Arbeitszeit für Jugendliche: Rechte und Grenzen laut Jugendarbeitsschutzgesetz

Young worker

Insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit von Jugendlichen stellt das Jugendarbeitsschutzgesetz ein Regelwerk für minderjährige Beschäftigte dar. Da die geistige und körperliche Entwicklung bei Jugendlichen noch andauert, gilt diese Beschäftigtengruppe als besonders schützenswert.

Welche Arbeitszeiten und weiteren Besonderheiten für minderjährige Praktikant:innen, Auszubildende und Co. gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten, lesen Sie im folgenden Artikel.

Key Facts

  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, ab welchem Alter und zu welchen Arbeitszeiten Jugendliche arbeiten dürfen.

  • Grundsätzlich dürfen Jugendliche ab einem Alter von 15 Jahren in Vollzeit arbeiten.

  • Für die Jugendarbeitszeit gelten Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufszweige, so etwa für die Pflegebranche oder die Landwirtschaft.

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Unterscheidung der Altersgruppen: Kinder vs. Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält Regelungen für minderjährige Personen, also jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Kindern und Jugendlichen.

Kinder

Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer noch unter 15 Jahre alt ist. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern untersagt (§ 5 JArbSchG), wobei diverse Ausnahmen gelten.

Jugendliche

Von Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz die Rede, wenn es sich um minderjährige Personen über 15 Jahre handelt (sprich: 15 bis einschließlich 17 Jahre).

Als Besonderheit fallen vollzeitschulpflichtige Jugendliche unter die gleichen Regelungen, die auch für Kinder gelten. Beispiel: 17-jährige Jugendliche außerhalb der Schulferienzeit.

Lesetipp: Das sind die wichtigsten Arbeitsgesetze in Deutschland 

Jugendarbeitsschutzgesetz: Der gesetzliche Rahmen

Ähnlich wie beim Arbeitszeitgesetz für Erwachsene sind im Jugendarbeitsschutzgesetz die Regelungen zur Arbeitszeit für minderjährige Arbeitnehmer:innen formuliert. Zum Schutz der Heranwachsenden vor zu hoher Arbeitsbelastung müssen Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen und verschiedene Maßnahmen treffen.

Voraussetzungen

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen stellt sich mitunter folgende Frage: Ab welchem Alter darf man arbeiten? Trotz des generellen Verbots zur Beschäftigung von Kindern dürfen Schüler:innen beispielsweise im Rahmen eines Betriebspraktikums einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Dabei sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz kein Mindestalter vor. Ansonsten gilt in der Regel, dass Kinder erst ab einem Alter von 13 Jahren leichte Tätigkeiten ausüben dürfen. Dies muss mit Einwilligung der Sorgeberechtigten erfolgen.

Der Gesundheitsschutz von Jugendlichen sieht ärztliche Untersuchungen während der Beschäftigung vor – sofern sie mehr als nur geringfügig ist bzw. länger als 2 Monate andauert. Dazu gehören in der Regel:

  • Erstuntersuchung: Diese ist verpflichtend und muss maximal 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben stattgefunden haben. Das Ergebnis ist mit einer ärztlichen Bescheinigung zu attestieren.

  • Erste Nachuntersuchung: Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine erste Nachuntersuchung durchzuführen.

  • Weitere Nachuntersuchungen: Im Anschluss an die erste Nachuntersuchung besitzen beschäftigte Jugendliche ein Recht auf eine jährliche Nachuntersuchung.

Dem Arbeitgeber kommt jeweils die Pflicht zu, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Untersuchungen und Nachweise aktiv einzufordern.

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Arbeitszeiten und Überstunden

Für (schulpflichtige) Kinder ab 13 Jahren gewährt das Jugendarbeitsschutzgesetz in der Regel eine Arbeitszeit von maximal 2 Stunden pro Tag – die zwischen 8 und 18 Uhr zu leisten sind. Im Rahmen eines Schülerpraktikums darf die Arbeitszeit jedoch bis zu 7 Stunden pro Tag betragen – bei maximal 35 Wochenstunden. 

Jugendlichen ist die Arbeit grundsätzlich von Montag bis Freitag mit maximal 8 Stunden pro Tag (40 Wochenstunden) gestattet. Überstunden und Mehrarbeit sind Kindern und Jugendlichen nicht erlaubt.

Lesetipp: Diese Arbeitszeitmodelle sollten Sie kennen

Sofern in bestimmten Berufszweigen üblich oder notwendig, ist auch Jugendlichen das Arbeiten am Samstag gestattet – etwa in Krankenhäusern, in der Landwirtschaft oder im Verkehrswesen. An Sonntagen gilt diese Regelung für einen noch enger begrenzten Beschäftigtenkreis, zu dem ebenfalls pflegerisch oder landwirtschaftlich tätige Jugendliche zählen. Mindestens zwei Samstage sowie Sonntage pro Monat müssen jedoch stets beschäftigungsfrei bleiben.

Die Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen wird im Jugendarbeitsschutzgesetz weitestgehend analog zur Sonntagsarbeit behandelt. An einigen Feiertagen ist Jugendlichen die Arbeit allerdings explizit untersagt. Dazu zählen der 1. Januar (Neujahr), der erste Osterfeiertag, der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag).

