in welchen Situationen im Arbeitsrecht er nicht nur zulässig, sondern auch sinnvoll ist.
Fazit
Entgeltersatzleistungen können für Mitarbeitende sehr wichtig sein, um finanziell nicht benachteiligt zu sein. Die meisten dieser Leistungen muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Die Kosten werden stattdessen von Trägern wie der Krankenkasse, Pflegekasse, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung oder vom Bund übernommen. Sie sind in der Regel zeitlich befristet und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.
FAQ Entgeltersatzleistung
Was ist eine Entgeltersatzleistung?
Entgeltersatzleistungen sind Leistungen, die ausgefallene Löhne und Gehälter ausgleichen sollen. Sie werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber getragen, sondern von Trägern wie der Agentur für Arbeit und der Krankenversicherung.
Wofür dienen Entgeltersatzleistungen?
Entgeltersatzleistungen werden an Mitarbeitende gezahlt, wenn sie aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder Insolvenz auf einen erheblichen Teil ihres Gehalts verzichten müssten. Diese Ersatzleistungen werden außerdem rentenrechtlich berücksichtigt.
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