Lohnkostenzuschuss: Alle Infos!

Lohnkostenzuschuss: Alle Infos!

Die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen kann durch sogenannte Vermittlungshemmnisse erschwert werden. Um diesen entgegenzuwirken, kann die Agentur für Arbeit einen Lohnkostenzuschuss leisten. Im Folgenden wird erklärt, wie Sie diese staatliche Förderung nutzen und welche Vorteile und Pflichten daraus entstehen.

Key Facts

  • Der Lohnkostenzuschuss stellt eine staatliche Zahlung dar, um Arbeitnehmende mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

  • Die Förderungsmöglichkeiten sind im sogenannten Teilhabechancengesetz geregelt und für gewöhnlich befristet. Neben Langzeitarbeitslosen werden insbesondere auch Menschen mit Behinderung berücksichtigt.

  • Der Förderungsanspruch ist im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Die Agentur für Arbeit unterstützt sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber bei der Anspruchsprüfung und bearbeitet die Anträge der Arbeitgeber.

  • Von der staatlichen Förderung profitieren Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gleichermaßen.

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Was ist ein Lohnkostenzuschuss?

Unter einem Lohnkostenzuschuss versteht man einen Zuschuss, den der Staat an Arbeitgeber leistet. Der Lohnkostenzuschuss hat das Ziel, die Attraktivität von Langzeitarbeitslosen für Arbeitgeber zu steigern und Vermittlungshemmnisse abzubauen.

Zu diesen zählen:

  • geringere Produktivität

  • mangelnde Qualifikation

  • hohes Alter

  • niedrige Motivation, da für Langzeitarbeitslose der Mindestlohn nicht gilt

  • Behinderung

Hinweis: Der Lohnkostenzuschuss kann auch direkt an den/die Mitarbeiter:in oder an beide Parteien gezahlt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Der Zuschuss ist in der Regel befristet, da davon ausgegangen wird, dass mit zunehmender Arbeitserfahrung Angestellte immer mehr Leistung erbringen und zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beitragen können.

Das Teilhabechancengesetz: kurz erklärt!

Der Lohnkostenzuschuss wurde durch das Teilhabechancengesetz vom 01.01.2019 reformiert. Insgesamt wurden zwei Förderungsmöglichkeiten eingeführt: „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II).

In beiden Fällen erhalten Arbeitgeber staatliche Zuschüsse, wenn sie Langzeitarbeitslose sozialversicherungspflichtig (ohne Arbeitslosigkeitsversicherung) beschäftigen. Zusätzlich werden betroffene Langzeitarbeitslose parallel zur Förderzeit durch die Arbeitsagentur oder beauftragte Dritte im Rahmen eines Coachings beraten und während des Neueinstiegs in die Arbeitswelt betreut. 

Das Teilhabechancengesetz berücksichtigt ebenso Menschen mit Behinderung, da für diese mitunter ebenso Vermittlungshemmnisse bestehen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Menschen mit Behinderung kostenlos in Probebeschäftigung anzustellen (bis zu drei Monate) und werden bei der behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes unterstützt.

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Lohnkostenzuschuss: Zielsetzung

Mit der Reintegration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt bezweckt der Gesetzgeber Folgendes:

  • Abbau von Arbeitslosigkeit, indem Langzeitarbeitslose wieder über einen Job und Einkommen verfügen

  • Steigerung der Chancen von Langzeitarbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt

  • Steigerung der Produktivität von Langzeitarbeitslosen

Lohnkostenzuschuss: Wer ist berechtigt?

Um einen Lohnkostenzuschuss zu beziehen, muss in jedem Fall ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Zusätzlich gilt es, jeweils individuelle Voraussetzungen zu erfüllen.

Voraussetzungen für die Förderung „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“

  • Seit mindestens zwei Jahren ist der/die Arbeitnehmer:in trotz vermittlerischer Unterstützung arbeitslos.

  • Das Arbeitsverhältnis wird für mindestens zwei Jahre geschlossen.

Die Förderung beträgt im ersten Jahr 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr 50 Prozent.

Voraussetzungen für die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“

  • Arbeitnehmer:innen sind mindestens 25 Jahre alt.

