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Kurzarbeit: Die wichtigsten Fakten
In Zeiten der Corona-Pandemie hat die "Kurzarbeit” sich einen zweifelhaften Ruhm als neues HR-Buzzword gesichert. Weil viele Unternehmen in der Zwangspause verharren müssen und die Wirtschaft brach liegt, ist die Angst vor dem Stellenabbau groß. Doch mit Kurzarbeit können Arbeitgeber gegensteuern.
Direkt zu den Corona-bedingten Neuregelungen in der Kurzarbeit.
Definition: Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit unterstützt Unternehmen, wenn es zu einem schwerwiegenden Arbeitsausfall in Folge eines unabwendbaren Ereignisses kommt. In dieser wirtschaftlichen Extremsituation arbeiten Mitarbeiter eine Zeit lang weniger, als es in ihren Arbeitsverträgen steht, erhalten aber dennoch einen großen Teil ihres Lohns: Die Arbeitnehmer bekommen weiterhin das Entgelt basierend auf ihrer neuen, tatsächlichen Arbeitszeit. Die entstandene Gehaltslücke wird durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen, das die Bundesagentur für Arbeit bereitstellt. Kurzarbeit kann die ganze Belegschaft oder nur einige Mitarbeiter betreffen.
Welche Vorteile hat Kurzarbeit?
Kurzarbeit kann…
Entlassungen verhindern.
Dadurch Know-how im Unternehmen sichern.
Arbeitgeber bei der Lohnzahlung entlasten.
Mit Kurzarbeit können Arbeitgeber Kündigungen vermeiden, zum Beispiel wenn Auftragsflaute herrscht oder Geschäfte – wie im Fall der Corona-Pandemie – auf unbestimmte Zeit schließen müssen. Obwohl die Mitarbeiter nicht oder kaum arbeiten und sich ihr Lohn entsprechend verringert, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen ihren entgangenen Lohn als "Entgeltersatzleistung”. Die Krux an der Sache: Die Gehaltslücke gleicht nicht der Arbeitgeber, sondern die Bundesagentur für Arbeit aus. Kompensiert werden 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Eltern sind es 67 Prozent.
Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeit?
Wer als Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden will, muss laut §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sein. Erheblich bedeutet normalerweise, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein muss. Die angepasste Regelung während der Corona-Krise finden Sie im nächsten Absatz.
Ein Betrieb, bei dem eine solche Anzahl an Mitarbeitern aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen unabwendbarer Ereignisse (Naturkatastrophe, Epidemie) nicht mehr in ihrem gewohnten Umfang arbeiten kann, kann unter Umständen Kurzarbeit beantragen. Auch Betriebe mit nur einem Mitarbeiter können sich für die Anmeldung von Kurzarbeit qualifizieren. Für den Betrieb muss es sich allerdings um eine vorübergehende Notsituation und keinen Dauerzustand handeln.
Vorsicht: Kurzarbeit kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden.
Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?
Nach § 104 SGB III kann das Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate lang bezogen werden. Wird der Bezug um mindestens einen Monat unterbrochen, kann sich diese Frist entsprechend verlängern. Ab einer Unterbrechung von drei Monaten, muss die Kurzarbeit erneut bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden.
Was ändert sich bei der Kurzarbeit 2020?
Geschlossene Restaurants, Fabriken, Kultureinrichtungen: Das Corona-Virus trifft die Wirtschaft – insbesondere Kleinunternehmen und Mittelständler – mit unerwarteter Heftigkeit. Um die Folgen etwas abzufedern und zu verhindern, dass Deutschland in eine Finanzkrise schlittert, hat die Bundesregierung den Bezug des Kurzarbeitergeldes vorübergehend erleichtert. Für die Umsetzung kann die Bundesagentur für Arbeit laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) auf Reserven von 26 Milliarden Euro zurückgreifen.
Fragen zur Kurzarbeit
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1. Erheblicher Arbeitsausfall wird neu definiert
Rückwirkend vom 1. März 2020 bis Ende des Jahres ist es ausreichend, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft durch die entfallene Arbeit einen Ausfall von mindestens zehn Prozent ihres Bruttolohns haben.
Welche Mitarbeiter können in die vom Arbeitsausfall betroffenen zehn Prozent eingerechnet werden? Hier schließt das Gesetz so gut wie alle Beschäftigten ein: auch Kranke, Geringverdiener oder beurlaubte Personen. Azubis, gekündigte Mitarbeiter, Werkstudenten und Mitarbeiter, die sich aktuell weiterbilden, zählen grundsätzlich nicht dazu.
2. Keine Sozialabgaben auf Kurzarbeitergeld
Die am 13. März im Schnellverfahren beschlossenen Lockerungen zur Kurzarbeit, sehen eine weitere Entlastung für Arbeitgeber vor. Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
3. Urlaub muss nicht genommen werden, um Kurzarbeit zu verhindern Bis zum 31.12.2020 fordert die Bundesagentur für Arbeit die Einbringung von Urlaub zur Verhinderung von Kurzarbeit nicht. Damit schützt sie die individuellen Urlaubswünsche als Erholungsphasen, die während der Corona-Pandemie besonders wertvoll sind. Beschäftigte sind also nicht verpflichtet, ihren Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zu nehmen, damit sie nicht in Kurzarbeit gehen müssen.
Vorsicht: Resturlaub soll wie zuvor dafür genutzt werden, Arbeitsausfälle zu vermeiden.
Tipp: Weitere Informationen zu Kurzarbeit in der Corona-Situation finden Arbeitgeber in diesem Merkblatt der Agentur für Arbeit.
Wie meldet man Kurzarbeit an?
Unternehmen, die von der Kurzarbeit-Regelung Gebrauch machen wollen, müssen den Arbeitsausfall in Schriftform oder elektronischer Form bei ihrer lokalen Agentur für Arbeit “anzeigen”. Die Anzeige muss in dem Monat eingehen, in dem Sie die Kurzarbeit starten.
Hier finden Sie das Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls.Hier finden Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld.
Sobald der Antrag bewilligt ist, errechnen Sie die Auszahlungen für Ihre Angestellten und zahlen sowohl Gehalt als auch das Kurzarbeitergeld aus. Dieses erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit zurück.
In dieser Tabelle der Bundesagentur für Arbeit erfahren Sie, wie Sie Kurzarbeitergeld berechnen.
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