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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Was schließt sie ein?
Sich um die Mitarbeiter kümmern: Darum geht es bei der Fürsorgepflicht von Arbeitgebern. Der Begriff fasst viele einzelne Pflichten zusammen, die sich von Situation zu Situation ändern können. Was müssen Arbeitgeber darüber wissen? Dieser Artikel erklärt es ausführlich mit vielen Beispielen.
Inhalt
Fürsorgepflicht: Definition
Arbeitgeber sind im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang miteinander.
Der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht konkret in einem Gesetz geregelt. Er beruht teils auf Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und teils auf dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erwähnten Grundsatz von „Treu und Glauben". Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber insoweit für seine Arbeitnehmer sorgen muss, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen von anständig denkenden Menschen zu erwarten ist.
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers, der stets im Sinne des Arbeitgebers handeln und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten unterlassen soll.
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitgeber-Fürsorgepflicht
Im BGB §618 Abs. 1 wird die Fürsorgepflicht folgendermaßen definiert: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.”
Diese Verpflichtung darf nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden – entsprechende Regelungen wären ungültig.
Wie die Fürsorgepflicht konkret umzusetzen ist, wird in zahlreichen weiteren Gesetzen näher beschrieben:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Regelwerke der Berufsgenossenschaften
Arbeitszeitgesetz (JArbSchG)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Eine abschließende Auflistung aller Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers ist nicht möglich. Was gemäß „Treu und Glauben” dazugehört, kann zum Beispiel von lokalen und kulturellen Gegebenheiten abhängen, oder sich im Laufe der Zeit durch technische Entwicklungen verändern.
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Ausgleich zwischen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sofern Pflichten nicht im Detail gesetzlich geregelt sind, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wie er sie umsetzt. Dabei müssen die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitnehmer muss zumutbare Risiken oder Einschränkungen hinnehmen, die erforderlich sind, damit das Unternehmen wirtschaftlich arbeiten kann.
Zum Beispiel müssen Arbeitnehmer laut BGB § 618 gegen Risiken geschützt werden, „als die Natur der Dienstleistung es gestattet.”. Ein Gerüstbauer kann nicht verweigern, dass er in großer Höhe an einer Gebäudefassade arbeiten muss – sonst könnte er seine Aufgabe nicht erfüllen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden.
Ein Arbeitnehmer hat prinzipiell keinen Anspruch auf einen besonders teuren, ergonomischen Arbeitsstuhl. Der Arbeitgeber kann andere Maßnahmen vorschlagen, z. B. regelmäßige Pausen, in denen sich der Mitarbeiter bewegen kann. Hat der Mitarbeiter jedoch ein ärztlich attestiertes Rückenleiden, wiegt der Schutz seiner Gesundheit eventuell schwerer als das knappe Budget seines Arbeitgebers.
In der Regel sollten Arbeitgeber und -nehmer bei einem Konflikt besprechen, wie er für beide Seiten zufriedenstellend gelöst werden kann. Oft helfen schon einfache Maßnahmen, um eine Situation zu verbessern.
Unternehmen wünschen sich langfristig gesunde und glückliche Mitarbeiter. Sie sollten daher mehr als die gesetzlichen Mindeststandards erfüllen und die Fürsorge für ihre Mitarbeiter ernst nehmen. Das zahlt sich am Ende finanziell aus, weil die Mitarbeiter seltener krank und produktiver sind.
Bereiche der Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers erstreckt sich über viele Bereiche. Wie erwähnt, ist gesetzlich nicht abschließend und konkret festgelegt, was unter die Fürsorgepflicht fällt. Im Einzelfall muss ein Gericht entscheiden. Die folgenden Beschreibungen und Beispiele helfen, das Thema besser zu verstehen.
Arbeitsschutz
Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Bereich der Fürsorgepflicht. Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze so einrichten, dass Mitarbeiter gegen Unfälle geschützt sind und ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet werden. Zum Arbeitsplatz gehören alle Bereiche, in denen sich Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeit aufhalten. Dazu gehören zum Beispiel Lagerräume, die Betriebskantine, Treppenhäuser oder Parkplätze – und das Home Office.
Laut Arbeitsschutzgesetz § 5 muss der „Arbeitgeber […] durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung […] ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.” Diese Beurteilung muss er „je nach Art der Tätigkeiten” vornehmen.
