Schwarzarbeit: Definition, Strafen, Meldung

Schwarzarbeit: Definition, Strafen, Meldung

Schwarzarbeit hat viele unschöne Gesichter und die Grenzen zwischen Gefälligkeit, Freundschaftsdienst und illegaler Schwarzarbeit sind dabei fließend. In unserem Beitrag erfahren Sie, was alles unter Schwarzarbeit fällt, welche Nachteile daraus für unser Sozialsystem entstehen, welche Strafen bei Schwarzarbeit drohen und – besonders wichtig – wie Sie Schwarzarbeit melden können.

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Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit leisten jene Arbeitgeber, Unternehmen oder Personen, die Dienstleistungen oder Werkleistungen ausüben und dabei die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten umgehen bzw. gewerberechtliche Vorgaben missachten. Denn in Deutschland ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Mitarbeitenden Lohnsteuern sowie Beiträge an die Sozialversicherung zu entrichten. Grundsätzlich unterliegt jeder Arbeitslohn der Lohnsteuer. In der Regel läuft Schwarzarbeit ohne einen schriftlichen Vertrag ab und die Leistungen werden in bar bezahlt, um die steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Vorgaben wissentlich zu umgehen. Dies ist Sozialbetrug.

Was fällt alles unter Schwarzarbeit?

Der Begriff Schwarzarbeit ist in §1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genau definiert.

Demnach wird wegen Schwarzarbeit gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstoßen, wenn

  • ein Arbeitgeber

  • ein Unternehmer oder

  • ein versicherungspflichtiger Selbstständiger

seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt bzw. seine steuerlichen Pflichten missachtet.

Es ist in Deutschland verboten, andere Menschen für sich arbeiten zu lassen und dann keine Abgaben an die Sozialversicherung sowie keine Steuern abzuführen. Dies fällt als „illegale Beschäftigung“ unter den Oberbegriff „Schwarzarbeit“.

Auch Personen, die Sozialleistungen beziehen, können Schwarzarbeit verrichten - wenn sie ihre Werk- oder Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß beim Sozialversicherungsträger melden.

Es handelt sich weiterhin um Schwarzarbeit, wenn Werk- oder Dienstleistungen von einem Selbstständigen ohne Gewerbeanmeldung erbracht werden bzw. wenn ein Handwerker nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Typisches Beispiel in diesem Bereich: Ein Handwerker führt Arbeiten aus und stellt dem Bauherren dafür keine Rechnung aus. Die Bezahlung erfolgt in bar, damit der Geldfluss für die Behörden nicht nachvollziehbar ist. Zu den Rechtsfolgen von Schwarzarbeit siehe Abschnitt 3 dieses Beitrags.

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Scheinselbstständigkeit – eine besondere Form der Schwarzarbeit

Viele Unternehmen vergeben Aufträge an sog. Freie Mitarbeiter:innen oder Freelancer. Häufig sind diese Freelancer nicht nur Solo-Selbstständige, sondern in nicht wenigen Fällen auch Scheinselbstständige. Das Problem: Wer scheinselbstständig arbeitet, leistet Schwarzarbeit.

Mehrere Kriterien entscheiden darüber, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel, ob der Freelancer dauerhaft nur für einen Auftraggeber arbeitet und wie hoch der Umsatz dieses Auftraggebers am Gesamtumsatz des Freelancers (Grenze: 5/6 vom Gesamtumsatz) ist. Weiterhin ist zu prüfen, ob der Freelancer in die Organisation des Auftraggebers eingebunden ist, ob er seinen Arbeitsplatz frei wählen kann und ob der bestimmte Hard- und Software nach bestimmter Weisung nutzen muss.

Bei Scheinselbstständigkeit werden für das auftraggebende Unternehmen Bußgelder (in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen) fällig, vor allem aber hohe Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen (bis zu vier Jahre rückwirkend) und eine Nachversteuerung der Lohnsteuer (vier Jahre) plus Verzinsung. Deshalb sollten Arbeitgeber regelmäßig den Beschäftigungsstatus bei ihren Freien Mitarbeiter:innen überprüfen.

Was fällt nicht unter Schwarzarbeit?

