Fristlose Kündigung: Gründe & Vorlage

Fristlose Kündigung

Nicht jede Neueinstellung erweist sich langfristig als Erfolg. Mitunter ereignen sich Vorfälle, die ein Arbeitsverhältnis so stark zerrütten, dass jede weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist eine fristlose Kündigung Ihr Mittel zum Zweck. Im Folgenden erfahren Sie, wie eine solche vonstatten geht und welche Formalien es zu beachten gilt. 

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Im Rahmen einer fristlosen Kündigung endet ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die reguläre Kündigungsfrist wird vor diesem Hintergrund nicht eingehalten.

  • Für eine fristlose Kündigung ist ein schwerwiegender Grund vonnöten. 

  • Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:innen können ein Arbeitsverhältnis fristlos aufkündigen.

  • Damit eine derart abrupte Kündigung vor Gericht Bestand hat, gilt es, die notwendigen Voraussetzungen zu kennen und alle Formalien akkurat einzuhalten.

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Was ist eine fristlose Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung greift die reguläre Kündigungsfrist nicht. Denn in diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis – anders als bei einer ordentlichen Kündigung – sofort.

Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer:innen ausgesprochen werden, ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.

Gut zu wissen: Die fristlose Kündigung stellt eine Form der außerordentlichen Kündigung dar. Bei anderen Formen, zum Beispiel der außerordentlichen betrieblichen Kündigung, sind sehr wohl Fristen zu beachten.

Gründe für eine fristlose Kündigung für Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat nicht pauschal geregelt, was er als „wichtigen Grund“ für eine sofortige Kündigung anerkennt. Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es liegt ein Verschulden vor: Angestellte müssen ihr Fehlverhalten, das zur Kündigung führt, vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verursacht haben.

  • Ein milderes Mittel kommt nicht infrage: Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein. Sie sollten also unbedingt in der Lage sein, plausibel zu begründen, warum Sie keinen anderen Ausweg sehen, als fristlos zu kündigen.

  • Eine Interessenabwägung ist erfolgt: Selbst wenn wichtige Gründe vorliegen, ist es an Ihnen, darzulegen, warum es Ihnen nicht zumutbar ist, die Kündigungsfrist in dem konkreten Fall einzuhalten. Mögliche Gründe: Ihr Unternehmen würde durch die Weiterbeschäftigung einen Imageschaden erleiden oder Sie befürchten eine Wiederholungstat.

Kommt es zu einer Auseinandersetzung über die Kündigung, wird zudem immer der Einzelfall bewertet. Allerdings gibt es mittlerweile eine Reihe von Gerichtsurteilen, die Arbeitgebern Hinweise liefern, welche Gründe als ausreichend wichtig anerkannt werden.

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Beleidigung des Arbeitgebers

Wenn Mitarbeiter:innen ihre Vorgesetzten mit üblen Beschimpfungen beleidigen, kann das bereits bei der ersten Auseinandersetzung ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Haben sich Angestellte in einem persönlichen Gespräch mit Dritten abfällig über den Arbeitgeber geäußert, kommt es auf die besonderen Umstände an (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2002, Az. 2 AZR 418/01).

Diebstahl und Veruntreuung

Sowohl das Stehlen am Arbeitsplatz als auch das Veruntreuen von Geldern kann eine Kündigung mit sofortiger Wirkung rechtfertigen. Entscheidend ist dabei nicht der Wert der gestohlenen Gegenstände oder die Summe der veruntreuten Gelder, sondern das zerstörte Vertrauensverhältnis. Laut Gerichtsurteilen ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, nach einem solchen Vorfall Mitarbeiter:innen für die Dauer der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Sexuelle Belästigung

Angestellte, die Kolleg:innen oder Vorgesetzte sexuell belästigen, können fristlos gekündigt werden. Allerdings muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Eine Kündigung nach einem einmaligen belästigenden Kommentar würden Gerichte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als verhältnismäßig einstufen.

Arbeitszeitbetrug

Wenn Mitarbeiter:innen Zeiterfassungsgeräte manipulieren oder falsche Arbeitszeiten angeben, sind das ebenfalls Gründe für eine fristlose Kündigung. Auch bei Gleitzeitverträgen kann eine vorgetäuschte Arbeitszeit im Einzelfall als Grund ausreichen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2011, Az. 2 AZR 381/10).

