Minijob Rentenversicherung: Definition, Anspruch & Beispiele

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Bei der Einstellung von Minijobber:innen werden im Regelfall Abgaben zur Rentenversicherung fällig. Und zwar sowohl für die Arbeitnehmer:innen als auch für den Arbeitgeber. Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen und welche Ausnahmen hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht für Minijobber:innen existieren, verrät Ihnen der folgende Artikel.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Kurzfristige Minijobs und geringfügige 400-Euro-Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 01.01.2013 eingegangen wurden, sind von vornherein von der Rentenversicherung befreit.

  • Minijobber:innen können sich jederzeit von der Rentenversicherung befreien lassen. Diese Entscheidung ist für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend.

  • Für die meisten Minijobber:innen – vor allem für solche ohne weitere Hauptbeschäftigung – ist eine Einzahlung in die Rentenversicherung sinnvoll.

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Definition: Rentenversicherung 

Neben der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung gehört auch die gesetzliche Rentenversicherung zu den fünf Säulen der Sozialversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist im sechsten Sozialgesetzbuch geregelt und sorgt dafür, dass bei Eintritt ins Rentenalter, Erwerbsminderung oder vorzeitigem Tod Rentenbeträge an Versicherte bzw. Hinterbliebene gezahlt werden. Zusätzlich trifft die Rentenversicherung Rehabilitationsmaßnahmen, um Arbeitnehmende wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren. Die Rentenversicherung wird vor allem durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile in rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen finanziert und durch Bundeszuschüsse unterstützt.

Gut zu wissen: Die meisten Minijobs sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Nur kurzfristige Minijobs und Minijobs mit Beschäftigungsbeginn vor dem 01.01.2013 sind von dieser Regelung ausgenommen. Minijobber:innen mit Rentenversicherungspflicht können sich von dieser befreien lassen. Infolgedessen muss nur noch der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abgeführt werden.

Hinweis: Minijobs, die noch auf der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro basieren (vor dem 01.01.2013), bleiben rentenversicherungsfrei, solange das Monatsgehalt 400 Euro nicht übersteigt. Eine freiwillige Rentenversicherung ist jedoch möglich. Übersteigt der Lohn 400 Euro, wird das Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig und somit eine Befreiung möglich.

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Wie hoch sind die Beiträge zur Rentenversicherung? 

Die Beiträge zur Rentenversicherung bei einem Minijob betragen 15 Prozent des Arbeitsentgelts für den Arbeitgeber und 3,6 Prozent für die Arbeitnehmer:innen. Als Berechnungsgrundlage muss der Bruttomonatslohn herangezogen werden. Während die Arbeitnehmerbeiträge vom Gehalt der Beschäftigten einbehalten werden, muss der Arbeitgeber seinen Anteil zusätzlich zum Gehalt aufbringen.

Rechenbeispiel: Für Minijobber:innen, die die Geringfügigkeitsgrenze ausschöpfen (bis 30.09.2022: 450 Euro, ab 01.10.2022: 520 Euro), bedeutet das Abgaben in Höhe von:

450 Euro x 0,15 = 67,50 Euro für den Arbeitgeber

450 Euro x 0,036 = 16,20 Euro für Arbeitnehmende

bzw. (ab 01.10.2022)

520 Euro x 0,15 = 78 Euro für den Arbeitgeber

520 Euro x 0,036 = 18,72 Euro für Arbeitnehmende

Am Ende des Monats bekommen Arbeitnehmende demnach 433,80 Euro bzw. 501,28 Euro ausbezahlt. Der Arbeitgeber führt den Rentenversicherungsanteil von 83,70 Euro bzw. 96,72 Euro zusammen mit den weiteren Abgaben an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung ab.

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Anspruch auf Riester-Rente und Betriebsrente 

Rentenversicherungspflichtige Minijobber:innen haben Anspruch auf die Riester- sowie Betriebsrente.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine staatlich subventionierte private Altersvorsorge. Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr. Pro kindergeldberechtigtem Kind kommen noch 185 Euro (Geburt vor 2008) bzw. 300 Euro (Geburten ab 2008) dazu. Um die staatliche Förderung in voller Höhe zu beziehen, müssen mindestens 4 Prozent des Bruttoverdienstes des Vorjahrs abzüglich der Zulagen eingezahlt werden. Der zu zahlende Mindestbetrag ist allerdings bei einem Sockelbetrag von 60 Euro gedeckelt.

