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Minijob Krankenversicherung: Alle Infos 2024
Die Krankenversicherung gehört zu den Grundpfeilern des Sozialsystems. Fast alle Arbeitnehmer:innen sind über ihr Beschäftigungsverhältnis krankenversichert. Hier bilden Minijobber:innen jedoch eine entscheidende Ausnahme. Was müssen Sie als Arbeitgeber hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge beachten, wenn Sie Minijobber:innen beschäftigen?
Minijobs einfach und übersichtlich mit Personio verwalten.Key Facts:
Jede Person mit einem Wohnsitz in Deutschland ist seit 2009 krankenversicherungspflichtig.
Minijobber:innen sind im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht krankenversichert. Falls die Betroffenen nicht über eine hauptberufliche Tätigkeit versichert sind, müssen sie sich eigenständig um eine Krankenversicherung kümmern.
Überschreitet jemand mit Minijob knapp die Geringfügigkeitsgrenze, findet die sogenannte Übergangszone Anwendung. In der Folge wird die Tätigkeit krankenversicherungspflichtig.
Definition: Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist in Deutschland Teil des sozialen Absicherungssystems. Erstmals wurde die gesetzliche Krankenversicherung 1883 mit dem „Gesetz betreffend der Krankenversicherung der Arbeiter“ eingeführt. Heute bestehen die wesentlichen Aufgaben der Krankenversicherung darin, „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“ (SGB 5 § 1). Vor diesem Hintergrund werden anfallende Behandlungskosten zum Großteil übernommen und bei längerer Erkrankung wird Krankengeld ausgezahlt.
Gut zu wissen: Neben der gesetzlichen Krankenversicherung existieren auch private Krankenversicherungsunternehmen, die unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen. Verträge zwischen privaten Versicherern und Versicherungsnehmern zählen zum Privatrecht.
Ist eine Krankenversicherung Pflicht?
Ja. Seit 2009 gilt gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.
Die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse automatisch krankenversicherungspflichtig sind. In bestimmten Fällen müssen Arbeitnehmer:innen selbstständig für eine gültige Krankenversicherung sorgen.
Varianten der Krankenversicherungen
Als Arbeitgeber von Minijobbenden zahlen Sie im Regelfall für alle geringfügig Beschäftigten Beiträge zur Krankenversicherung. Die Beiträge aller geringfügig Beschäftigten müssen gesammelt an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung abgeführt werden.
Die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung für den Arbeitgeber liegenbei null Prozent für privat versicherte Minijobber:innen und bei 5 Prozent bzw. 13 Prozent für anderweitig versicherte Minijobbende. Der verminderte Beitrag von 5 Prozent gilt bei einer Beschäftigung im Privathaushalt.
Rechenbeispiel: Für Minijobbende mit fünf Wochenstunden bei 12,41 Euro Mindestlohn (Stand: 2024) muss der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn monatlich folgenden Krankenversicherungsbeitrag abführen:
5 (h) x 4 (Wochen) x 12,41 Euro = 248,20 Euro Lohn
Bei einem regulären Krankenversicherungsbeitrag: 248,20 Euro x 0,13 = 32,27 Euro
Bei einem verminderten Krankenversicherungsbeitrag (z. B. für eine Haushaltshilfe): 248,20 Euro x 0,05 = 12,41 Euro
Für privat versicherte Minijobber:innen: 248,20 Euro x 0,00 = 0,00 Euro
Für die Arbeitnehmenden selbst sind Minijobs bis auf die Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei. Minijobber:innen gehören demnach zu den Angestelltengruppen, die nicht automatisch durch die Aufnahme einer Beschäftigung Mitglied in einer Krankenversicherung werden.
Um die Versicherungspflicht zu erfüllen, können Arbeitnehmer:innen auf Familienversicherungen, die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherungen oder studentische Versicherungen zurückgreifen. Der Arbeitgeber hat hier keine hilfestellenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Krankenversicherung bei Hauptberuf neben Minijob
Wird der Minijob als Nebenverdienst ausgeübt, kann die Krankenversicherungspflicht bereits im Rahmen des Hauptberufs erfüllt sein. Voraussetzung dafür ist, dass die hauptberufliche Tätigkeit tatsächlich krankenversicherungspflichtig ist. Auch hauptberuflich Selbstständige mit Minijob müssen sich selbst um die Erfüllung der Krankenversicherungspflicht kümmern.
Gut zu wissen: Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall!
Beitragsfreie Familienversicherung
Ist bereits ein Elternteil bzw. der/die eingetragene Lebens- oder Ehepartner:in Mitglied in einer Krankenversicherung, können geringfügig Beschäftigte familienversichert werden. Der große Vorteil einer Familienversicherung besteht darin, dass hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Das Mitversichern in der Familienversicherung ist allerdings an Bedingungen geknüpft:
Es gilt eine Einkommensgrenze von derzeit 538 Euro pro Monat (2024). Wird diese überschritten, ist eine Mitversicherung nicht mehr möglich. Die besagte Einkommensgrenze wird jedes Jahr aufs Neue auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV festgelegt.
