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Urlaubsanspruch Minijob: Rechte, Berechnung & Beispiele
Während bei einer Vollzeitanstellung meist klar ist, wie viele bezahlte Urlaubstage den Mitarbeitenden zustehen, ist die Frage nach dem Urlaubsanspruch in einem Minijob oft nicht ganz so einfach zu beantworten. Um Klarheit zu schaffen, haben wir hier alle wichtigen Informationen zur Urlaubsberechnung bei Minijobs zusammengefasst.
Key Facts
Ein bezahlter Urlaub steht Minijobber:innen gleichermaßen zu wie Teilzeitangestellten.
Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, wird anhand der Arbeitstage berechnet – wie viele Stunden dabei gearbeitet wird, ist nicht relevant.
Wie der Anspruch genau berechnet wird, hängt davon ab, ob Minijobber:innen immer gleich viele Tage pro Woche arbeiten oder ob die Beschäftigungszeiten unregelmäßig sind.
Während des Urlaubs wird Minijobber:innen ihr Gehalt weiterhin ausgezahlt.
Einführung: Urlaubsanspruch im Minijob
Grundsätzlich gilt: Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der die monatliche Entgeltgrenze von 450 Euro bzw. der Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird. Somit ist ein Minijob eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass laut Arbeitsrecht auch hier ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht. Dieser liegt bei einer 6-Tage-Woche gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei 24 Tagen. Anhand von Parametern wie der Anzahl von Arbeitstagen pro Woche und dem Zeitpunkt des Arbeitsantritts kann die Urlaubsberechnung eines Minijobs durchgeführt werden.
Wie wird der Urlaubsanspruch bei Minijobs berechnet?
Minijobber:innen haben rechtlich einen klaren Anspruch auf bezahlten Urlaub, doch wie genau wird dieser berechnet? Dabei gilt es einiges zu beachten: Eine wichtige Komponente ist die Dauer, wie lange der/die Angestellte bereits in einem Unternehmen arbeitet. Minijobber:innen, deren Arbeitsperiode sich bereits über einen vollen Kalendermonat erstreckt, haben das Recht auf einen sogenannten „Teilurlaub“. Dieser ist ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Sollten die Arbeitnehmer:innen jedoch vor dem ersten Monat kündigen, kommt dieser Teilurlaub gar nicht erst zur Geltung. Das könnte beispielsweise bei vorübergehenden, zeitlich begrenzten Aushilfsjobs oder bei einer saisonalen Betätigung der Fall sein.
Bei Minijobber:innen, die bereits sechs Monate lang bei einem Unternehmen beschäftigt sind, gibt es einen vollen Urlaubsanspruch. Doch Achtung: Dieser gilt nur, wenn die sechsmonatige Beschäftigungszeit innerhalb eines Kalenderjahres liegt. Ist dies nicht der Fall und erstrecken sich die sechs Monate Beschäftigung über zwei Kalenderjahre, entsteht lediglich ein Teilurlaubsanspruch.
So berechnen Sie den Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung.
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Regelungen bei festen Arbeitstagen pro Woche
Das Gesetz geht grundsätzlich von einer 6-Tage-Woche mit Werktagen von Montag bis Samstag aus – ausgenommen hierbei sind Feiertage. Die meisten Minijobber:innen arbeiten jedoch keine vollen sechs Tage die Woche, weshalb der Urlaubsanspruch individuell berechnet werden muss: Zuallererst gilt es, herauszufinden, ob es sich bei dem Minijob um eine Tätigkeit handelt, die an bestimmten Arbeitstagen pro Woche regelmäßig ausgeübt wird. Wenn das der Fall ist, können Sie den Urlaubsanspruch ganz einfach wie folgt berechnen:
Man nimmt die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, multipliziert diese mit den 24 gesetzlich vorgegebenen Urlaubstagen und dividiert diese Zahl durch die 6-Tage-Woche.
Mathematisch würde die Formel so aussehen: [(Arbeitstage pro Woche) x 24] / 6 = Urlaubsanspruch
Um das Ganze zu veranschaulichen, haben wir ein konkretes Beispiel für Sie: Ein Minijobber arbeitet bereits seit acht Monaten in einem Privathaushalt als Haushälter und das zweimal die Woche. Welche Tage das konkret sind, spielt dabei keine Rolle – wichtig ist nur, dass er jede Woche zweimal seiner Arbeit nachkommt. Laut der oben genannten Formel hat sie somit Anspruch auf acht bezahlte Urlaubstage ((2 x 24) / 6 = 8).
Urlaubsrechner
Regelungen bei unterschiedlichen Arbeitstagen pro Woche
Komplizierter wird es, wenn die Minijobberin im erwähnten Privathaushalt unregelmäßig aushelfen würde. Sie kommt beispielsweise nicht zweimal pro Woche, sondern nur ein paar Mal im Monat, wenn gerade Bedarf ist. In diesem Fall wird das Ganze nicht mehr monatlich, sondern auf Jahresbasis berechnet.
Der gängigste Weg, den Urlaubsanspruch auf Jahresbasis zu berechnen, ist folgender: Man orientiert sich am gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von Vollzeitangestellten, der in der Regel 24 Tage beträgt. Bei einer 6-Tage-Woche kommen Arbeitnehmer:innen insgesamt auf 312 Arbeitstage im Jahr. Wenn man die 312 Arbeitstage durch die 24 Tage Urlaubsanspruch dividiert, kommt man auf die Zahl 13. Das bedeutet, dass den Angestellten alle 13 Tage nach geleisteter Arbeit ein Tag bezahlter Urlaub zusteht.
Wenn also der Minijobber aus unserem Beispiel übers Jahr insgesamt 39 Tage im Privathaushalt arbeitet, hätte er somit Anspruch auf drei Urlaubstage (39 / 13 = 3).
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Zusammenfassung
Bei der Frage nach dem Urlaubsanspruch in einem Minijob wird gerne mal der Taschenrechner gezückt, zumal es sich nicht immer um einfache Rechenübungen handelt. Wichtig ist es zu wissen, wie lange die Beantragenden schon bei der Firma angestellt sind, ob sie regelmäßig oder nur gelegentlich dort arbeiten und wie viele Tage sie in einem Kalenderjahr beschäftigt sind.
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FAQ Urlaubsanspruch Minijob
Wie viel Urlaubsanspruch besteht bei einem Minijob?
Der jährliche Urlaubsanspruch liegt bei einer 6-Tage-Arbeitswoche bei 24 Tagen. Auf Basis dieser gesetzlichen Berechtigung wird die Anzahl freier Tage von Minijobber:innen berechnet. Wie viele Stunden gearbeitet wird, ist nicht relevant, sondern nur wie viele Tage.
Wann verfallen Urlaubstage?
Grundsätzlich müssen Minijobber:innen ihre Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr eintragen. Ausgenommen sind persönliche oder betriebliche Gründe, wobei hier der Resturlaub bis 31. März des Folgejahres mitgenommen werden kann. Sollten Minijobber:innen ihren Urlaubsanspruch lieber ausbezahlt bekommen, ist Vorsicht geboten: Denn durch die Urlaubsabgeltung darf das jährliche Einkommen nicht über die Entgeltgrenze von 5.400 Euro kommen. Ein Problem wäre das jedoch erst, wenn diese Zahlung vorhersehbar wäre. Eine Ausnahme davon wäre beispielsweise eine außerordentliche Kündigung.
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