Rechenbeispiel: Ein:e Minijobber:in mit einem Vorjahresverdienst von 4.800 Euro und drei Kindern (geboren 2007, 2008 und 2010) will in die Riester-Rente einzahlen. 4 Prozent des Vorjahresverdienstes entsprechen 0,04 x 4.800 Euro = 192 Euro. Der Zulagenanspruch beträgt 175 Euro + 185 Euro + 300 Euro + 300 Euro = 960 Euro.

Da die zu leistende Zahlung (192 € – 960 €) den Sockelbetrag unterschreiten würde, wird pauschal der Sockelbetrag fällig. Jährlich werden insgesamt 60 Euro Eigenanteil plus 960 Euro staatliche Förderung in die Riester-Rente einbezahlt.

Lesetipp:Was ist der Unterschied zwischen Mini- und Midijob?

Betriebsrente

Bei der Betriebsrente handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Bei der Entgeltumwandlung werden Teile des Gehalts in Ansprüche auf eine Betriebsrente umgewandelt. Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialabgaben ein, ist er – abhängig vom Beginn der Entgeltumwandlungsvereinbarung – spätestens seit dem Jahr 2022 verpflichtet, zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent abzuführen. Abweichende Regelungen können im Tarifvertrag getroffen werden.

Auf die Summe aus Arbeitgeberzuschuss und Lohn, der im Rahmen der Entgeltumwandlung in die Betriebsrente eingezahlt wird, fallen unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Sozialversicherungsbefreit sind bis zu 4 Prozent der derzeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze West der allgemeinen Rentenversicherung (2022: 0,04 x 7050 Euro = 282 Euro) – steuerfrei sogar 8 Prozent. Die Betriebsrente ist demnach eine Möglichkeit für Minijobber:innen, oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu verdienen, ohne den Minijobstatus zu verlieren.

Rechenbeispiel: Eine Arbeitnehmerin schließt zum 01.10.2022 einen Arbeitsvertrag über 700 Euro ab. Da die Geringfügigkeitsgrenze bei 520 Euro liegt, würde es sich um eine Beschäftigung in der Übergangszone und keinen Minijob handeln. Durch Nutzung der beitrags- und steuerfreien Entgeltumwandlung in Höhe von 180 Euro wird die Beschäftigung zum Minijob, da das Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr übersteigt.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist seitens der Minijobber:innen jederzeit möglich, aber für die restliche Zeit der geringfügigen Beschäftigung bindend.

Gut zu wissen: Arbeitnehmer:innen mit mehreren Minijobs können sich nur für alle geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig befreien lassen. Die Entscheidung ist bindend, bis sämtliche Minijobs beendet wurden – entweder durch den Wechsel in ein voll sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Beschäftigungsunterbrechung von mindestens zwei Monaten.

Vorlage: Personalfragebogen

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Folgende Vor- und Nachteile sind bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten:

Vorteile der Befreiung

  • Höhere Lohnauszahlung: Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil von 3,6 Prozent nicht weiter ein und überweist ihn zusammen mit dem restlichen Gehalt.

  • Der monatliche Rentenanspruch sinkt nur um ca. einen Euro (bei Ausschöpfung der Geringfügigkeitsgrenze). Eine Amortisation allein über die Altersrente dauert ca. 15 bis 20 Jahre. Ausnahmen gelten für Rentner:innen über der Regelaltersgrenze.

  • Minijobber:innen mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zahlen bereits in die Rentenversicherung ein. Dadurch wird die Beschäftigungszeit auf die verschiedenen Mindestversicherungszeiten angerechnet und eine Befreiung im Minijob wirkt sich in dieser Hinsicht nicht mehr nachteilig aus. Ähnliches gilt für pflegende Angehörige (ab Pflegegrad 2) und Elternteile in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. 

