Unternehmensformen: Rechtsformen in Übersicht inkl. Tabelle

Personio Office München

Bei den klassischen deutschen Unternehmensformen unterscheidet man zunächst zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Während Einzelunternehmer sowie die Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften, sondern im Schadensfall unter Umständen mit ihrem Privatvermögen gerade stehen müssen, sind Kapitalgesellschaften in der Regel haftungsbeschränkt. 

Im Folgenden haben wir zusammengefasst, welche Ausnahmen es gibt, was es bei der Gründung der jeweiligen Unternehmensformen zu beachten gilt und welche Unternehmensform die richtige für Ihr Geschäftsvorhaben ist

Key Facts

  • Personengesellschaften sind haftungsunbeschränkt, wohingegen Kapitalgesellschaften in der Regel ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen haften. In Ausnahmefällen kann auch in Kapitalgesellschaften das Privatvermögen belangt werden. Dabei sind die gesetzlichen Pfändungsgrenzen zu beachten. 

  • Bei der Gründung einer haftungsunbeschränkten Unternehmensform sollte für eine solide Haftpflichtversicherung gesorgt sein. 

  • Im Rahmen der Aktiengesellschaft (AG), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), der GmbH & Co. KG, der UG & Co. KG und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist bei der Gründung ein Mindestkapital zu erbringen. Die jeweiligen Startkapitale variieren und beginnen bereits bei einem Euro. 

  • Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Unternehmensformen ist möglich, aber unter Umständen mit hohem Aufwand verbunden. 

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Definition: Was ist eine Rechtsform?

Unter einer Rechtsform versteht man die rechtliche Strukturierung eines Unternehmens. Die gewählte „Rechtsform“ bedeutet gleichzeitig die Festlegung auf eine bestimmte „Unternehmensform“. 

Die gewählte Rechtsform bestimmt beispielsweise: 

  • die Rolle der Geschäftsführung bzw. der Inhaber:innen

  • die Beziehung der Gesellschafter:innen zum Unternehmen sowie untereinander

  • ob eine Haftungsbeschränkung vorliegt oder nicht

  • die vorgeschriebene Form der Buchführung sowie Steuerpflichten

Kurzübersicht aller Rechtsformen 

Rechtsform

Mindestkapital

Haftung

Einzelunternehmen

-

Haftungsunbeschränkt 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 

-

Haftungsunbeschränkt 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

-

Haftungsunbeschränkt 

Kommanditgesellschaft (KG) 

Komplementäre haften unbeschränkt, Kommanditist:innen beschränkt auf die Höhe ihrer Einlagen.

Aktiengesellschaft (AG) 

50.000 Euro

Haftungsbeschränkt

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 

25.000 Euro – bei der Gründung sind mindestens 50 Prozent einzuzahlen

Haftungsbeschränkt

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

1 Euro – eine UG ist dazu verpflichtet, 25 Prozent der Einnahmen als gesetzliche Rücklage einzubehalten, bis das Stammkapital einer GmbH erreicht ist

Haftungsbeschränkt

GmbH & Co. KG 

25.000 Euro

Die Haftung der GmbH als Komplementär:in zur KG ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Kommanditist:innen haften wie bei der KG ausschließlich in Höhe ihrer Einlagen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 

50.000 Euro

Mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter bzw. eine persönlich haftende Gesellschafterin, die Haftung der Kommanditaktionär:innen ist auf ihre Aktien beschränkt. 

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Anmerkung: nur für Freiberufler:innen geeignet

-

Ausschließlich der/die Partner:in, der/die einen Fehler begeht, haftet für diesen. Hierfür kann das Privatvermögen herangezogen werden. Partner:innen, die nicht mit der Bearbeitung des Auftrags betraut waren, haften nicht.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Anmerkung: nur für Freiberufler:innen geeignet

-

Die Haftungsansprüche beschränken sich ausschließlich auf die vereinbarte Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung. Das Privatvermögen bleibt unangetastet. 