Das Gesetz nennt eine Reihe von Faktoren, die für den Arbeitsschutz berücksichtigt werden müssen:
Einrichtung des Arbeitsplatzes: Möbel, Maschinen, Geräte, Anlagen etc.
physikalische, chemische und biologische Belastungen
Arbeitsmittel und -stoffe
Arbeitsmethoden und -prozesse
Arbeitszeiten
Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter
psychische Belastungen
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers könnte also dadurch erfüllt werden, dass er ergonomische Stühle anschafft, die Räume gut belüftet und beleuchtet, alle Anlagen regelmäßig wartet und körperlich schwere Arbeiten durch Roboter unterstützt. Er trifft Vorbereitungen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten im Notfall.
Während der Corona-Krise würde ein Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Ansteckungsrisiko einzudämmen: Abstände und Schutzwände zwischen den Arbeitsplätzen, gute Belüftung oder Klimaanlagen mit Filter – und die Möglichkeit, im Home Office zu arbeiten.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt in § 12, dass Mitarbeiter „über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit” angemessen und regelmäßig unterwiesen werden müssen. Je nach Art der Tätigkeit sorgt der Arbeitgeber dafür, dass sich Mitarbeiter regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen lassen können.
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Persönlichkeitsrechte, psychische Gesundheit
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht schützen Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter und deren Recht auf Privatsphäre. Mitarbeiter dürfen nicht lückenlos überwacht oder durch Regeln eingeschränkt werden, die für den Geschäftsbetrieb unerheblich sind.
Arbeitgeber schützen ihre Mitarbeiter vor Diskriminierung, Einschüchterung, Beleidigung und Mobbing – sei es durch Führungskräfte, Kollegen oder Geschäftspartner. Sie sorgen dafür, auf zwischenmenschliche Konflikte angemessen reagiert wird. Bei der Beurteilung von Mitarbeiter sind sie fair und ehrlich.
Alles Wichtige zur psychischen Gefährdungsbeurteilung erfahren Sie in diesem Artikel.
Datenschutz
Arbeitgeber sind laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dazu verpflichtet, personenbezogene Daten des Arbeitnehmers gegen Missbrauch zu schützen. Dazu ergreifen sie technische und organisatorische Maßnahmen.
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Zur Fürsorgepflicht gehört, dass Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausüben dürfen. Ein qualifizierter Facharbeiter darf zum Beispiel nicht dauerhaft (gegen seinen Willen) als Pförtner beschäftigt werden.
Ausnahmen sind möglich, wenn sogenannte schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers bestehen. Wurde das Betriebsgebäude durch ein Unwetter beschädigt, dürfen die Mitarbeiter verpflichtet werden, bei den Aufräumarbeiten zu helfen. Bei schlechter Auftragslage können Mitarbeiter vorübergehend in andere Bereiche versetzt werden, wo mehr Bedarf ist.
Kann ein Arbeitnehmer seine Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen, wird sein Arbeitgeber prüfen, ob er auf eine andere, geeignete Position versetzt werden kann.
Der Beschäftigungsanspruch gilt auch nach einer Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn dem nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Arbeits- und Pausenzeiten, Urlaubsanspruch
Arbeitgeber müssen die Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten so gestalten, dass sich Mitarbeiter ausreichend erholen können und nicht überlastet werden. In verschiedenen Gesetzen sind diese Bereiche im Detail geregelt.
Wie Sie die Gesundheit am Arbeitsplatz fördern können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Schutz der Sachen des Arbeitnehmers
Der Arbeitsschutz schließt die persönlichen Sachen der Arbeitnehmer ein, die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind. Dazu gehören Dinge wie Busticket, Geldbeutel, Türschlüssel oder ein Fahrrad für den Arbeitsweg – und private, aber beruflich genutzte Smartphones und Laptops. Dafür können Arbeitgeber zum Beispiel abschließbare Schränke zur Verfügung stellen. Mitarbeiter erhalten für gewisse Tätigkeiten Schutz- oder Arbeitskleidung. Die Arbeitsstättenverordnung und andere Gesetze enthalten Einzelregelungen dazu.