Eine Mitversicherung über die Eltern ist bis zum 25. Lebensjahr möglich. Bei Wehr- oder Freiwilligendienst ist eine Mitversicherung maximal bis zum 26. Lebensjahr möglich. Über die genauen Fristen im Einzelfall informiert die Krankenkasse des/der Hauptversicherten.
Freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung
Minijobber:innen, die weder über ein Familienmitglied noch durch ein krankenversicherungspflichtiges Berufsverhältnis versichert sind, können freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung werden.
Da die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers im Rahmen eines Minijobs nicht auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet werden, müssen Minijobbende trotz Arbeitgeberanteil den vollen Beitragssatz zahlen.
Studentische Krankenversicherung
Studierende unterliegen bis zur Vollendung des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr abgeschlossen wird, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer nicht über die Familienversicherung mitversichert ist, kann in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert werden. Die Beiträge sind gegenüber den regulären gesetzlichen Krankenversicherungstarifen vergünstigt.
Gut zu wissen: Studentische Minijobber:innen dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden leisten.
Krankenversicherung der Rentner
Rentner:innen, die sich als Minijobber:innen etwas dazu verdienen, genießen unter Umständen Versicherungsanspruch über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Als Arbeitgeber sollten Sie betroffene Rentner:innen darauf hinweisen, dass vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze existiert, bei deren Überschreitung die Rentenbezüge gekürzt werden.
Krankenversicherung bei mehreren Minijobs
Insofern keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, dürfen Minijobber:innen mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben – allerdings nur bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber werden in der Arbeitsstundenanzahl addiert und stellen demzufolge keine geringfügige Beschäftigung dar!
Hinweis: Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist nur ein Minijob möglich – ansonsten werden die verschiedenen Tätigkeiten zur Hauptbeschäftigung dazugerechnet.
Üben Minijobber:innen mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, werden die Bezüge aus allen Minijobs zusammengerechnet. Im Anschluss wird über die Versicherungspflicht der Tätigkeiten entschieden. Solange die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro eingehalten wird, bleiben die Arbeitsverhältnisse versicherungsfrei. Bei einem Verdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze müssen Sozialabgaben für alle Beschäftigungsverhältnisse gezahlt werden.
Für den Wechsel vom Minijob in ein voll sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wurde ein sogenannter Übergangsbereich definiert, in dem die Beiträge für die Beschäftigten verringert sind und gleitend ansteigen. Früher hieß dieser Übergangsbereich deshalb Gleitzone.
Der Übergangsbereich erstreckt sich aktuell von 538,01 Euro bis 2000,00 Euro.
Hinweis: Die Abgaben für den Arbeitgeber liegen bei einem Gehalt knapp über der Geringfügigkeitsgrenze vergleichsweise höher und nähern sich bis zum oberen Ende des Übergangsbereichs stetig den regulären Abgabesätzen an.
Mit dem Wechsel vom Minijob in die Gleitzone wird die Beschäftigung krankenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet, Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten. Diese werden der zukünftigen Krankenversicherung der jeweiligen Arbeitnehmenden zugerechnet, wodurch sich deren Krankenversicherungskosten deutlich reduzieren. Sofern keine Krankenversicherung besteht, muss der Arbeitgeber die betroffenen Minijobber:innen bei einer Krankenkasse anmelden.
Fazit
Minijobs sind nicht krankenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer:innen nicht über die geringfügige Beschäftigung versichert sind und der allgemeinen Versicherungspflicht somit eigenständig nachzukommen haben. Besteht bereits ein krankenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis neben dem Minijob, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Minijob. Der Arbeitgeber führt für Minijobber:innen ausschließlich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung ab. Die Kosten der individuellen Krankenversicherung zahlen die Arbeitnehmenden voll.
FAQ Krankenversicherung Minijob
Wer zahlt die Krankenversicherung bei einem Minijob?
Bei einem regulären Minijob müssen die Kosten für die Krankenversicherung in vollem Umfang von den Beschäftigten getragen werden. Der Arbeitgeber zahlt für gesetzlich Versicherte Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, behält aber keinen Arbeitnehmeranteil ein. Die Pauschalbeiträge wirken nicht beitragsmindernd für die Angestellten. Mehr Informationen über die verschiedenen Varianten der Krankenversicherung bekommen Sie hier.
Ist man im Minijob automatisch krankenversichert?
Nein, Minijobber:innen sind nicht automatisch krankenversichert. Erst wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro pro Monat überstiegen wird, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig. Unabhängig vom Status der Beschäftigung herrscht Krankenversicherungspflicht für alle Personen, die über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Demnach müssen auch Minijobber:innen zwingend krankenversichert sein.
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