Keine Schwarzarbeit stellen Dienst- oder Werkleistungen dar, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind. Dies ist etwa der Fall, wenn Angehörige oder Lebenspartner die Leistung erbringen, wenn Leistungen aus Gefälligkeit, als Nachbarschaftshilfe bzw. als Selbsthilfe erbracht werden. Die Grenzen zur Schwarzarbeit sind hier oftmals fließend. Überschritten werden sie, wenn nicht der Freundschaftsdienst, sondern dessen Bezahlung der Grund für die geleistete Unterstützung ist. Das ist der Fall, wenn regelmäßig wiederkehrende Aufgaben (z.B. bei der Gartenarbeit) finanziell entsprechend vergütet werden.

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Welche Vor- und Nachteile hat Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität, die der Volkswirtschaft schweren Schaden zufügt. Illegal mit Schwarzarbeit agierende Unternehmen sind gesetzestreuen Unternehmen gegenüber klar im Vorteil. Sie sorgen für eine klare Wettbewerbsverzerrung. Im Jahr 2022 hat die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Bundeszollverwaltung nach Angaben seiner Jahresstatistik

  • mehr als 53.000 Arbeitgebende geprüft,

  • fast 148.000 Straf- und Bußgeldverfahren abgeschlossen,

  • Freiheitsstrafen im Umfang von 1.383 Jahren

  • sowie 37,7 Millionen Geldstrafen erwirkt.

Dennoch liegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung nach wie vor auf einem hohen Niveau. Der Zoll weist darauf hin, dass verstärkt grenzüberschreitende und organisierte Aktivitäten im Rahmen der Schwarzarbeit beobachtet werden.

Für das Jahr 2023 prognostiziert das Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) einen Umfang der sogenannten Schattenwirtschaft in Höhe von 433 Milliarden Euro. Das wäre ein Anstieg um 60 Milliarden Euro gegenüber 2022 und entspräche mehr als 10 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Die Schattenwirtschaft umfasst alle wirtschaftlichen Aktivitäten, die dem Staat nicht gemeldet werden und deshalb nicht ins Bruttoinlandsprodukt eingehen.

Schattenwirtschaft in Deutschland

Weil Schwarzarbeit primär den Zweck verfolgt, verpflichtende Steuern und Sozialabgaben trotz geleisteter Arbeit nicht zu zahlen und somit einzusparen, entstehen dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber nur vermeintliche Vorteile. Die Person oder der Betrieb, der Schwarzarbeit leistet, erhält natürlich den vollen Lohn ohne irgendwelche Abzüge, und zwar sofort, meist in bar ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt bei Schwarzarbeit weder Steuern noch Sozialabgaben, außerdem wird nicht überprüft, ob er die arbeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Denn die Behörden wissen ja nichts von einem Beschäftigungsverhältnis.

All diese vermeintlichen Vorteile entpuppen sich bei genauerer Betrachtung jedoch als höchst nachteilig für die Beteiligten. Einmal, weil sowohl Arbeitgeber/Auftraggeber als auch Auftragnehmende ein erhebliches Risiko eingehen, weil Schwarzarbeit illegal ist. Weiterhin wird Schwarzarbeit in der Regel ohne gültigen Arbeitsvertrag beauftragt und geleistet. Der Auftraggeber hat damit bei schlechter Arbeit keine Chance auf Gewährleistung oder Schadenersatz. Der Auftragnehmer hingegen kann seine Bezahlung nicht auf dem Rechtsweg einklagen und bei einem eventuellen Arbeitsunfall haftet er selbst.

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Schwarzarbeit: Strafe und Strafbarkeit

Wie bereits erwähnt, ist Schwarzarbeit illegal. Aus rechtlicher Sicht stellt sie zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Folge Bußgelder sind. Dennoch kann Schwarzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch als Straftat eingestuft werden. Bußgeld- und Strafvorschriften sind in §§ 8-11 SchwarzArbG geregelt. Verfolgende Fahndungsbehörde ist die Zollverwaltung mit ihren Hauptzollämtern.

Wer Schwarzarbeit leistet bzw. beauftragt verstößt gegen

  • Sozialversicherungsrecht

  • Steuerrecht

  • Gewerbeordnung

  • Vorschrift der Eintragung in die Handwerksrolle

  • Mitteilungspflicht gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?

