Mutterschutz in Deutschland: Rechte, Ansprüche & Fristen

Mutterschutz

Am 6. Februar 1952 trat in Deutschland das Mutterschutzgesetz in Kraft. Es dient dem Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Frauen und verhindert berufliche Nachteile während der gesamten Schwangerschaft bis zu einem Jahr nach der Geburt. Einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Absicherung unmittelbar vor und nach der Geburt leistet das im Mutterschutz ausbezahlte Mutterschaftsgeld. Nun erfolgte mit der Zustimmung des Bundesrates zum neuen Mutterschutzgesetz eine zusätzliche Verbesserung des Mutterschutzgesetzes.

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Mutterschutz erstmals seit 65 Jahren reformiert

Das 1952 in Kraft getretene Mutterschutzgesetz blieb in all den Jahren unverändert. Erst im Mai 2017 erfolgte die erste Reform. Denn der Bundesrat stimmte dem neuen Mutterschutzgesetz zu und ein Teil der Neuerungen trat mit sofortiger Wirkung in Kraft, während die restlichen Änderungen mit 1. Januar 2018 wirksam wurden.

Eine der wichtigsten Änderungen ist sicherlich die Erweiterung der berechtigten Personengruppe. Denn profitierten bisher ausschließlich Arbeitnehmerinnen vom Mutterschutz, gilt das Mutterschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen nun genauso für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Allerdings gelten bei dieser Personengruppe auch Besonderheiten, die Sie unter § 1 Abs. Nr. 8 MuSchG finden.

Wer unter das Mutterschutzgesetz fällt

Generell gilt: Alle schwangeren und stillenden Frauen, die entweder Vollzeit oder Teilzeit oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Außerdem schützt das Mutterschutzgesetz Frauen, die sich in einem Minijob befinden oder die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen fallen unter das Mutterschutzgesetz – allerdings nur solange sie sich auch wirklich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Wenn Ihre Mitarbeiterin noch in der Probezeit ist, können Sie sie im Fall einer Schwangerschaft nicht kündigen. Dies trifft aber nur bei Arbeitsverträgen zu, die von vornherein unbefristet sind.

Mit der Zustimmung des Bundesrats zum neuen Mutterschutzgesetz verbesserte sich auch die Situation selbstständig erwerbstätiger Frauen. Obwohl sie nicht unter die allgemeine Regelung des Mutterschutzgesetzes fallen, können sie den Verdienstausfall während der Schutzfristen durch den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung kompensieren. In diesem Fall ist der Versicherer zur Zahlung des im Versicherungsvertrag vereinbarten Krankentagegeldes vom ersten Tag der Schutzfrist verpflichtet. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn die Versicherte für diesen Zeitraum einen anderen Verdienstausfallersatz in Anspruch nimmt.

Ebenfalls von Bedeutung: Die vereinbarte Wartezeit für Entbindungen darf bei Abschluss einer Tagegeld-Versicherung acht Monate nicht überschreiten.

Mutterschutz und damit verbundene Schutzfristen

Die Schutzfristen vor und nach der Geburt gewährleisten den Schutz vor einer erzwungenen Beschäftigung. Sie ermöglichen es der schwangeren Frau, sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung durch ihre beruflich ausgeführte Tätigkeit auf die bevorstehende Geburt vorzubereiten. Nach der Geburt erhält die junge Mutter – finanziell abgesichert – ausreichend Zeit, sich auf das Neugeborene zu konzentrieren, es entsprechend zu betreuen und zu stillen und sich von der Schwangerschaft zu erholen.

Um dies zu gewährleisten, hat eine werdende Mutter – unabhängig von der Art der Beschäftigung – sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Anspruch auf Mutterschutz. Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt acht Wochen. Bei der Geburt eines behinderten Kindes und nach einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen. Diese zwölf Wochen gelten ebenfalls bei einer Frühgeburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche.

Kommt es zu einer vorzeitigen Geburt, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt um die Tage vom Zeitpunkt der tatsächlichen Geburt bis zum im Vorfeld errechneten Geburtstermin. Dadurch beträgt die Schutzfrist immer mindestens 14 oder 18 Wochen. Achten Sie darauf, dass Sie diese Abwesenheitszeiten klar kommunizieren und einhalten.

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz aufgehoben

Immer wieder kam es zu Arbeitsverboten zum Schutz der werdenden Mutter. Eine Maßnahme, die oft gegen den Willen der schwangeren Frau erfolgt. Mit der Reformierung des Mutterschutzgesetzes erhalten Frauen nun ein höheres Maß an Selbstbestimmung und der Mutterschutz präsentiert sich flexibler.

