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Was ist eine Pauschalversteuerung?
Die Pauschalsteuer ist eine „Pro-Kopf-Steuer“. Sie fällt für alle Bürger:innen gleich hoch aus. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse spielen keine Rolle. Was Arbeitgeber bei der Pauschalversteuerung beachten sollten, lesen Sie in diesem Artikel.
Key Facts
Arbeitgeber können Minijobs pauschal oder entsprechend der jeweiligen Steuerklasse versteuern.
Für die pauschale Lohnsteuer gelten feste Pauschalsteuersätze oder durchschnittliche Steuersätze.
Wenn Arbeitgeber Gruppenunfallversicherungen pauschal mit 20 % besteuern, entfällt die 50-Euro-Freigrenze.
Arbeitgeber haben drei Optionen: eine Pauschalversteuerung mit 2 %, mit 20 % oder die Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte.
Pauschalversteuerung bei Minijobs
Minijobs sind sozialversicherungsfrei, aber nicht generell steuerfrei. Arbeitgeber können (weitestgehend) frei entscheiden, ob sie das Arbeitsverhältnis mit ihren Minijobber:innen pauschal oder entsprechend der Steuerklasse ihrer Minijobber:innen versteuern. Voraussetzung für die einheitliche Pauschalsteuer ist die Zahlung des Pauschalbetrags zur Rentenversicherung. Zur Pauschalsteuer gehören auch die Lohn- und Kirchensteuer (unabhängig von der Existenz einer Religionszugehörigkeit) sowie der Solidaritätszuschlag. Arbeitgeber zahlen den Betrag direkt an die Minijob-Zentrale.
Hier finden Sie die wichtigsten Fakten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
Pauschale Lohnsteuer
In der Regel orientiert sich die Lohnsteuer an verschiedenen Merkmalen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings pauschalisiert werden. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen festen Pauschalsteuersätzen und durchschnittlichen Steuersätzen.
Pauschalbesteuerung mit festen Pauschalsteuersätzen | Beispiele für pauschalversteuerte Bezüge |
gem. § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
| 25 % bei kostenlosen oder vergünstigten Mahlzeiten 25 % bei kostenlosen oder vergünstigten PC-Übereignungen und Zuschüssen für Internetkosten 15 % bei Fahrtkostenzuschüssen mit dem privaten Pkw |
für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte gem. § 40a EStG | 25 % bei Löhnen aus kurzfristigen Beschäftigungen 5 % bei Löhnen für Beschäftigungen in der Landwirtschaft 30 % bei Löhnen für kurzfristige Beschäftigungen von ausländischen Arbeitnehmer:innen |
für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen gem. § 40b EStG | 20 % bei Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung 20 % bei Beiträgen zu nicht kapitalgedeckten Pensionskassen 20 % bei Beiträgen zu Direktversicherungen |
nach § 37a und 37b EStG | 2,25 % bei Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen 30 % bei Sachzuwendungen an Mitarbeiter:innen |
Gruppenunfallversicherung: Lohnsteuer
Wenn der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter:innen eine Gruppenunfallversicherung finanziert, stellen diese Beiträge einen Arbeitslohnzufluss dar. Der Unfallversicherungsschutz ist ein Sachbezug und Arbeitgeber müssen prinzipiell die 50-Euro-Freigrenze beachten. Wenn Arbeitgeber die Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 % besteuern, werden die Beiträge nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet. In diesem Fall entfällt die Freigrenze.
Der Unfallversicherungsschutz eines Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der monatliche Sachbezug von Mitarbeiter:innen nicht mehr als 50 Euro beträgt. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Versicherungsschutzes, nicht des beglichenen Versicherungsbeitrags. Es ist daher nicht relevant, ob Arbeitgeber Beiträge monatlich oder jährlich zahlen.
Varianten der Versteuerung
Arbeitgeber haben prinzipiell drei Optionen für die Versteuerung: eine Pauschalversteuerung mit 2 %, mit 20 % oder die Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte.
Pauschalversteuerung mit 2 %
Häufig versteuern Arbeitgeber pauschal mit 2 %. Der Betrag wird automatisch vom Arbeitsentgelt abgezogen. Mitarbeiter:innen bekommen von diesem Vorgang gar nichts mit und müssen auch keine Steuererklärung abgeben.
Pauschalversteuerung mit 20 %
Wenn bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungsbeiträge anfallen, entfällt Option 1. Arbeitgeber müssen nun mit 20 % versteuern. Mitarbeiter:innen dieser Kategorie müssen keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte
Arbeitgeber besteuern die Einkommen elektronisch über die Lohnsteuerkarte. Mitarbeiter:innen mit mehreren Minijobs landen in der Steuerklasse VI. Für Mitarbeiter:innen der Steuerklassen V und VI fallen schon bei einem niedrigen Einkommen Steuern an. Einkommen in den Steuerklassen I bis IV bleiben meist steuerfrei.
Anwendungsgebiete der Pauschalversteuerung
Die Steuerbeträge richten sich in der Regel nach dem Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Arbeitgeber können den bürokratischen und administrativen Aufwand mit der Pauschalversteuerung reduzieren. Sie ist immer dann sinnvoll, wenn die individuelle Steuerbetragsermittlung zu aufwendig wäre. Unternehmen entscheiden sich oft für die Pauschalversteuerung bei der Einstellung von Aushilfskräften und geringfügig Beschäftigten, bei der Lohnsteuer (z. B. bei Zukunftssicherungsleistungen), bei Gruppenunfallversicherungen, Fahrgeldern und beim Einsatz von Firmenwagen.
Fazit: Leichter wird’s mit der Pauschalversteuerung
Das Steuerrecht kann von Arbeitgebern einiges abverlangen. Die Pauschalversteuerung kann eine einfache Lösung sein, um den Aufwand für die Personalabteilung zu reduzieren. Noch einfacher wird’s mit einer Softwarelösung wie Personio, die den Überblick behält und dafür sorgt, dass alle Vorgaben des Gesetzgebers eingehalten werden. So können sich sowohl Mitarbeiter:innen als auch Arbeitgeber ihren eigentlichen Aufgaben widmen. Mehr zu Personio Payroll erfahren.
FAQ Pauschalversteuerung
Warum macht eine Pauschalversteuerung Sinn?
Arbeitgeber können ihren bürokratischen und administrativen Aufwand mit der Pauschalversteuerung reduzieren. Anstatt Ressourcen in die Ermittlung der entsprechenden Beträge zu stecken, können sie auf feste Pauschalsätze zurückgreifen.
Wer zahlt die Pauschalsteuer?
Prinzipiell ist der Arbeitgeber Steuerschuldner und muss demnach die Pauschalsteuer zahlen. In der Regel kann er die pauschale Lohnsteuer aber an Arbeitnehmer:innen weitergeben. Das gilt allerdings nicht bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EstG.
Was bedeutet 2 % Pauschalsteuer?
Unternehmen haben bei der Versteuerung drei Optionen. Häufig entscheiden sich Arbeitgeber für die Pauschalsteuer von 2 %. Dazu zählen die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Der Betrag wird automatisch vom Arbeitsentgelt abgezogen.
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