Einzelunternehmen

Zu den Vorteilen der Unternehmensform des Einzelunternehmens gehört, dass kein Stammkapital vorausgesetzt wird und die Anmeldekosten selten mehr als ca. 30 bis 40 Euro betragen. Darüber hinaus hält sich der Gründungsaufwand in Grenzen und die Steuererklärung kann als Freiberufler:in sowie als Kleingewerbetreibende:r in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfolgen. 

Als Kaufmann oder Kauffrau besteht jedoch die Pflicht zu einer doppelten Buchführung. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Wenn sich der Jahresabschluss auf weniger als 60.000 Euro beläuft und das in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Fall ist oder der Gesamtumsatz unter 600.000 Euro bleibt, entfällt diese Pflicht.

Gut zu wissen: § 1 des Handelsgesetzbuches besagt, dass jede Person, die ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann oder eine Kauffrau ist. Freiberufler:innen sowie Kleingewerbetreibende sind von dieser Regelung nicht betroffen. Kleingewerbetreibende haben im Gegensatz zu Freelancer:innen jedoch die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen – mit allen Rechten und Pflichten eines Kaufmanns bzw. einer Kauffrau.

Einzelunternehmer:innen haften mit dem gesamten Unternehmens- sowie Privatvermögen, inklusive privater Bankkonten, Immobilien und Wertgegenstände – wenn auch nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, für eine solide Haftpflichtversicherung in privaten und geschäftlichen Belangen zu sorgen. 

Die Leitung eines Einzelunternehmens obliegt zumeist den Inhaber:innen, darf aber auch an Mitarbeitende abgetreten werden. Die Führungsrolle kann zudem in Form einer Prokura erteilt werden – allerdings nur, sofern es sich um ein kaufmännisch geführtes Einzelunternehmen handelt. Alternativ ist es gemäß § 167 des BGB möglich, eine Generalvollmacht auszustellen. 

Gut zu wissen: Die Bezeichnung Geschäftsführer:in sollte im Einzelunternehmen vermieden werden. § 6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) definiert Geschäftsführer:innen als offizielles Organ einer Kapitalgesellschaft. Die fälschliche Verwendung im Rahmen eines haftungsunbeschränkten Einzelunternehmens kann unter Umständen zu einer Abmahnung führen. Mit der Bezeichnung „Inhaber:in“ sind Sie auf der sicheren Seite.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 

Was viele nicht wissen: Eine GbR – also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – besteht, sobald sich mindestens zwei Personen einem gemeinsamen Projekt widmen. Völlig unabhängig davon, ob die GbR im Falle einer gewerblichen Tätigkeit bereits offiziell beim Gewerbeamt registriert wurde. 

Gut zu wissen: Die Unternehmensform GbR wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. 

Die Gründung einer GbR basiert auf einem Gesellschaftsvertrag – dieser kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Ein Mindestkapital ist hierfür nicht erforderlich. Spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit hat sich jede:r Gesellschafter:in beim zuständigen Gewerbeamt zu melden sowie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und ans Finanzamt zu senden. 

Hinweis: Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung entfällt für freiberufliche Tätigkeiten.

Da es sich bei der GbR um eine Personengesellschaft handelt, haften alle Gesellschafter:innen unbeschränkt sowie zu gleichen Teilen. Das hat zur Folge, dass im Schadensfall innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch das Privatvermögen gepfändet werden kann. Soll die Haftung zwischen den jeweiligen Gesellschafter:innen individuell verteilt werden, ist dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend festzuhalten. 

Die Verantwortung der Geschäftsführung tragen ebenfalls alle Gesellschafter:innen gleichermaßen. Auch hier gilt: Besteht die Absicht, bestimmte leitende Aufgaben wie Buchführung, Monitoring oder Vertragsabschlüsse ausgewählten Gesellschafter:innen zu übertragen, ist dies im Gesellschaftsvertrag zu verankern. 

Gut zu wissen: Erwägen Sie einen Wechsel der Unternehmensform von der GbR zur GmbH, greift das Umwandlungssteuergesetz.