Stellt ein Arbeitsplatz eine Gefährdung für die werdende Mutter dar, muss er nun umgestaltet werden, um eine weitere gefahrlose Beschäftigung zu sichern. Allerdings gilt das Arbeitsverbot weiterhin, wenn laut ärztlichem Attest ein individuelles Beschäftigungsverbot vorliegt, da eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Ein generelles Beschäftigungsverbot gilt weiterhin für bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Akkord- oder Fließbandarbeit.

Ebenfalls flexibler gestaltet sich seit Januar 2018 die Sonntagsarbeit. So dürfen schwangere Frauen nun freiwillig, also mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung, an Sonntagen arbeiten. Dies gilt ebenfalls für Dienstzeiten ab 20.00 bis 22.00 Uhr. In diesem Fall ist jedoch trotzdem ein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen keine Ablehnung des Antrags, gilt er automatisch als genehmigt. Während der Antragsprüfung durch die Behörde ist eine Weiterbeschäftigung erlaubt.

Wichtig für alle werdenden Mütter im sechswöchigen Mutterschutz vor der Entbindung: Wünscht es die werdende Mutter ausdrücklich, darf sie auch in dieser Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen – vorausgesetzt, die Tätigkeit fällt nicht unter das generelle Beschäftigungsverbot. Dies gilt ebenfalls für Praktikantinnen, Studentinnen und Schülerinnen. Sie dürfen während der Mutterschutzzeit verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen und Praktika besuchen. Allerdings müssen sie diese Ausnahmen beantragen, um keine Nachteile zu erleiden.

Finanzielle Entschädigung im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz regelt unter anderem die finanzielle Sicherheit einer Frau vor und nach der Geburt. Bezugsberechtigt sind alle in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Krankengeld. Zu dieser Gruppe zählen Heimarbeiterinnen gleichermaßen wie geringfügig beschäftigte Frauen. Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen haben dann Anspruch, wenn Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen durch die Ausbildungsstelle verpflichtend vorgegeben sind.

Finanzielle Sicherheit durch

  • Mutterschaftsgeld

  • Arbeitsgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Mutterschutzlohn

Wer zahlt das Gehalt im Mutterschutz?

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt erhält die Frau das sogenannte Mutterschaftsgeld. Es orientiert sich am durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate oder der letzten 13 Wochen vor der Schutzfrist und beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag.

Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein maßgeblicher Beitrag zur finanziellen Absicherung der erwerbstätigen Frau. Er gleicht die Differenz zwischen dem von der Krankenkasse bezahlten Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen aus.

Erhält eine Frau aus gesundheitlichen Gründen ein Beschäftigungsverbot, hat sie Anspruch auf Mutterschutzlohn. Dabei handelt es sich um die Fortzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts, das alle laufenden Bezüge der Arbeitnehmerin berücksichtigt. Nur Aufwendungsersatz wie beispielsweise Fahrtkosten bleiben unberücksichtigt.

Mit einem professionellen Lohnprogramm ist die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld oder des Mutterschutzlohns unkompliziert und erfordert bei der Lohnabrechnung online keinen Mehraufwand.

Mutterschutz – Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz

Erfolgt aus mutterschutzrechtlichen Gründen ein Beschäftigungsverbot, bleibt der Urlaubsanspruch davon unangetastet. Dies bedeutet, dass für den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverbots Urlaubsansprüche entstehen und der Erholungsurlaub nicht entsprechend gekürzt werden darf.

Genauso sensibel ist das Thema Kündigung. Eine schwangere Frau unterliegt vom ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung dem Kündigungsschutz. Diese Regelung gilt auch dann, wenn eine Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet.

Pflichten des Arbeitgebers zum Mutterschutz

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, ihre Schwangerschaft frühestmöglich mitzuteilen. Dies ist sowohl in ihrem Interesse sowie im Interesse des Arbeitgebers. Ab diesem Zeitpunkt entstehen für den Arbeitgeber verschiedene Verpflichtungen:

  • Information der zuständigen Aufsichtsbehörde wie staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter.

  • Arbeitsumfeld muss so gestaltet sein, dass für Kind und Mutter jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen ist. Dies gilt für den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft und solange, bis die Mutter nicht mehr stillt, sofern sie ihre Tätigkeit unmittelbar nach der achtwöchigen Schutzfrist wieder aufnimmt.

  • Die im Vorfeld erstellte Gefährdungsbeurteilung muss den besonderen Schutzbedarf der werdenden Mutter und ihres Kindes berücksichtigen.

Empfehlenswert ist der Kontakt zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Experten unterstützen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit an sich sowie des Arbeitsplatzes und bieten Ihnen wertvolle Hilfe bei der Lösung von Unklarheiten.

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