Gut zu wissen: Für bestimmte Personen kann die Rentenversicherungspflicht des Minijobs zu einer Rentenreduzierung führen. Gerade Bezieher:innen von Anpassungsgeld, Knappschaftsausgleichsleistungen oder Erwerbsminderungs-, Berufs- sowie Erwerbsunfähigkeitsrenten sollten sich individuell beraten lassen. Das Gleiche gilt für Minijobber:innen, deren Einnahmen aus einer Hauptbeschäftigung etwa in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegen.

Nachteile der Befreiung:

  • Die Beschäftigungszeit zählt nicht mehr als vollwertige Versicherungszeit und somit nur noch anteilig zur Mindestversicherungszeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat unter anderem Einfluss auf die verschiedenen Alters- und Hinterbliebenenrenten sowie den Grundrentenzuschlag.

  • Möglicher Verfall der Ansprüche auf Reha-Maßnahmen, teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente.

  • Verzicht auf Förderung einer Riester-Rente.

  • Die Einzahlung in eine Betriebsrente ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

  • Kinderberücksichtigungszeiten können ausschließlich bei Jobs mit Rentenversicherungspflicht auf die Rente angerechnet werden.

Wann macht eine Rentenversicherung bei Minijobs Sinn?

Besonders sinnvoll ist die Rentenversicherungspflicht für Minijobber:innen ohne weitere Hauptbeschäftigung, da sie ansonsten ihren (vollen) Anspruch auf Renten- und Rehabilitationsmaßnahmen verlieren können. Auch die Riester-Rente setzt die Rentenversicherungspflicht voraus. 

Minijobbende Eltern profitieren nach Ablauf der Kindererziehungszeit in der sogenannten Kinderberücksichtigungszeit – also in der Zeit zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag – von einer Aufwertung der Rentenbeiträge von bis zu 50 Prozent. 

Minijobbende Rentner:innen sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Arbeitgeber zahlt zwar weiterhin 15 Prozent in die Rentenversicherung ein, was die Rente der beschäftigten Rentner:innen allerdings nicht erhöht. Mit einer freiwilligen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber kann der/die Rentner:in den Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einzahlen, wodurch auch der Arbeitgeberanteil der eigenen Rente angerechnet wird.Für Rentner:innen mit Minijob ist die freiwillige Rentenversicherung demnach in vielen Fällen sinnvoll. Eine Amortisierung erfolgt bereits nach ca. 4 Jahren. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor der Einführung des Flexirentengesetzes am 01.01.2017 eingegangen wurden, können abweichende Regelungen gelten.

Fazit 

Minijobber:innen ohne eine Befreiung von der Versicherungspflicht sind in der Regel rentenversicherungspflichtig. Den monatlichen Beitrag von 3,6 Prozent des Bruttogehalts zu zahlen, lohnt sich insbesondere für Minijobber:innen ohne weitere Beschäftigung, Eltern während der Kinderberücksichtigungszeit sowie Rentner:innen. Durch die Zahlung des Eigenanteils zur Rentenversicherung profitieren Arbeitnehmer:innen von verschiedenen Leistungen, einer vollen Anrechnung der Beschäftigungszeit auf (Alters-)Renten und erhalten im Alter höhere Rentenauszahlungen. Mitunter kann aber auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht die Rente erhöhen.

FAQ Minijob Rentenversicherung

Wie hoch ist der Rentenbeitrag bei einem Minijob? 

Der Rentenbeitrag bei einem Minijob beträgt 18,6 Prozent. Arbeitnehmer:innen können sich von ihrem Anteil von 3,6 Prozent (bzw. 13,6 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt) befreien lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherung bringt verschiedene Vor- und Nachteile mit sich, die abzuwägen sind. 

Wann lohnt sich eine Rentenversicherung bei einem Minijob? 

Die Rentenversicherung lohnt sich in der Regel vor allemfür Minijobber:innen ohne weitere Beschäftigung, Eltern während der Kinderberücksichtigungszeit sowie Rentner:innen. 

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