Gehaltskürzung: Wann ist sie zulässig?

Gehaltskürzung einfach erklärt

In einer 2022 durchgeführten Studie der Techniker Krankenkasse wurde ermittelt, dass mehr als ein Viertel aller befragten Angestellten häufig oder sehr häufig trotz Krankheit arbeitet. Dies geschieht mitunter aus Angst vor Gehaltskürzungen. Ist diese Sorge gerechtfertigt? Erfahren Sie im Folgenden alles Wissenswerte.

Key Facts

  • Wird das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt reduziert, spricht man von einer Gehaltskürzung. Diese Reduktion kann in Einzelfällen einseitig und ansonsten in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. 

  • Gründe für eine einseitige Gehaltsminderung sind beispielsweise Minusstunden, Leistungsminderung und wirtschaftliche Notsituationen des Unternehmens. Unrechtmäßige Kürzungen können vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

  • In vielen Fällen muss der Betriebsrat miteinbezogen und die Minderung dem/der Betroffenen angekündigt werden. Zudem sind stets die geltenden Lohnuntergrenzen einzuhalten.

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Was ist eine Gehaltskürzung?

Der Begriff Gehaltskürzung bzw. Gehaltsanpassung beschreibt die Verringerung des vertraglich vereinbarten Entgelts von Arbeitnehmer:innen. Bei normaler Leistung der Arbeitnehmenden sind einseitige Gehaltskürzungen des Grundgehalts durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, da Arbeitnehmende für das Bereitstellen ihrer Arbeitsleistung (= Zeitlohn) und nicht für einen bestimmten Erfolg bezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht bei erfolgsabhängigen Zulagen und Löhnen (Leistungslohn, Akkordlohn, Prämienlohn).

Gehaltskürzung: Gründe und Voraussetzungen

Damit eine Gehaltskürzung oder Gehaltsanpassung laut Arbeitsrecht rechtmäßig ist, muss der Arbeitgeber den Angestellten längerfristige Leistungsänderungen nachweisen, die dem unternehmerischen Leistungsprofil nicht entsprechen.

Selbstverständlich kann eine Gehaltsanpassung auch in beiderseitigem Einverständnis – z. B. im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag – getroffen werden. Für einseitige Gehaltskürzungen durch den Arbeitgeber sind unter anderem folgende Gründe denkbar:

Dauerhaft nicht erbrachte Leistung

Wird die im Arbeitsvertrag einvernehmlich vereinbarte Leistung dauerhaft und nachweislich nicht erbracht, ist eine einseitige Gehaltsanpassung möglich. Einen Extremfall stellt die Arbeitsverweigerung dar.

Minusstunden

Wenn Arbeitnehmende einen Teil der Arbeitsstunden nicht erbringen, obwohl genügend Arbeit vorhanden ist, kann das Gehalt entsprechend gekürzt werden. Wichtig: Bei der Nutzung eines Arbeitszeitkontos muss im Fall von Minusstunden vorerst davon ausgegangen werden, dass diese durch Überstunden in den folgenden Monaten ausgeglichen werden. Bleibt der Ausgleich innerhalb eines vereinbarten Zeitraums oder bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aus, ist eine Lohnkürzung bzw. eine Lohnrückzahlung legitim.

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Pflege von Kindern und Angehörigen

Bleiben Arbeitnehmer:innen der Arbeit fern, um beispielsweise das eigene Kind bei Krankheit zu pflegen, sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen. Unter der Voraussetzung, dass die entgangene Arbeitszeit nicht nachgeholt wird, kann also eine Gehaltsreduktion erfolgen.

Grobes Fehlverhalten

Auch grobes Fehlverhalten der Arbeitnehmenden kann zu einer Gehaltskürzung führen. In diesem Fall sind sogar Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegenüber der betroffenen Angestellten denkbar.

Aufrechnung

Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers können mit dem Gehalt verrechnet werden, was einer Lohnkürzung entspricht. Gleiches gilt, wenn zuvor zu viel Gehalt ausgezahlt wurde. In beiden Fällen ist jedoch die Pfändungsfreigrenze zu beachten.

Wirtschaftliche Notsituation

Die Gehaltskürzung bei schlechter Wirtschaftslage ist nur bei nachweisbarer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens möglich und muss nach den Regeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfolgen. Die bekannteste Maßnahme ist die Kurzarbeit.

Sonderfall: Krankheit 

Die Gehaltskürzung bei Krankheit ist vor dem Hintergrund einer kurzfristigen Erkrankung in der Regel unzulässig – Stichwort Lohnfortzahlung! Die reguläre Lohnfortzahlungsdauer liegt bei sechs Wochen.