Betriebsspionage

Angestellte verpflichten sich in ihren Arbeitsverträgen, Betriebsgeheimnisse zu wahren. Wenn sie sensible Daten an die Konkurrenz weitergeben, gilt das als Betriebsspionage und reicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Das Vertrauensverhältnis ist durch den Vorfall so zerstört, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist.

Unerlaubte Konkurrenztätigkeit

Üben Angestellte ohne Erlaubnis des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit aus, die in Konkurrenz zum Unternehmensangebot steht, kann das ebenfalls ein wichtiger Kündigungsgrund sein (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 10. Juni 2013, Az. 21 Sa 850/12).

Die aufgezählten Gründe sind als Beispiele zu verstehen und nicht als vollständige Aufzählung. Falls Sie in einem konkreten Fall im Zweifel sind, holen Sie anwaltlichen Rat ein.

Gründe für eine fristlose Kündigung für Arbeitnehmer:innen

Generell gilt, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer:innen denen der Arbeitgeberseite ähneln. Auch umgekehrt möglich sind z. B. grobe Beleidigungen, (sexuelle) Belästigungen oder Betrug. Die Entscheidung, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, ist demzufolge ebenfalls vom Einzelfall abhängig. Weitere mögliche Gründe sind:

Mobbing und Diskriminierung

Werden Angestellte am Arbeitsplatz von Kolleg:innen oder Vorgesetzten diskriminiert oder gemobbt, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein – auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht selbst involviert ist.

Gewalt, Verletzung von Fürsorge- und Treuepflichten

Droht Mitarbeiter:innen Gewalt am Arbeitsplatz oder ist ihr Wohlergehen in anderer Form gefährdet, ist eine fristlose Kündigung möglich. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich Arbeitgeber weigern, Unfallvorschriften umzusetzen und der Arbeitsschutz unzumutbar ist. Auch wenn der zustehende Urlaub (böswillig) vorenthalten wird, stellt dies eine mögliche Grundlage für eine fristlose Kündigung dar.

Verlangen von Straftaten 

Wird von Arbeitnehmer:innen das Begehen einer Straftat verlangt, liefert das einen ernstzunehmenden Grund für eine fristlose Kündigung.

Beträchtliche Lohnrückstände

Auch verspätete Lohnzahlungen rechtfertigen unter Umständen eine fristlose Kündigung. Dafür muss allerdings ein beträchtlicher Lohnrückstand vorhanden und dieser Umstand dem Arbeitgeber angemahnt worden sein. Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die fristlose Kündigung in der Regel gerechtfertigt.

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Was bei einer außerordentlichen Kündigung beachtet werden sollte

Damit eine außerordentliche – bzw. eine fristlose – Kündigung auch wirklich Bestand hat, gilt es, mehrere Kriterien zu erfüllen und bestimmte Bedingungen einzuhalten:

Zwei-Wochen-Frist

Die sogenannte Zwei-Wochen-Frist (§ 626 BGB) besagt, dass die kündigende Partei die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen auszusprechen hat. Die zwei Wochen beginnen dabei mit dem Tag, an dem Kenntnis über einen „schwerwiegenden Grund“ bzw. ein Fehlverhalten erlangt wird

Abmahnung 

Sofern sich die fristlose Kündigung auf eine verhaltensbedingte Grundlage stützt, müssen Betroffene im Vorfeld bereits diesbezüglich abgemahnt worden sein. Ausnahme: Es liegt ein besonders schweres Vergehen vor oder es ist von vornherein davon auszugehen, dass die betroffene Partei ihr Verhalten nicht ändern wird. In diesen Fällen kann die fristlose Kündigung oftmals auch ohne Abmahnung in die Wege geleitet werden.

Betriebsratsanhörung

Gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes ist es für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung entscheidend, den Betriebsrat von der geplanten Kündigung zu unterrichten. Zudem muss der Betriebsrat vor diesem Hintergrund angehört werden. Liegen vonseiten des Betriebsrats Bedenken vor, ist dieser dazu verpflichtet, seine Vorbehalte unverzüglich bzw. binnen drei Tagen schriftlich darzulegen. 

