Zwangsurlaub: Wann ist er erlaubt?

Zwangsurlaub
Zwei Kolleginnen besprechen das Thema Zwangsurlaub.

Im Frühjahr oder doch lieber im Sommer? Wir alle wollen selbst entscheiden, wann wir in den Urlaub gehen. Doch mancher Arbeitgeber möchte Urlaub zu bestimmten Zeiten anordnen – wegen Betriebsferien, oder aktuell wegen Betriebsschließungen.

Wann dürfen Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen, und wie viel? Gelten während der Corona-Pandemie andere Bestimmungen? In diesem Artikel erfahren Sie die Antworten.

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Was ist Zwangsurlaub?

Zwangsurlaub ist vom Arbeitgeber angeordneter Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitnehmenden, z. B. während der Betriebsferien oder bei einer Filialschließung durch die Behörden. Davon können einzelne Abteilungen oder das ganze Unternehmen betroffen sein. Aber Zwangsurlaub ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Welche Alternativen gibt es?

Bevor Arbeitgeber ihre Mitarbeiter:innen in Zwangsurlaub schicken, sollte sie prüfen, ob es nicht bessere Maßnahmen gibt, z. B. Überstunden abbauen, Kurzarbeit beantragen oder Arbeitszeit verkürzen.

Wann darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

Laut Gesetz dürfen Arbeitnehmende ihren Urlaub grundsätzlich selbstständig planen (§ 7 Abs.1 BUrlG). Es gibt allerdings Ausnahmen, z. B. den Zwangsurlaub. Jedoch müssen Arbeitgeber ihn rechtzeitig ankündigen – in der Regel mindestens sechs Monate vorher.

In folgenden Fällen darf Zwangsurlaub angeordnet werden:

Dringende betriebliche Belange

Wenn ein Unternehmen für einen längeren Zeitraum nicht betriebsfähig ist, kann es Zwangsurlaub verordnen.

Beispiele:

  • Eine Arztpraxis kann den Betrieb ohne den leitenden Arzt nicht aufrechterhalten. Deshalb könnte der Arzt verlangen, dass die Mitarbeitenden während ihres Urlaubs ebenfalls Urlaub nehmen.

  • Saisonale Betriebe wie Wintersportanlagen, Sommerrodelbahnen oder Gastronomen können in bestimmten Jahreszeiten nur bedingt arbeiten. Deshalb dürfen sie außerhalb der Saison Zwangsurlaub anordnen.

  • Wegen einer Naturkatastrophe oder offiziellen Anordnungen in Verbindung mit der Corona-Krise muss ein Betrieb vorübergehend schließen.

Wegen schlechter Auftragslage dürfen Arbeitgeber hingegen keinen Zwangsurlaub verordnen.

Zwangsurlaub an Brückentagen

An Brückentagen dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden in der Regel nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen.

Nur, wenn dringende betriebliche Belange oder besondere Betriebsvereinbarungen vorhanden sind, kann Zwangsurlaub an Brückentagen verordnet werden. Der Betriebsrat muss den Regelungen zustimmen.

Beispiele:

  • Die Geschäftsführerin ist an Brückentagen nicht anwesend. Ohne sie kann der Betrieb nicht weiterlaufen.

  • Im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ist eine Betriebsruhe für bestimmte Brückentage vorgeschrieben.

Auch in diesem Fall gilt: Der Arbeitgeber muss den Zwangsurlaub oder die Betriebsferien rechtzeitig ankündigen.

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Welche Bestimmungen gelten während der Corona-Krise?

Während der Corona-Krise gelten die gleichen Regelungen. Arbeitgeber dürfen also nur in den oben genannten Fällen Zwangsurlaub erteilen.

Urlaub, der bereits gewährt wurde, darf Arbeitnehmenden nicht wieder weggenommen werden.

Lediglich bei der Ankündigungsfrist sind Ausnahmen möglich. Wegen der schnellen Entwicklungen und kurzfristigen Maßnahmen der Behörden können Unternehmen nicht lange planen. Einige Gerichte haben deshalb entschieden, dass Arbeitgeber ihre Angestellten auch kurzfristig in den Urlaub schicken dürfen – zum Beispiel, wenn Läden oder Restaurants schließen müssen. Es gibt allerdings noch kein Grundsatz-Urteil in dieser Sache.

Wie viel Zwangsurlaub ist erlaubt?

Der Arbeitgeber darf nicht den ganzen Urlaub der Arbeitnehmenden verplanen. Er muss ihnen zwei Fünftel des Urlaubs zur selbstständigen Planung überlassen, so das Bundesarbeitsgericht. Bei 30 Urlaubstagen im Kalenderjahr müssen Arbeitnehmende also mindestens 12 Tage selbst verplanen können.

Wird Zwangsurlaub vom Urlaub abgezogen?

Zwangsurlaub wird wie normaler Urlaub behandelt und vom Urlaubskonto abgezogen. Arbeitgeber dürfen freigegebenen Urlaub jedoch nicht streichen und keinen Urlaub aus dem kommenden Jahr nutzen, wenn der Zwangsurlaub die verbleibenden Urlaubstage des Arbeitnehmenden übersteigt.

Was passiert, wenn der Zwangsurlaub in den bereits genommenen Urlaub fällt?

Es spielt keine Rolle, ob Zwangsurlaub in den bereits genommenen Urlaub eines Mitarbeitenden fällt. Der Urlaub wird, wie gehabt, vom Urlaubskonto abgebucht. Zudem darf bereits gewährter Urlaub nicht gestrichen werden, wenn ein neuer Zwangsurlaub verordnet wird.

Wird Zwangsurlaub bezahlt?

Während des Zwangsurlaubs erhalten Arbeitnehmende das vertraglich geregelte Gehalt. Arbeitnehmende in Kurzarbeit bekommen während des Urlaubs ebenso das volle Gehalt.

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Wie ordnet man Zwangsurlaub und Betriebsferien rechtssicher an?

Arbeitgeber müssen Zwangsurlaub und Betriebsferien rechtzeitig ankündigen – in der Regel mindestens sechs Monate vorher. Damit erfüllen sie nicht nur die rechtlichen Vorgaben, sie geben Ihren Mitarbeiter:innen auch Zeit, um ihre private Planung entsprechend anzupassen.

Betriebsferien sollten Arbeitgeber zusammenhängend planen, idealerweise an mindestens zehn Arbeitstagen hintereinander, so entschied das Arbeitsgericht.

Zudem müssen Arbeitgeber alle Mitarbeitenden über den geplanten Zwangsurlaub informieren. Das können sie beispielsweise per E-Mail oder durch eine Mitteilung am Schwarzen Brett tun. Sie sollten die Mitteilung dokumentieren, z. B. durch eine Kopie. Sollten Mitarbeitende klagen, kann der Arbeitgeber so nachweisen, dass er den Zwangsurlaub rechtzeitig angekündigt hat.

Wie oben erwähnt, gilt die Ankündigungsfrist laut aktueller Rechtsauffassung nicht, wenn ein Betrieb von kurzfristigen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist.

Welches Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat darf bei der Urlaubsplanung und Aufstellung der Regeln für Urlaub mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Er kann …

  • die Anordnung von Betriebsferien oder Zwangsurlaub verhindern oder diese verschieben.

  • entscheiden, ob Abteilungen zu bestimmten Zeiten Betriebsferien nehmen müssen oder nicht. Deshalb sollten HR und Betriebsrat eng zusammenarbeiten.

Wird der Umgang mit Zwangsurlaub bereits im Tarifvertrag geregelt, ist die Zustimmung des Betriebsrats nicht nötig.

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