Lesetipp: Die Arbeit an Feiertagen unterliegt auch bei volljährigen Arbeitnehmer:innen besonderen Bestimmungen und Pflichten.

Ruhepausen und Ruhezeit

Hinsichtlich der Ruhepausen gelten für Jugendliche strengere Richtlinien als für volljährige Arbeitnehmer:innen. Grundsätzlich beinhaltet dies

  • 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden,

  • 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden sowie

  • eine mögliche Aufteilung in mehrere Arbeitsunterbrechungen von je mindestens 15 Minuten.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine ununterbrochene Freizeit (Ruhezeit) von mindestens 12 Stunden für Jugendliche vor.

Urlaubsregelungen

Die Mindestzahl an Urlaubstagen ist davon abhängig, wie alt die Jugendlichen zu Beginn des Kalenderjahres sind. Sie beträgt:

  • 30 Werktage für 15-Jährige

  • 27 Werktage für 16-Jährige

  • 25 Werktage für 17-Jährige

Da sich die Angaben auf eine 6-Tage-Woche mit dem Samstag als Werktag beziehen, ist für eine 5-Tage-Woche eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.

Nachtruhe: Bestimmungen

Neben der 12-stündigen Ruhezeit nach Feierabend gilt es, weitere Vorschriften zu Tages- bzw. Nachtzeiten zu beachten. Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit von Jugendlichen auf die Zeit zwischen 6 und 20 Uhr festgelegt. Davon abweichen dürfen die Arbeitszeiten von Jugendlichen mit Beschäftigung in

  • der Landwirtschaft (ab 5 Uhr/bis 21 Uhr)

  • Bäckereien und Konditoreien (ab 5 Uhr)

  • Gaststätten und im Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr)

  • mehrschichtigen Betrieben (bis 23 Uhr)

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Ausnahmen und Verstöße

In einigen Fällen sind für die grundlegenden Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Ausnahmen beschrieben, vor allem bezüglich der Arbeitszeit. Auf diesem Wege wird den speziellen Anforderungen verschiedener Berufszweige oder außergewöhnlichen Arbeitssituationen Rechnung getragen. In allen anderen Fällen handelt es sich jedoch um unabänderliche Vorschriften, deren Verstoß Arbeitgeber teuer zu stehen kommen kann.

Ausnahmefälle

Im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind explizite Ausnahmen, die es gestatten, von den Regelungen hinsichtlich der

  • Dauer der Arbeitszeit,

  • Ruhepausen,

  • Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

abzuweichen (§21 JArbSchG). Dies trifft auf vorübergehende, nicht aufschiebbare Arbeiten in Notfällen zu, bei denen keine volljährigen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Dabei geleistete Mehrarbeit ist innerhalb der darauffolgenden 3 Wochen auszugleichen.

Auch sind im Rahmen von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gewisse Abweichungen in Bezug auf die Arbeitszeit, Ruhepausen oder die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen möglich. Dabei kann eine Umverteilung von Arbeitszeiten erfolgen, sofern dies an anderer Stelle entsprechend ausgeglichen wird.

Folgen bei Verletzungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Die Ahndung von Verstößen wird durch §§ 58 und 59 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt. Arbeitgeber begehen Ordnungswidrigkeiten, wenn z. B. Jugendliche über die zulässige Arbeitszeit hinaus oder ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt werden. Wird fahrlässig, vorsätzlich oder wiederholt von den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes abgewichen, sind sogar Freiheitsstrafen möglich – falls die Gesundheit oder Arbeitskraft der Heranwachsenden dabei gefährdet wurde.

Besondere Regeln für besonders schützenswerte Beschäftigte

Dass bei der Beschäftigung von Jugendlichen besonders strenge Bestimmungen zu befolgen sind, liegt in der Natur der Entwicklung von Heranwachsenden. Um allen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist die Software von Personio auf die Anwendung verschiedener Arbeitszeitmodelle ausgelegt. 

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FAQ

Dürfen Kinder und Jugendliche in Deutschland arbeiten?

Jugendliche im Alter von über 15 und unter 18 Jahren dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz arbeiten bzw. beschäftigt werden. Dabei gelten im Vergleich zu volljährigen Arbeitnehmer:innen strengere Regelungen, etwa hinsichtlich Arbeitszeit, Ruhepausen und Urlaub. Kindern zwischen 13 und 15 Jahren sind nur unter gewissen Voraussetzungen leichte Arbeiten gestattet, z. B. im Rahmen von Schülerpraktika.

Wie lange darf man mit 16 Jahren arbeiten?

Für minderjährige Jugendliche über 15 Jahre gilt grundsätzlich eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. In der Regel erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz dies im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr und lediglich an Werktagen. Für bestimmte Berufszweige, z. B. in der Pflege oder Gastronomie, gelten Ausnahmen. Diese betreffen vor allem Arbeitszeiten nach 20 Uhr oder am Wochenende.

Was passiert bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Bei ordnungswidrigen Handlungen in Bezug auf das Jugendarbeitsschutzgesetz drohen Geldbußen bis zu einer Höhe von 30.000 Euro. Im Fall von fahrlässigen Verstößen mit Gefährdung von minderjährigen Arbeitnehmer:innen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten. Bei vorsätzlichen oder wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr betragen.

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