Während der Bewerbungsphase, nach der Kündigung
Bereits während des Bewerbungsverfahrens greift die Fürsorgepflicht, beim Bewerbungsgespräch oder beim Rundgang durch den Betrieb. Der Arbeitgeber erstattet dem Bewerber eventuelle Fahrtkosten, informiert den Bewerber ehrlich über die Arbeitsbedingungen und ist fair in den Verhandlungen.
Im Falle einer Kündigung informiert der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig. Er gewährt ihm Freizeit für die Suche nach einer neuen Stelle, erteilt ihm ein wohlwollendes Arbeitszeugnis und führt alle notwendigen Verwaltungsaufgaben sorgfältig durch.
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Erhöhte Fürsorgepflicht
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen besteht eine erhöhte Fürsorgepflicht, darunter für solche in fortgeschrittenem Alter oder mit langer Dienstzeit, Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte. Diese müssen mit besonderer Rücksicht behandelt werden – entsprechende Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzen.
Konsequenzen bei Verletzung der Fürsorgepflicht
Kommt der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nicht nach oder verletzt sie, können Arbeitnehmer eine Reihe von Konsequenzen ergreifen:
Bei Gefahren für Gesundheit und Leben
Ist das Leben oder die Gesundheit bedroht, können Mitarbeiter die Arbeit verweigern, bis der Arbeitgeber die Gefahr beseitigt hat. Unternimmt dieser nichts, kann der Arbeitnehmer vor Gericht klagen oder Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen, z. B. bei der Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht. Ist der Arbeitnehmer unmittelbar und erheblich gefährdet, darf er den Arbeitsplatz sofort verlassen, z. B. wenn sich giftige Schadstoffe in der Luft befinden.
Nach einer Abmahnung für den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber kündigen. In schweren Fällen ist eine fristlose Kündigung möglich und dem Arbeitnehmer steht eventuell eine Abfindung zu. Im Einzelfall muss ein Gericht darüber entscheiden. Mitarbeiter sollten sich, wenn möglich, zuerst an den Betriebsrat wenden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Hier erfahren Sie die wichtigsten Tipps und Formalien zum Kündigungsschreiben.
Bei Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kümmert sich die zuständige Berufsgenossenschaft und den geschädigten Mitarbeiter – der Arbeitgeber kann nicht haftbar gemacht werden.
Nur wenn er die Fürsorgepflicht und Schutzvorschriften grob fahrlässig oder bewusst verletzt hat, haftet er gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser kann vor Gericht Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens, auf Schmerzensgeld oder eine Entschädigung erstreiten.
Bei Sachschaden
Wenn der Arbeitgeber keine sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten für erforderliche Sachen des Arbeitnehmers zur Verfügung stellt, haftet er für Beschädigung und Verlust.
Fürsorgepflicht bei Beamten im öffentlichen Dienst
Arbeitgeber im öffentlichen Dienst („der Dienstherr”) haben gegenüber Beamten eine besondere Fürsorgepflicht, sowohl während des aktiven Beamtenverhältnisses also auch danach. Näheres ist im Bundesbeamtengesetz geregelt.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in besonderen Fällen
Wie kann der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht in verschiedenen Fällen nachkommen?
Bei akuter Krankheit
Wenn Mitarbeiter krank zur Arbeit kommen, können sie eine Gefahr für sich selbst und ihre Kollegen sein. Die Krankheit kann sich verschlimmern und Kollegen angesteckt werden. Ist der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben konzentriert auszuführen, können Unfälle passieren. Die Führungskraft sollte einen kranken Arbeitnehmer zum Arzt und dann nach Hause schicken und dafür sorgen, dass er sicher dort ankommt.
Das gilt besonders bei körperlich anstrengenden oder gefährlichen Tätigkeiten und in Bereichen, in denen das Infektionsschutzgesetz greift, zum Beispiel in der Gastronomie.
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Arbeitgeber sind verpflichtet, neben der körperlichen auch die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen. Sie müssen beurteilen, bei welchen Tätigkeiten ihre Mitarbeiter besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind: durch die Art der Tätigkeit, durch hohe Arbeitsbelastung und Leistungsdruck. Unternehmen können Präventions-, Beratungs- und Therapieprogramme für solche Mitarbeiter anbieten.
Psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Burn-out sind verbreitet und treten oft bei leistungsstarken, zuverlässigen Mitarbeitern auf. Sie setzen sich selbst unter Druck, um ihre Ziele zu erreichen, auf Kosten sozialer Kontakte und ihrer Gesundheit.
In diesem Fall spielen Führungskräfte die Hauptrolle dabei, die Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Sie sollten Augen und Ohren offenhalten und darauf achten, ob Mitarbeiter Anzeichen besonderer psychischer Belastung zeigen. Daraufhin sollten sie aktiv das persönliche, vertrauliche Gespräch suchen und Verständnis zeigen. Oft kann die Belastung schon durch kleine Veränderungen im Arbeitsalltag reduziert werden. Ein gutes, wertschätzendes Betriebsklima gleicht vieles aus. Liegen die Gründe für die psychische Belastung tiefer, können Arbeitgeber dabei helfen, eine geeignete ärztliche Behandlung für den Mitarbeiter zu finden.
All diese Maßnahmen sind nicht im Rahmen der Fürsorgepflicht vorgeschrieben. Unternehmen handeln dabei jedoch im eigenen Interesse. Sie vermeiden lange Krankheitsausfälle und haben ausgeglichene, motivierte Mitarbeiter.
Mehr Informationen zum Thema Stressbewältigung am Arbeitsplatz
Mobbing, sexuelle Belästigung
Laut Beschäftigtenschutzgesetz § 2 müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer schützen, „vor jedem vorsätzlichen, sexuell bestimmten Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt”. Dafür müssen sie arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen ergreifen. Mitarbeiter, die sich falsch verhalten, müssen ermahnt, abgemahnt, versetzt oder als letzte Maßnahme gekündigt werden.
Das Gleiche gilt bei Mobbing. Hierbei ist das Problem, dass es keine allgemeingültige Definition von Mobbing gibt und es nur schwer beweisbar ist. Wenn ein Mitarbeiter seinen Kollegen öfter beleidigt, oder ein Chef einen Mitarbeiter öfter unfair behandelt – ab wann ist es Mobbing? Jeder nimmt solche Kränkungen anders wahr. Selbst wenn es schwierig ist – die Fürsorgepflicht verbietet es Arbeitgebern, einfach wegzuschauen.
Höhere Gewalt (Unwetter, Naturkatastrophen)
Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer: Er muss dafür sorgen, dass er pünktlich zum Arbeitsplatz kommt. Ereignisse wie Staus, Verkehrsunfälle oder Unwetter muss er grundsätzlich einkalkulieren. Kommt er wegen solch „höherer Gewalt” nicht oder verspätet zur Arbeit, muss sein Arbeitgeber ihn für die ausgefallene Arbeitszeit nicht bezahlen. Das gilt prinzipiell auch für Katastrophen wie eine Überschwemmung oder eine Pandemie, während deren der gesamte öffentliche Verkehr eingestellt wird.
Die Fürsorgepflicht gebietet, dass Arbeitgeber unzumutbare Belastungen ihrer Mitarbeiter vermeiden. Zum Beispiel beteiligen sie sich an Kosten für eine lange Taxifahrt oder den Aufenthalt im Hotel am Arbeitsort – oder lassen den Mitarbeiter im Home Office arbeiten.
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Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist, wenn der Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen kann. Das gilt bei Arbeitsplätzen, die regelmäßig von zum Beispiel Unwettern betroffen und schwer erreichbar sind, z. B. auf Bergen, auf Schiffen oder Inseln. Es trifft auch auf Tätigkeiten zu, die bei schlechtem Wetter zu gefährlich oder nicht durchführbar sind, z. B. die Arbeit auf Baukränen oder im Flugverkehr.
Wie immer müssen der Schutz der Arbeitnehmer und andere Interessen gegeneinander abgewogen werden. Rettungsdienste oder Stromversorger zum Beispiel erbringen wichtige Leistungen im öffentlichen Interesse. Im Katastrophenfall können sie von ihren Mitarbeitern erwarten, unter gefährlichen Bedingungen zu arbeiten. Gleichzeitig nehmen sie ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeber wahr, rüsten ihre Mitarbeiter gut aus und vermeiden unnötige Risiken.