Offene Handelsgesellschaft (OHG) 

Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft und gehört ebenfalls zu den Unternehmensformen ohne Mindestkapital und mit unbeschränkter Haftung. Einlagen können demnach frei bestimmt werden und alle Gesellschafter:innen haften zu gleichen Teilen inklusive ihres Privatvermögens. Zur Gründung sind wenigstens zwei natürliche oder juristische Personen sowie eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Die Eintragung ist verpflichtend und erfolgt über eine:n Notar:in, berechtigt aber gleichzeitig dazu, die Aufgaben der Geschäftsleitung an eine:n Prokurist:in zu übertragen. 

Gut zu wissen: Freelancer:innen oder Kleingewerbetreibenden ist es nicht gestattet, eine OHG zu gründen. 

Im Gesellschaftsvertrag können Befugnisse sowie Aufgaben offiziell zugewiesen werden. Ein solcher Vertrag ist für die Gründung jedoch nicht verpflichtend. Neben der Pflicht zur doppelten Buchführung gilt es, einen Jahresabschluss sowie eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen. 

Tipp: In Unternehmen mit mehreren Mitarbeiter:innen ist es wichtig, den Informationsfluss gezielt zu steuern. Damit Angestellte benötigte Informationen selbstständig abrufen können und trotzdem nur das erfahren, was sie individuell wissen dürfen, lassen sich mit Personio Zugriffsrechte individuell definieren sowie zuweisen.

Kommanditgesellschaft (KG) 

Eine Kommanditgesellschaft besteht mindestens aus einem oder einer Komplementär:in sowie einem Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin. Es kann allerdings auch mehrere Komplementär:innen und Kommanditist:innen geben. 

Der Vorteil dieser Unternehmensform besteht darin, dass sich Rechte und Haftungsfragen individuell festlegen lassen. Komplementär:innen obliegt das alleinige Vertretungs- und Entscheidungsrecht, wohingegen die Kommanditist:innen von jeglichen leitenden Aufgaben ausgeschlossen bleiben. Dafür haben die Kommanditist:innen jedoch die Möglichkeit, von ihrem Kontrollrecht Gebrauch zu machen oder Einwände gegen ausgesprochen risikoreiche Geschäfte zu erheben. 

Ein Mindestkapital ist bei einer KG gesetzlich nicht festgelegt, Haftungsfragen sind dafür jedoch genau definiert: Während Kommanditist:innen ausschließlich in der Höhe ihrer Einlagen haften, haften Komplementär:innen unbeschränkt mit ihrem gesamten (Privat-)Vermögen. 

Eine Eintragung ins Handelsregister ist Gründungsvoraussetzung. Für die Handelsregistereintragung müssen alle Komplementär:innen und Kommanditist:innen gemeinsam ein Notariat aufsuchen. Erst mit der Eintragung wird die Haftungsbeschränkung der Kommanditist:innen wirksam. 

Aktiengesellschaft (AG) 

Die Unternehmensform der AG zählt zu den Kapitalgesellschaften. Der große Vorteil einer AG ist die Haftungsbeschränkung. Sobald eine Eintragung ins Handelsregister vorliegt, haftet das Unternehmen mit dem vollen Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Beteiligten hingegen darf im Normalfall nicht belangt werden. 

Der Gründung einer AG geht ein vergleichsweise umfangreicher Prozess voraus. Zunächst ist ein Mindestkapital von 50.000 Euro aufzubringen. Dieses kann entweder als Geld- oder in Ausnahmefällen auch als Sacheinlage erbracht werden. Zudem braucht es mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder, denen der Vorstand rechenschaftspflichtig ist. 

Der Vorstand leitet das Unternehmen unabhängig von jeglichen Weisungen seitens der Aktionär:innen, ist dabei allerdings zur Sorgfalt verpflichtet. Die sogenannte Sorgfaltspflicht besagt, dass bei Geschäftstätigkeiten stets der Nutzen für das Unternehmen abzuwägen und ein möglicher Schaden abzuwenden ist. 

Gut zu wissen: Die sogenannte kleine AG, auch als 1-Personen-AG bekannt, kann, wie der Name verrät, bereits von einem oder einer alleinigen Aktionär:in gegründet werden. Auch eine 1-Personen-AG muss jedoch über einen Aufsichtsrat bestehend aus drei Mitgliedern verfügen. 

