Gesundschreibung: Bedeutung, Alternativen, Versicherungsschutz

Gesundschreibung

Arbeiten trotz Krankheit? Das sehen die meisten Mediziner kritisch. Die Mehrheit der Beschäftigten offensichtlich nicht – denn einer aktuellen Studie zufolge begeben sich zahlreiche Mitarbeitende in Deutschland auch krank an ihren Arbeitsplatz. Braucht es dafür eine Gesundschreibung vom Arzt oder vom Betriebsarzt? Kann man damit eine Krankschreibung eigentlich vorzeitig beenden? Wie sieht es bei einer Gesundschreibung nach längerer Krankheit aus? Diese und weitere Fragen rund um die Gesundschreibung beantworten wir in diesem Beitrag.

Welche Mitarbeitenden sind voraussichtlich wie lange krank? Haben Sie Abwesenheiten jederzeit im Blick.

Was ist eine Gesundschreibung?

Eine Gesundschreibung bzw. ein Attest ist ein vom behandelnden Arzt ausgestelltes Dokument, in dem dieser den Gesundheitszustand seines Patienten nach Ende einer Krankheit dokumentiert und diesen damit für arbeitsfähig erklärt. Diese Definition des Begriffs „Gesundschreibung“ ist zwar treffend, beschreibt allerdings einen Terminus, den es so in Deutschland offiziell nicht gibt. Und zwar weder im Gesundheitswesen noch im Arbeitsrecht. Dennoch hält sich der Begriff Gesundschreibung hartnäckig im Berufsalltag. Weil er das Gegenteil der Krankschreibung darstellt.

Neutral gesprochen handelt es sich bei der Gesundschreibung also um nicht mehr und nicht weniger als um ein ärztliches Attest.

Was ist der Unterschied zwischen Krankmeldung und Krankschreibung?

Krankschreibung vorzeitig beenden – geht das überhaupt?

Die Krankschreibung eines Beschäftigten muss zwingend durch einen Arzt erfolgen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass diese Krankschreibung spätestens am vierten Tag der Krankheit beim Arbeitgeber vorliegen muss. Einzelvertraglich können aber durchaus andere Fristen festgelegt sein.

Die Krankschreibung als Dokument hat eine doppelte Funktion: Sie sagt zunächst aus, dass eine Beschäftigte arbeitsunfähig ist und benennt zusätzlich auch den Zeitraum, in dem sie voraussichtlich nicht arbeitsfähig sein wird. Anders gesagt: Die Krankschreibung gibt eine Prognose über die Dauer der Krankheit ab.

Wichtig: Die Krankschreibung befreit die Beschäftigten gemäß § 275 Bürgerliches Gesetzbuch von ihrer Pflicht zu arbeiten, bedeutet aber eben kein Arbeitsverbot für die Beschäftigten.

Übrigens: In Personio können Mitarbeitende ihre Krankheitstage selbst eintragen und auch Atteste oder Krankschreibungen hochladen.

Können bzw. müssen Mitarbeitende, die sich wieder gesund bzw. gesund genug fühlen, unter dieser Prämisse also eine Krankschreibung vorzeitig beenden, um wieder arbeiten zu dürfen? Sie können es mithilfe eines Attests (Gesundschreibung) tun, müssen es aber nicht, da sie auch mit einer noch geltenden Krankschreibung arbeiten dürfen – weil die Krankschreibung das Arbeiten nicht verbietet. Dennoch gibt es in diesem Zusammenhang Pflichten, an die sich beide Seiten dringend halten müssen:

Diese Pflichten muss der Arbeitgeber bei Krankschreibung einhalten

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Gesundschreiben lassen: Rechtliche Rahmenbedingungen und Kosten

Beschäftigte können verlangen, dass ihnen der Arzt ein Attest ausstellt, mit dem er ihnen bestätigt, dass sie wieder arbeitsfähig sind. Im Alltagsdeutsch ist das die oft benannte Gesundschreibung. Es handelt sich bei diesem Service allerdings nicht um eine Leistung, die von Krankenkassen erstattet wird. Der Patient muss in diesem Zusammenhang einen erneuten Arztbesuch absolvieren. Außerdem trägt er selbst die Kosten für die Ausstellung der Gesundschreibung. In der Regel verlangen Arztpraxen dafür eine Bearbeitungsgebühr zwischen 5 und 10 Euro pro Fall. 

Arbeitgeber können in der Regel von ihren wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrenden und zurückgekehrten Beschäftigten keine Gesundschreibung verlangen. Eine rechtliche Grundlage dafür besteht nicht.

Gesundschreibung nach langer Krankheit?

Beschäftigte erhalten bis zu einer maximalen Dauer von sechs Wochen weiter ihr Gehalt, wenn sie wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können. Diese Lohnfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Dauert die Krankheit länger, erhalten die Beschäftigten ein Krankengeld von ihrer Krankenversicherung.

