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Urlaub bei Kurzarbeit: Wie hoch ist der Anspruch?
Wenn Unternehmen ihren Betrieb zurückfahren müssen, können sie ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken. Doch wie wirkt sich die reduzierte Arbeitszeit auf ihren Urlaubsanspruch aus. Wir erklären, was Arbeitgeber und Angestellte zu Kurzarbeit und Urlaub wissen müssen.
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Darf man Urlaub während der Kurzarbeit nehmen?
Angestellte können Urlaub in der Kurzarbeit nehmen. Gerade für berufstätige Väter und Mütter bietet es sich an, Urlaubstage einzusetzen, um während der Corona-Pandemie ihr Kind zu Hause betreuen zu können.
Arbeitgeber werden darauf drängen, dass Angestellte Urlaubstage nehmen, wenn das Auftragsvolumen rückläufig ist. Denn sie sind verpflichtet, zunächst alle anderen Maßnahmen auszuschöpfen, ehe sie für Mitarbeitende Kurzarbeit anmelden.
Der Grund ist einfach: Melden Unternehmen Kurzarbeit an, greift der Staat helfend ein: er zahlt den betroffenen Angestellten einen Teil ihrer Gehälter in Form von Kurzarbeitergeld. Um eine Verschwendung öffentlicher Gelder zu vermeiden, dürfen Unternehmen Kurzarbeit daher nur als letzten Ausweg vor der Kündigung in Anspruch nehmen. Zuvor müssen sie Arbeitsausfall auf andere Weise vermeiden – zum Beispiel, indem Angestellte Überstunden abbauen, ihr Zeitkonto ausgleichen oder eben Urlaub nehmen.
Was gibt es bei Kurzarbeitergeld und Resturlaub aus dem Vorjahr zu beachten?
In der Weisung der Arbeitsagentur ist klar geregelt, dass Angestellte ihren Resturlaub einsetzen müssen, ehe Unternehmen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Ausnahmen gelten allerdings, wenn „vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer" entgegenstehen. Anders ausgedrückt: Wollen Angestellte ihren Resturlaub aus nachvollziehbaren und wichtigen Gründen aufsparen, müssen Arbeitgeber und Arbeitsagentur dies hinnehmen, z. B. wenn ein Angestellter erkrankt oder wenn schwangere Angestellte Urlaubstage für die Zeit nach der Entbindung einsetzen wollen. In diesen Fällen können sie Kurzarbeitergeld trotz ihres Resturlaubs erhalten.
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Abwesenheiten im Nu verwaltenWie sind die Regelungen für Urlaub im aktuellen Jahr?
2020 mussten Angestellte ihren Jahresurlaub nicht verbrauchen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Diese Weisung der Arbeitsagentur war allerdings eine Ausnahme. Sie sollte vor allem die Urlaubswünsche von Familien schützen, die durch die Corona-Pandemie überrascht wurden und besonders belastet waren.
Seit 2021 wurde diese Regelung von der Arbeitsagentur geändert. In der aktuellen Weisung heißt es, dass Angestellte nicht verplante Urlaubstage vorrangig einsetzen müssen – egal, ob sie Kinder haben oder nicht.
Unternehmen sind nicht verpflichtet, mit Blick auf mögliche Kurzarbeit die übliche Urlaubsplanung zu Beginn des Jahres zu verschieben. Sie sollten Mitarbeitende wie bisher bitten, ihren Jahresurlaub zu planen. Es ist nicht notwendig, dass sie bewusst mehr Urlaubstage freihalten, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Kann Jahresurlaub wegen Kurzarbeit gekürzt werden?
Wer weniger arbeitet, bekommt auch weniger Urlaub – könnte man denken. Die Rechtsprechung ist hier allerdings nicht eindeutig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Kürzung des Jahresurlaubs rechtens ist, weil Angestellte in Kurzarbeit als „vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“ zu behandeln sind (EuGH, Urteil vom 08.11.2012 – C-229/11 und C-230/11).
Inwieweit dieses Urteil für Deutschland bindend ist, ist umstritten. Denn es gibt keinen Paragrafen, der das Urteil im deutschen Recht verankert.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund argumentiert beispielsweise, dass sich das EuGH-Urteil nicht auf konjunkturbedingte Kurzarbeit übertragen lasse, wie sie in der Pandemie-Situation zu beobachten sei. Hier könnten EU-Mitgliedsstaaten vom Urteil abweichen. Außerdem formuliere das Urteil nur Mindeststandards und definiere kein verpflichtendes Vorgehen.
Bis Rechtssicherheit geschaffen ist, sollten Unternehmen ausdrücklich Regelungen zu Kurzarbeit und Urlaubsansprüchen im Arbeitsvertrag, in einer Änderungsvereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung festhalten.
Wie sieht die Urlaubsvergütung während der Kurzarbeit aus?
Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem Entgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. So sieht es das deutsche Recht für Angestellte vor, für die der gesetzliche Mindesturlaub gilt. Die Urlaubsvergütung kann zwar laut Bundesurlaubsgesetz durch Tarifverträge eingeschränkt werden. Dem EuGH zufolge darf das Urlaubsentgelt aber nicht geringer als die übliche Vergütung ausfallen.
Wenn es aufgrund von Kurzarbeit in dieser Zeit zu Verdienstkürzungen kam, werden diese nicht für die Berechnung herangezogen. Angestellte erhalten also auch während der Kurzarbeit eine Urlaubsvergütung in der üblichen Höhe. Durch Kurzarbeit bedingte Verdienstkürzungen senken den Anspruch auf Urlaubsvergütung nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BurlG).