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 

Auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz GmbH – spricht man von einer Kapitalgesellschaft. Für die Gründung braucht es mindestens eine:n Gesellschafter:in. Ein-Personen-GmbHs sind demnach problemlos und unter den gleichen Bedingungen möglich. Zudem wird ein Gesellschaftsvertrag benötigt, der einer notariellen Beurkundung bedarf. Die GmbH wird als juristische Person klassifiziert. In ihrem Namen werden Verträge geschlossen und Steuern abgeführt. 

Zur Geschäftsführung ist eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person bei der GmbH einzustellen. Bei Geschäftsführer:innen handelt es sich entweder um Gründer:innen oder um eine zu diesem Zweck eingestellte Person. Eine GmbH kann auch mehrere Geschäftsführer:innen haben. Abgesehen von der Geschäftsführung gehört zu jeder GmbH eine Gesellschafterversammlung, zu deren Aufgaben beispielsweise der Jahresabschluss zählt. Ab über 500 Mitarbeiter:innen ist ein Aufsichtsrat zu gründen, dem die Überwachung der Geschäftsführenden obliegt. 

Gut zu wissen: Als Folge einer Anpassung des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist es seit dem 1. August 2022 rechtens, dass die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags online stattfindet.

Die GmbH ist eine Unternehmensform mit festgelegtem Mindestkapital. Gemäß § 5 GmbHG liegt das Einlagekapital bei 25.000 Euro. § 7 (2) besagt jedoch, dass vor der Anmeldung der Gesellschaft lediglich die Hälfte davon aufzubringen ist. 

Eine GmbH haftet in den meisten Fällen ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Wird jedoch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens der Geschäftsführung nachgewiesen oder kommen persönliche Kredite sowie Bürgschaften ins Spiel, kann sich die Haftung unter Umständen auf das Privatvermögen der Beteiligten ausweiten.

Exkurs gGmbH: Mit der gGmbH wurde eine Sonderform der GmbH geschaffen. In der Langform steht gGmbH für „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Der wichtige Unterschied zur GmbH besteht darin, dass auf Grundlage des Gemeinnützigkeitsrechts steuerliche Vorteile geltend gemacht werden können. Zur Gründung einer gGmbH muss der gemeinnützige Schwerpunkt definiert und eindeutig herausgestellt werden.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 

Für die Gründung einer UG bedarf es mindestens einer natürlichen geschäftsführenden Person sowie der Einlage von mindestens einem Euro. Eine Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Art der Vorstufe zur GmbH, die zu einem späteren Zeitpunkt in eine solche umgewandelt werden muss oder besser gesagt umgewandelt werden kann. Nach der Gründung ist eine UG dazu verpflichtet, Rücklagen zu bilden. Solange bis das Stammkapital einer GmbH – also 25.000 Euro – aufgebaut ist, sind regelmäßig 25 Prozent des Gewinns in Form einer gesetzlich geregelten Rücklage einzubehalten. Eine Pflicht dazu, die UG ab dem Erreichen des GmbH-Stammkapitals mit sofortiger Wirkung in eine GmbH umzuwandeln, besteht (aktuell) jedoch nicht.

In einer UG haften die Gesellschafter:innen im Regelfall ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei persönlichen Krediten oder Verstößen gegen die Insolvenzantragspflicht sowie gegen die GmbH-Kapitalregelung, weitet sich die Haftung auf das Privatvermögen aus. 

Gut zu wissen: Für die Gründung einer UG ist genauso wie bei einer GmbH eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Diese kann seit dem 1. August 2022 online durchgeführt werden. 

GmbH & Co. KG 

Die GmbH & Co. KG ist eine Form der Kommanditgesellschaft. Mit dem Unterschied, dass der/die haftende Komplementär:in eine GmbH ist, wodurch bei jeglichen Haftungsfragen zwischen Komplementär-GmbH sowie den Kommanditist:innen zu unterscheiden ist. 

