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Schichtzulagen: Definition, Höhe, Anspruch
Beschäftigte, die außerhalb der klassischen 9-17-Uhr-Arbeitszeiten tätig sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schichtzulagen. Diese finanziellen Zusatzzahlungen des Arbeitgebers sollen die besonderen Belastungen und Einschränkungen ausgleichen, die für Beschäftigte mit der Schichtarbeit einhergehen. Doch wie hoch sind diese Schichtzulagen, wer hat Anspruch darauf und wie wirken sich Steuern und Sozialabgaben darauf aus? In diesem Beitrag erfahren Sie alle Antworten.
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Was sind Schichtzulagen?
Schichtzulagen sind zusätzliche Zahlungen, die Mitarbeitende in Schichtarbeit von ihrem Arbeitgeber gewährt bekommen. Schichtzulagen sollen für Beschäftigte die mit Schichtarbeit zu außergewöhnlichen Arbeitszeiten verbundenen höheren Belastungen sowie die Einschränkungen im eigenen sozialen Umfeld finanziell abpuffern. In der Regel arbeiten vor allem Mitarbeitende im produzierenden Gewerbe in Schichtarbeit.
Was ist Schichtarbeit?
Schichtarbeit ist eine atypische Arbeitszeitform, bei der sich mehrere Beschäftigte an einem Arbeitsplatz nach einer geregelten zeitlichen Abfolge abwechseln, weil eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die Arbeitszeit eines einzelnen Beschäftigten hinaus anfällt. Deshalb müssen Beschäftigte zu verschiedenen Tageszeiten arbeiten, manchmal auch nachts, an Sonn- und Feiertagen.Im Jahr 2021 arbeiteten laut Eurostat 14,7 Prozent der 15-64 jährigen Arbeitnehmer:innen in Schichtarbeit.
Schichtzulage und Schichtzuschlag: der Unterschied
Die Schichtzulagen werden unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit gezahlt – sie sollen die Mitarbeitenden in der Schichtarbeit grundsätzlich motivieren und damit die Arbeitsleistung verbessern. Für welche Schichten Zulagen gezahlt werden, wird im Einzelfall geregelt.
Schichtzuschläge hingegen werden für die konkret geleistete Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten gezahlt. Diese Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) sind dann „schichtzuschlagspflichtig“, werden aber pro Branche, Unternehmen oder Betrieb individuell geregelt, dann entweder über einen Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung. Normalerweise werden Schichtzuschläge für die Arbeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen gewährt.
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Personio Payroll kennenlernenDiese Arten von Zulagen gibt es
Neben den Schichtzulagen gibt es eine Reihe weiterer Zulagenarten, mit denen Unternehmen ihre Mitarbeitenden finanziell unterstützen können. Dies sind
Leistungszulagen werden gezahlt, wenn Mitarbeitende außergewöhnliche Leistungen im Job erbracht haben.
Sozialzulagen fallen an, wenn Mitarbeitende zum Beispiel zahlreiche Kinder haben, der Arbeitsplatz in einem hochpreisigen Wohnumfeld liegt oder der Mitarbeitende eine bestimmte Altersgrenze überschritten hat.
Funktionszulagen erhalten Mitarbeitende, wenn sie besondere Qualifikationen für den Job mitbringen bzw. mehr Verantwortung übernehmen.
Erschwerniszulagen kommen dann ins Spiel, wenn die Arbeit körperlich besonders belastend oder gefährlich ist.
Wochenendzulagen können Beschäftigte erhalten, die dauerhaft und regelmäßig an Wochenenden arbeiten.
Wechselschichtzulagen zahlen Unternehmen, wenn sie dauerhaft in sog. Wechselschicht arbeiten, also zwischen den einzelnen Schichten (Früh, Spät, Nacht) wechseln.
Damit diese Zulagenarten auch bezahlt werden können, müssen sie explizit entweder in einem Tarifvertrag, einem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Kennen Sie die wichtigsten Schichtmodelle? Hier sind sie
Schichtzulagen und Schichtzuschläge: Höhe, Steuerfreiheit und Sozialabgaben
Da es für Schichtzulagen keine gesetzliche Regelung gibt, lässt sich auch keine einheitliche Höhe festlegen. Die Höhe der Schichtzulagen wird entweder in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder auch im Arbeitsvertrag geregelt. Die Schichtzulagenhöhe kann dort als prozentual vom Stundenlohn abhängiger Betrag oder aber auch als Festbetrag definiert werden. Dabei kann auch die Anzahl der gearbeiteten Schichten berücksichtigt werden oder welche Art von Schicht gearbeitet wird.
Schichtzulagen – also jene zusätzlichen Zahlungen, die Arbeitgeber leisten, wenn ihre Mitarbeitenden in einem Schichtsystem arbeiten – sind ausnahmslos sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig. Sie müssen demnach bei der Steuererklärung angegeben werden.