Sonderkündigungsschutz

Ausgewählte Arbeitnehmer:innen stehen unter Sonderkündigungsschutz. Schwangeren und Angestellten in Elternzeit darf – in aller Regel – nicht fristlos gekündigt werden. Wer schwerbehinderte Angestellte fristlos entlassen möchte, benötigt dazu die Einwilligung des Integrationsamtes sowie die des Betriebsrats. Auch bei der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats. 

Bei welchen Verträgen ist eine fristlose Kündigung möglich?

Wenn ein ausreichender Grund vorliegt, sind Sie als Arbeitgeber dazu berechtigt, eine fristlose Entlassung vorzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Art von Arbeitsvertrag Sie mit der betroffenen Person geschlossen haben. Eine fristlose Kündigung ist bei befristeten Arbeitsverträgen genauso möglich wie bei unbefristeten Verträgen. Auch Tarifverträge schützen Arbeitnehmer:innen nicht vor einer fristlosen Kündigung.

Gut zu wissen: Dienst- und Werkverträge können ebenfalls fristlos gekündigt werden, sofern das Aufrechterhalten aus triftigen Gründen nicht zumutbar ist.  

Fristlose Kündigung in der Probezeit?

Auch während der Probezeit kann eine fristlose Kündigung einen Ausweg aus einem unzumutbaren Arbeitsverhältnis bieten. Dabei greifen die gleichen Rahmenbedingungen und Formalien wie bei einer regulären Anstellung.

Rechtssicheres Vorgehen

Bevor Sie Angestellten das Kündigungsschreiben zukommen lassen, sollten Sie unbedingt gewissenhaft prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus Ihrer Sicht gegeben sind. Unterrichten Sie den Betriebsrat und hören Sie ihn zur Angelegenheit an. Zudem ist es ratsam, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen.

Wichtig: Sprechen Sie die fristlose Kündigung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aus, ist Ihr Recht darauf erloschen.

Den Grund für die Kündigung müssen Sie im Kündigungsschreiben nicht nennen. Mitarbeiter:innen können aber verlangen, dass Sie den Grund schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Was passiert nach der fristlosen Kündigung?

Wurde die fristlose Kündigung in die Wege geleitet, ist damit ein fundamentaler Schritt hinsichtlich der Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses getan. Die Phase danach geht jedoch mit weiteren wichtigen Fristen einher. 

Außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

Gekündigte Mitarbeiter:innen müssen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung entscheiden, ob sie die Kündigung akzeptieren oder Klage einreichen (Drei-Wochen-Frist, § 4 KSchG und § 13 Abs.1 Satz 2 KSchG).

Wenn Sie innerhalb dieser Klagefrist nichts von Ihren Ex-Mitarbeiter:innen hören, können Sie die Kündigung als rechtswirksam betrachten. Bringen die ehemaligen Arbeitnehmer:innen nach Ablauf der Frist noch Einwände vor, haben sie damit kaum Erfolgsaussichten vor Gericht.

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer:innen

Achtung: Arbeitnehmer:innen, die das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden, werden in der Regel von der Agentur für Arbeit für 12 Wochen vom Bezug von finanziellen Unterstützungsleistungen (wie Arbeitslosengeld) gesperrt. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer:innen die Arbeitsagentur von der zwingenden Notwendigkeit, die eine Kündigung mit sofortiger Wirkung begründet, unterrichten.

Fristlose Kündigung: Vorlage

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Hier geht's zur Vorlage "Fristlose Kündigung".

FAQ

Wann darf ich fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung kann nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der das Aufrechterhalten eines Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Welche Gründe gibt es für eine fristlose Kündigung?

Zu den Gründen für eine fristlose Kündigung zählen unter anderem schwere Pflichtverstöße, Straftaten und Mobbing. Ob ein vorliegender Tatbestand tatsächlich für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung ausreicht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wann dürfen Arbeitgeber fristlos kündigen?

Arbeitgeber dürfen fristlos kündigen, wenn Arbeitnehmer:innen einen schweren Verstoß begangen haben, wodurch eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist. In zahlreichen Fällen muss der Kündigung jedoch eine Abmahnung vorausgegangen sein. Zudem gilt es, die Zwei-Wochen-Frist einzuhalten und den Betriebsrat anzuhören. 

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