  • Innerhalb der letzten sieben Jahre bezog die Arbeitnehmenden mindestens sechs Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für Schwerbehinderte und (Allein-)Erziehende gilt eine verminderte Bezugsfrist von fünf Jahren.

  • Innerhalb desselben Zeitraums bestanden keine oder nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (oder Selbstständigkeit).

  • Die Förderung wurde für die Arbeitnehmer:innen bislang noch nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren bezogen.

  • Der Arbeitgeber hat kein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet, um den Zuschuss zu erhalten. Eine Förderung kann ebenso nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie eine bisher genutzte Förderung ohne besonderen Grund ersetzt.

Der Zuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent des Mindest- oder Tariflohns (plus Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung) und reduziert sich in den Folgejahren um je 10 Prozentpunkte bis auf 70 Prozent im fünften und letzten Förderjahr. Zusätzlich werden auch Weiterbildungskosten bis zu 3.000 Euro übernommen.

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Lohnkostenzuschuss: Pflichten der Arbeitgeber

Um die Förderung zu erhalten, müssen Arbeitgeber den Lohnkostenzuschuss beantragen und nach Bewilligung in der Buchhaltung berücksichtigen. Außerdem ist beiden Förderungsmöglichkeiten gemein, dass Arbeitnehmende ein beschäftigungsbegleitendes Coaching erhalten. In den ersten sechs Monaten („Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“) bzw. zwölf Monaten („Teilhabe am Arbeitsmarkt“) sind Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber während der Coachingzeiten unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

Vorteile des Lohnkostenzuschusses

Sofern die Voraussetzungen für den Bezug der Förderung erfüllt sind, profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in von mehreren Vorteilen.

Vorteile für Arbeitgeber

  • Kostenreduktion

  • Arbeitsplatzbeschaffung bzw. -erhalt

  • keine Nachbeschäftigungspflicht

Lohnkostenzuschuss: Vorteile für Arbeitnehmende

  • verbesserte Beschäftigungschancen

  • soziale Teilhabe

  • Integration in den Arbeitsmarkt

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Lohnkostenzuschuss beantragen: So geht’s!

Der Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag vor dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses einzureichen ist. So funktioniert die Beantragung:

  1. Im zuständigen Jobcenter die Förderungsmöglichkeiten für den betreffenden Arbeitnehmer bzw. die betreffende Arbeitnehmerin erfragen.

  2. Online oder vor Ort den Antrag ausfüllen und zusammen mit dem bislang nicht unterschriebenen (!) Arbeitsvertrag einreichen.

  3. Auf die Prüfung durch die Agentur für Arbeit hinsichtlich der Förderfähigkeit des/der Arbeitnehmenden und des Beschäftigungsverhältnisses warten.

  4. Den unterschriebenen Arbeitsvertrag bei positiver Rückmeldung bei der Agentur für Arbeit einsenden.

  5. Die Agentur für Arbeit kümmert sich um die Auszahlung der Bezuschussung und leitet das Coaching für den/die Arbeitnehmer:in in die Wege.

Tipp: Für die Erstattung von Weiter- oder Fortbildungskosten ist ein eigener Antrag vonnöten. 

Lohnkostenzuschuss: Änderungen für das Personalmanagement

Die Beantragung eines Lohnkostenzuschusses rentiert sich gleichermaßen für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgeber. Damit sich der Verwaltungsaufwand in Grenzen hält, ist es wichtig, relevante Daten übersichtlich und jederzeit klickbereit zu speichern. Die digitale Personalakte von Personio ist hierfür eine optimale Adresse. 

FAQ

Wer bekommt den Lohnkostenzuschuss?

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt entweder direkt an Arbeitnehmer:innen, den Arbeitgeber oder an beide Parteien.

Welche Fördermittel gibt es für Arbeitgeber?

Neben dem Lohnkostenzuschuss (also der Förderung der Arbeitsaufnahme) besteht eine Vielzahl von weiteren Förderungsmöglichkeiten für Arbeitgeber, wie beispielsweise assistierte Ausbildungen, Weiterbildungsförderungen, Probebeschäftigungen von Menschen mit Behinderung und die Förderung der Beschäftigung von geflüchteten Menschen.

Disclaimer

Die wichtigsten Grundlagen der Lohnabrechnung einfach erklärt

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