Sind Beschäftigte über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben, kehren dann wieder an ihren Arbeitsplatz zurück und bieten ihre Arbeitsleistung an, können Arbeitgeber diese nicht mit der pauschalen Begründung ablehnen, die lang andauernde Erkrankung führe automatisch zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit. Zu diesem komplexen Themenfeld gibt es mittlerweile eindeutige Rechtsprechung. So legte ein für 18 Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähiger Beschäftigter ärztliche Atteste vor, die seine Arbeitsfähigkeit bescheinigten. Dem Arbeitgeber reichten diese Atteste (Gesundschreibung) nicht aus. Im Verfahren über mehrere Instanzen erhielt der Arbeitnehmer Recht, das Unternehmen wurde verurteilt, den Lohn auch rückwirkend zu zahlen.

Reine Vermutungen, eine Gesundschreibung könne nicht zutreffen sein, reichen nach Ansicht der Gerichte nicht aus, den Beweiswert dieser ärztlichen „Arbeitsfähigkeitsbescheinigung“ zu erschüttern.

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Längere Krankschreibungen rechtfertigen weiterhin keinesfalls das Verlangen einer Gesundschreibung durch den Arbeitgeber. Auch weil diese sozialrechtlich nicht vorgesehen ist. Wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befristet vom Arzt ausgestellt wird, muss davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsunfähigkeit mit dem dort genannten letzten Tag endet und der Mitarbeitende ab dem nächsten Tag wieder arbeitsfähig ist. Mit seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber keine rechtliche Grundlage, eine Gesundschreibung zu verlangen. Nur bei besonderen Umständen muss im Einzelfall eine Arbeitsfähigkeit explizit belegt werden.

Nehmen Arbeitgeber das Arbeitsangebot von Beschäftigten, die sich selbst erst nach Auslaufen des Krankengeldes wieder arbeitsfähig melden, nicht an, riskieren sie es, Annahmeverzugslohn zahlen zu müssen. Arbeitgeber sollten in diesen Fällen lieber eine betriebsärztliche Untersuchung anstreben, als die Arbeitskraft unbegründet abzulehnen.

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Gesundschreibung Corona

Viele Arbeitnehmer:innen in Deutschland gingen auch während der Corona-Pandemie erkrankt zur Arbeit. Diesen Präsentismus bestätigt die Studie „Arbeiten 2022“. Fast jede:r zehnte mit Corona Infizierte erschien demnach trotz Erkrankung am Arbeitsplatz.

Gibt es Alternativen zur Gesundschreibung?

Wie bereits erwähnt, kann ein Arbeitgeber von Beschäftigten keine Gesundschreibung einfordern – auch weil es sie als arbeitsrechtliches Instrument nicht gibt. Dennoch kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Gesundheitszustand von Beschäftigten über den Betriebsarzt des Unternehmens überprüfen lassen. Dies kommt dann in Frage, wenn der Eindruck besteht, dass ein Mitarbeitender nicht in der Lage ist, seiner Pflicht zur Arbeit nachzukommen.

Wichtig: Der Arbeitgeber erfährt in der Regel nichts über die Diagnose und die Erkrankung. Nur die Krankenkasse erhält diese Informationen auf dem für sie vorgesehenen Teil der Krankschreibung. Auch für einen eventuell hinzugezogenen Betriebsarzt gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer nach Hause schicken, wenn er grundlegende Zweifel an der Genesung des betroffenen Mitarbeitenden hat. Dies gilt vor allem dann, wenn sich andere Kollegen anstecken könnten und damit die Leistungsfähigkeit ganzer Teams oder Abteilungen betroffen sein könnte.

In Zeiten des hybriden Arbeitens können erkrankte Mitarbeitende in gesundheitlich unklaren Situationen auch – wenn es ihr Arbeitsfeld erlaubt – im Home office arbeiten.

Arbeiten trotz Krankschreibung – was ist mit dem Versicherungsschutz?

Wenn krankgeschriebene Beschäftigte trotzdem am Arbeitsplatz erscheinen und die Arbeit aufnehmen, haben sie normalen Versicherungsschutz (nach § 5 Sozialgesetzbuch V und § 2 Sozialgesetzbuch VII). Der Grund dafür: Die Krankschreibung verbietet das Arbeiten nicht. Damit sind während der Dauer einer Krankschreibung arbeitende Beschäftigte kranken- und unfallversichert.

Dieser Versicherungsschutz gilt sowohl für den Arbeitsweg als auch für den Arbeitsplatz. Damit sind auch sogenannte Wegeunfälle von den Versicherungen gedeckt. Grundsätzlich sollten Beschäftigte immer ihren Arbeitgeber kontaktieren, wenn sie trotz noch laufender Krankschreibung wieder arbeiten möchten.

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