Schichtzuschläge – also jene Zahlungen, die Arbeitgeber für konkrete Arbeitsleistungen während Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten leisten – sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei. Die Steuerfreiheit bei Schichtzuschlägen ist in § 3b Einkommensteuergesetz geregelt.
Schichtzuschläge sind demnach steuerfrei, wenn sie
für Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) 25 Prozent
für Nachtarbeit (zwischen 0 und 4 Uhr) 40 Prozent
für Sonntagsarbeit 50 Prozent
Feiertagsarbeit 125 Prozent
Arbeit am 24.12. (ab 14 Uhr), 25., 26.12. und am 1.5. 150 Prozent
Arbeit am 31.12. (ab 14 Uhr) 125 Prozent
des Grundlohns nicht überschreiten. Hierbei gilt ein maximaler Stundenlohn von 50 Euro.
Sozialabgaben bei Schichtzuschlägen: Liegt der Grundlohn über 25 Euro pro Stunde, sind Teile der gezahlten Schichtzuschläge beitragspflichtig. Nur Zuschläge bis zu einem Grundlohn von 25 Euro sind beitragsfrei.
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Mehr zur Arbeitszeiterfassung mit PersonioSchichtzulagen bei Drei-Schicht-System
Ein Drei-Schicht-System kommt in der Regel in Unternehmen zum Einsatz, die an fünf Tagen der Woche produzieren und zudem eine Nachtarbeit benötigen. Die drei Schichten sind dann: Frühschicht, Spätschicht und Nachtschicht. Bei Drei- oder Mehrschicht-Systemen gibt es keine allgemeingültigen Aussagen über die Höhe der Schichtzulagen bzw. die Auszahlung. Diese Bezugsgrößen müssen vertraglich festgehalten werden (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag)
Schichtzulage nach TVöD
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gibt es in § 8 „Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ eine Regelung der Schichtzulage für den öffentlichen Dienst. Hierbei wird unterschieden, ob Beschäftigte in Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit arbeiten.
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro pro Monat monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
Alles zu gesetzlichen Vorgaben rund um die verschiedenen Schichtmodelle
Schichtzulagen berechnen
Die Berechnung der Schichtzulagen ist in jedem Einzelfall von den Details abhängig, die in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt sind.
Eine wichtige Bezugsgröße, um die Schichtzulagen auch ohne Brutto-Netto-Rechner mit Schichtzulagen zu berechnen, ist der Grundlohn. Damit ist der reguläre Brutto-Stundenlohn gemeint, den Beschäftigte für die reguläre Arbeitszeit erhalten. Weiterhin wird ein Zuschlagsfaktor benötigt, der die Höhe der vereinbarten Schichtzulage beschreibt. Dieser kann als fester Betrag oder als Prozentsatz definiert sein. Um die Schichtzulage zu berechnen, muss der Grundlohn lediglich mit dem Zuschlagsfaktor multipliziert werden.
Rechenbeispiel Schichtzulage:
Im Unternehmen des Mitarbeiters A gibt es einen Tarifvertrag, der Schichtzulagen für Sonn- und Feiertags- sowie für Nachtarbeit regelt. A erhält für seine reguläre Arbeitszeit einen Bruttostundenlohn in Höhe von 18 Euro. Er arbeitet sonntags zwischen 10 und 18 Uhr, der Zuschlagsfaktor für Sonntagsarbeit beträgt laut Tarifvertrag 25 Prozent.
A multipliziert 18 x 0,25 = 4,50 Euro Schichtzulage pro Stunde. Damit ergibt sich für seine Sonntagsschicht ein Grundlohn von 144 Euro und eine Schichtzulage von 36 Euro.
Schichtzulage: Anspruch
Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Schichtzulagen gibt es nicht. Eine Ausnahme betrifft den Zuschlag für Nachtarbeit. So hat das Bundesarbeitsgericht auf Basis von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz festgesetzt, dass Arbeitgeber ihren im Schichtdienst arbeitenden Beschäftigten für die „während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt [zu] gewähren“ müssen. Mit anderen Worten: Wenn kein Freizeitausgleich erfolgen kann, müssen gesetzliche Schichtzuschläge gezahlt werden.
Ansprüche auf Schichtzulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit können Mitarbeitende wiederum nur aus den folgenden drei Optionen erlangen. Die Schichtzulagen sind dann entweder
in einem Tarifvertrag
in einer Betriebsvereinbarung oder
in einem individuellen Arbeitsvertrag
festgelegt und geregelt.
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Schichtzulagen: Weiterzahlung auch bei Krankheit?
Auch wenn auf den ersten Blick merkwürdig klingt, Schichtzulagen werden auch während einer Erkrankung von Beschäftigten weitergezahlt – sofern dies in den Vertragswerken Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung entsprechend geregelt ist. Weiterhin gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum öffentlichen Dienst: Wenn ein Mitarbeitender ständige Wechselschicht arbeitet und nach TVöD Anspruch auf eine Schichtzulage hat, bleibt dieser Anspruch auch bei Krankheit oder Urlaub der Fall.
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