Ist Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit, gibt es für die einzelnen Vergehen unterschiedliche Strafen:

  • bis zu 1.000 Euro – benötigte Dokumente werden den Behörden nicht bzw. verspätet vorgelegt

  • bis zu 5.000 Euro – geringfügig Beschäftigte im eigenen Haushalt werden nicht angemeldet (Haushaltshilfen, Reinigungskräfte)

  • bis zu 50.000 Euro – das Gewerbe ist nicht angemeldet oder es fehlt der Eintrag in die Handwerksrolle

Wenn Schwarzarbeit hingegen als Straftat eingestuft wird, drohen den Verursachern wirklich empfindliche Geldstrafen und sogar eine Gefängnisstrafe. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Arbeitgeber bei Schwarzarbeitern keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Für diese strafbare Handlung des „Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ kann er mit einer Geldstrafe oder Gefängnis bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren) bestraft werden. Extra-Info: Für den genannten Fall zählt jeder einzelne Monat als Einzeltat!

Wer versäumt hat, sein Gewerbe anzumelden, und trotzdem gewerbliche Tätigkeiten ausübt, kann von der Gewerbeanmeldung ausgeschlossen bleiben. Wer Schwarzarbeit verrichtet bzw. beauftragt, begeht Steuerhinterziehung, die wiederum mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße bestraft wird.

Schwarzarbeit bei Hartz 4

Arbeitet ein Empfänger von Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, ugs. Hartz 4) schwarz, droht ihm eine empfindliche Strafe wegen Leistungsbetrugs. Menschen, die Bürgergeld empfangen, sind verpflichtet, dem Sozialversicherungsträger alle Einkünfte lückenlos anzugeben. Schwarzarbeitende Bürgergeldempfänger machen sich nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar, sie können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt werden. Außerdem muss die Person mit einer Kürzung ihrer Bürgergeldleistung rechnen.

Ist eine Kündigung wegen Schwarzarbeit möglich?

Ja, wenn Arbeitgeber feststellen, dass ein Mitarbeitender neben seiner regulären Beschäftigung im Unternehmen Schwarzarbeit leistet, kann er das Beschäftigungsverhältnis kündigen. Sogar fristlos. Über die Rechtmäßigkeit derartiger Kündigungen entscheiden im Einzelfall die Arbeitsgerichte.

Schwarzarbeit melden – Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Wer Schwarzarbeit leistet oder beauftragt, verstößt gegen Recht und Gesetz und torpediert das Sozialsystem, weil Pflichtbeiträge nicht entrichtet werden. 2004 wurde deshalb in der Zollverwaltung die Einheit „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) gegründet. Die dort tätigen Beamt:innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Polizist:innen.

Hier können Sie Schwarzarbeit direkt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit über ein Formular melden

Anonym Schwarzarbeit melden

Es ist jederzeit möglich, Hinweise zu Schwarzarbeit anonym abzugeben. Dies kann bei jedem Hauptzollamt geschehen.

Hier kommen Sie zur Dienststellensuche der Zollverwaltung

Weiterhin können Anzeigen zu Schwarzarbeit bei Polizei, Krankenkassen oder auch dem Jobcenter erfolgen. Eine formlose Mail oder ein Schreiben genügen. Natürlich unterliegen personenbezogene Daten einer meldenden Person stets strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Wer eine Meldung zur Schwarzarbeit macht, sollte dies nicht leichtfertig tun, sondern konkrete Verdachtsmomente haben.

Gibt es ein Formular, mit dem man Schwarzarbeit melden kann?

Die Bauwirtschaft ist stark vom Thema Schwarzarbeit betroffen. Seit 2018 hat die Berufsgenossenschaft SOKA-Bau eine Online-Meldeplattform eingerichtet, auf der Auftraggeber und Arbeitnehmende anonyme Hinweise etwa zu Scheinselbstständigkeit, Mindestlohnunterschreitung, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung usw. geben können. Eine Weiterleitung der Informationen an das zuständige Hauptzollamt wird vorgenommen.

Schwarzarbeit finden?

Die Suchanfrage „Schwarzarbeit finden“ wirft bei google fast 1 Million Suchergebnisse aus. Und auch die verwandten Suchanfragen „Wo kann man noch schwarzarbeiten?“ oder „Wie viel darf ich schwarz verdienen?“ zeigen, dass Schwarzarbeit bei vielen Menschen offensichtlich immer noch als Kavaliersdelikt wahrgenommen wird. Eine krasse und fatale Fehleinschätzung – denn jede Form von Schwarzarbeit muss rechtlich verfolgt und unterbunden werden. Nur dann können langfristige und schwerwiegende Schäden am Sozialsystem verhindert werden.

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