Während die Kommanditist:innen in der Regel ausschließlich in Höhe ihrer Einlagen belangt werden können, haftet die GmbH mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen aller Beteiligten bleibt außen vor, es sei denn, ein Schaden wurde zum Beispiel vorsätzlich herbeigeführt, Privat- und Gesellschaftsvermögen zu stark vermischt oder im Rahmen eines Kredits wurde eine private Bürgschaft aufgenommen. Unter diesen Umständen kann sich die Haftung auf das Privatvermögen ausweiten.

Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG müssen analog zur GmbH-Gründung 25.000 Euro Stammkapital bzw. 50 Prozent davon eingezahlt werden. 

Gut zu wissen: Verfügen die Gründer:innen über ein geringeres Startkapital, ist es möglich, anstelle einer GmbH & Co. KG eine UG & Co. KG ins Leben zu rufen. 

Die Geschäftsführung dieser besonderen Unternehmensform liegt in den Händen der GmbH – hierfür ist eine natürliche Person als Geschäftsführer:in einzusetzen. Zudem ist es möglich, die Geschäftsführung mehreren Personen zu übertragen. 

Mit Struktur zum Ziel: Die richtige Aufbauorganisation setzt den Grundstein für ein erfolgreiches Unternehmen.

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vermischt die Rechte und Pflichten einer Aktiengesellschaft mit denen einer Kommanditgesellschaft. Bei der Gründung ist wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter bzw. eine persönlich haftende Gesellschafterin sowie ein Stammkapital von 50.000 Euro vonnöten. Sobald die Satzung der KGaA notariell beurkundet und ins Handelsregister sowie ins Transparenzregister eingetragen wurde, ist die Gründung offiziell. 

Neben dem oder der persönlich haftenden Gesellschafter:in gibt es die Kommanditaktionär:innen. Die Kommanditaktionär:innen sind mit den Kommanditist:innen in einer KG vergleichbar und haften ausschließlich mit ihren Aktien. 

Für eine KGaA braucht es: 

  • einen Vorstand: Die Geschäftsführung setzt sich aus allen persönlich haftenden Gesellschafter:innen sowie den Komplementär:innen zusammen. 

  • einen Aufsichtsrat: Dieser dient der Vertretung der Kommanditaktionär:innen gegenüber den Komplementär:innen und besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

  • eine Hauptversammlung: Diese kann in Leitungsfragen nur sehr bedingt Einfluss nehmen und schließt alle Kommanditaktionär:innen ein. 

Gut zu wissen: Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, zählt die Kommanditgesellschaft auf Aktien zu den Kapitalgesellschaften.

Fazit 

Jede Unternehmensform hat ihre individuellen Vor- und Nachteile. Vor der Unternehmensgründung sollten diese ausführlich sowie im Hinblick auf das geplante Geschäftsmodell abgewägt werden. Ist die Geschäftstätigkeit beispielsweise mit einem vergleichsweise hohen Risiko behaftet, ist eine Unternehmensform mit Haftungsbeschränkung dringend in Erwägung zu ziehen. Hilfestellung bei der Entscheidung bieten Steuerberater, Anwälte, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern oder Existenzgründerzentren.

FAQ

Welche Rechtsformen gehören zu den Personengesellschaften?

Zu den Personengesellschaften zählen die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die GmbH & Co. KG sowie die offene Handelsgesellschaft (OHG).

Welche Rechtsformen sind Kapitalgesellschaften? 

Innerhalb Deutschlands gelten sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die gemeinnützige GmbH (gGmbH), die Unternehmergesellschaft (UG), die Aktiengesellschaft (AG) als auch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als Kapitalgesellschaften.

Welche Unternehmensformen müssen ins Handelsregister eingetragen werden? 

Die Unternehmensformen offene Handelsgesellschaft (OHG), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH und Co. KG, Aktiengesellschaft (AG) sowie Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) müssen im Rahmen der Unternehmensgründung ins Handelsregister eingetragen werden. 

Welche Unternehmen müssen mit Privatvermögen haften? 

In Deutschland haften im Regelfall nur die Inhaber:innen von einem Einzelunternehmen, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sowie die Komplementär:innen einer Kommanditgesellschaft (KG) und der:die persönlich haftende Gesellschafter:in einer KGaA mit ihrem Privatvermögen. 

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