Dauert die Abwesenheit aufgrund derselben Erkrankung allerdings länger an, wird das Gehalt effektiv reduziert, da Arbeitnehmer:innen anstelle des vom Arbeitgeber gezahlten Gehalts Krankengeld (meist 70 Prozent des Bruttogehalts) von der Krankenkasse beziehen.

Sonderfall: Änderungskündigung

Bei der Änderungskündigung spricht der Arbeitgeber gegenüber dem/der Arbeitnehmenden eine Kündigung aus, um im Zuge dessen eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Konditionen – also beispielsweise bei geringerem Gehalt – anzustreben. Eine Änderungskündigung ist bei Beschäftigungen im Rahmen des Kündigungsschutzes allerdings nur dann eine Option, wenn personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen.

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Höhe und zeitlicher Rahmen einer Gehaltskürzung

Zur Kürzung des Gehalts existieren keine einheitlichen Regelungen. Generell gilt: Das Gehalt darf maximal auf in Tarif- und Betriebsverträgen festgelegte Lohnuntergrenzen reduziert werden. Zudem ist der gesetzliche Mindestlohn zu beachten.

Gehaltsreduktionen sind in der Regel nicht längerfristig ausgelegt. Soll es zu einer dauerhaften Gehaltsanpassung kommen, ist diese in einer einvernehmlichen Vertragsanpassung (Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag) festzuhalten oder in Form einer Änderungskündigung durchzusetzen.

Gehaltskürzung: worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen

Um die Gehaltsreduktion gesetzeskonform zu realisieren, ist der Arbeitgeber zusätzlich dazu angehalten, weitere Vorgaben zu beachten:

Einbeziehung des Betriebsrats

Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diesen über eine anstehende Gehaltsminderung zu benachrichtigen und ihn diesbezüglich anzuhören. Dies soll dem Betriebsrat ermöglichen, alternative Lösungswege vorzuschlagen und somit die Interessen der betroffenen Mitarbeitenden zu vertreten.

Ankündigung der Gehaltskürzung

Arbeitgeber müssen die betroffenen Angestellten im Vorhinein über anstehende Gehaltskürzungen in Kenntnis setzen.

Gehaltskürzung: Rechte von Arbeitnehmer:innen

Es empfiehlt sich, dass Arbeitnehmer:innen bei mutmaßlich unrechtmäßigen Gehaltskürzungen zuerst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Darüber hinaus können sie rechtliche Schritte vor dem Arbeitsgericht einleiten. Die Aussicht auf Erfolg ist besonders hoch, wenn …

  • die Anpassung willkürlich erfolgt,

  • die Leistung nur kurzfristig und nicht dauerhaft gemindert ist,

  • der Betriebsrat nicht miteinbezogen wurde oder

  • eine Gehaltsminderung trotz Notwendigkeit unangekündigt vollzogen wurde.

Gehaltskürzung in der Entgeltabrechnung

Mit einer erfolgten Gehaltskürzung ändert sich das Bruttogehalt und somit auch die Entgeltabrechnung. Damit Sie als Arbeitgeber immer einen aktuellen Überblick behalten, unterstützt Sie Personio mit einer Echtzeitabrechnung. Erfahren Sie auf dieser Seite mehr.

FAQ

Was ist eine Gehaltskürzung?

Von einer Gehaltskürzung spricht man, wenn das vertraglich vereinbarte Entgelt, das Arbeitnehmende beziehen, reduziert wird.

Kann man Mitarbeiter:innen zurückstufen?

Die Rückstufung von Mitarbeiter:innen ist nicht ohne Weiteres möglich. Dafür müssen nachweislich schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Kürzung ist insbesondere dann möglich, wenn die vertraglich vereinbarten Pflichten nicht erfüllt werden.

Wann ist eine Gehaltskürzung zulässig?

Die Reduktion des Gehalts ist erlaubt, wenn sie in beiderseitigem Einverständnis getroffen wird (und selbstverständlich auch, wenngleich dieser Fall nur selten eintritt, im Rahmen einer Gehaltsverhandlung). Für eine einseitige Kürzung der Bezüge müssen spezielle Gründe vorliegen und gewisse Rahmenbedingungen beachtet werden.

Wie hoch darf eine Gehaltskürzung sein?

Die maximale Höhe einer Gehaltskürzung ist gesetzlich nicht festgelegt. Zu beachten sind in jedem Fall die geltenden Lohnuntergrenzen des Mindestlohns bzw. Untergrenzen von Tarif- und Betriebsverträgen.

Disclaimer

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