Kündigung nach der Elternzeit: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen

Mitarbeiterin erwägt Kündigungsschutzklage nach Kündigung

Im Rahmen der Elternzeit verändert sich das Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in. Wie sieht die Lage zum Ende der Elternzeit aus? Ist eine Kündigung nach der Elternzeit möglich? Auf welche Fristen undKündigungsschutzregelungen ist zu achten?

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Auf die Dauer der Elternzeit sowie während einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

  • Mit dem Ende der Elternzeit erlischt der aus dem BEEG abgeleitete Kündigungsschutz. Dies erstreckt sich auch auf die Zeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten.

  • Nach dem Ende der Elternzeit tritt im Normalfall der allgemeine Kündigungsschutz wieder ein.

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Definition Elternzeit 

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Beschäftigung und ermöglicht Eltern, sich um die Pflege und Erziehung eines Kindes zu kümmern. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Gesetzlich geregelt ist die Elternzeit im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmende Kündigungsschutz. Durch das Mutterschutzgesetz sind Mütter bereits vor der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt.

Kündigung nach der Elternzeit durch den Arbeitgeber 

Während der Elternzeit gilt ein fast unumgänglicher Kündigungsschutz. Wie sieht es demgegenüber mit den Regelungen bezüglich einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Elternzeit aus?

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Ist eine Kündigung nach der Elternzeit überhaupt erlaubt?

Sobald die Elternzeit beendet ist, tritt das normale Beschäftigungsverhältnis und somit auch der allgemeine Kündigungsschutz wieder ein. Das hat zur Folge, dass eine ordentliche Kündigung unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie weiterer gesetzlicher Regelungen möglich ist. Die rechtliche Lage hinsichtlich einer möglichen Kündigung ist zu diesem Zeitpunkt fast genauso wie vor Beginn der Elternzeit. Geändert hat sich lediglich die Dauer der Betriebszugehörigkeit – die Elternzeit zählt nämlich in vollem Umfang zur Betriebszugehörigkeit.

Befinden sich Arbeitnehmende jedoch zu Beginn der Elternzeit in der Probezeit, sind sie auch nach dem Ende der Elternzeit noch in Probezeit. Die Probezeit ruht während der Elternzeit – genauso wie das Arbeitsverhältnis – und läuft nicht weiter.

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Allgemeiner Kündigungsschutz: Was muss vom Arbeitgeber beachtet werden?

Im Rahmen des einfachen Kündigungsschutzes muss der Arbeitgeber vor allem auf die Einhaltung des Kündigungsschutzgesetzes achten. Dazu können situationsabhängig die gesetzlichen Regelungen aus folgenden Gesetzen hinzukommen:

  • Mutterschutzgesetz

  • Teilzeit- und Befristungsgesetz

  • Pflegezeitgesetz

  • Berufsbildungsgesetz – z. B. bei Azubis

  • Sozialgesetze – z. B. bei Schwerbehinderung

  • Bundesdatenschutzgesetz und Bundes-Immissionsschutzgesetz

Laut § 1 des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nur gültig, wenn sie aus sozialer Sicht zu rechtfertigen ist. Als Grundlage für eine Kündigung müssen demnach also ausreichend verhaltensbedingte, personenbedingte und/oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen.

Kündigung nach Elternzeit: Welche Fristen gibt es?

Möchte der Arbeitgeber Arbeitnehmenden in Elternzeit eine Kündigung aussprechen, muss er auf das Ende der Elternzeit und die Wiederaufnahme der Beschäftigung warten. Alternativ kann der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmenden einen Aufhebungsvertrag auf freiwilliger Basis zum Ende der Elternzeit abschließen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit Auslaufen der Elternzeit.

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Nach dem Ende der Elternzeit greifen die gleichen Kündigungsfristen wie vor Beginn der Elternzeit. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmenden wird nicht nur durch § 622 BGB, sondern auch durch tarifvertragliche sowie individuelle arbeitsvertragliche Regelungen beeinflusst. 

Gut zu wissen: Bei erheblichen Pflichtverstößen ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich, die ohne Einhaltung der Kündigungsfristen erfolgen darf.

Wurden keine anderen Regelungen vereinbart, gelten für eine ordentliche Kündigung folgende Kündigungsfristen (nach § 622 BGB) abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit:

Betriebszugehörigkeit

Kündigungsfristen für den Arbeitgeber

Probezeit, maximal 6 Monate

2 Wochen

Bis 2 Jahre

4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats

2 Jahre 

1 Monat zum Ende des Kalendermonats

5 Jahre 

2 Monate zum Ende des Kalendermonats

8 Jahre 

3 Monate zum Ende des Kalendermonats

10 Jahre

4 Monate zum Ende des Kalendermonats

12 Jahre

5 Monate zum Ende des Kalendermonats

15 Jahre 

6 Monate zum Ende des Kalendermonats

20 Jahre

7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Hinweis: Die Beschäftigungsdauer vor dem 25. Lebensjahr gehört für Arbeitnehmende zur Betriebszugehörigkeit, auch wenn § 622 BGB dies ursprünglich verneinte. Der entsprechende Abschnitt wurde 2010 vom Europäischen Gerichtshof wegen Altersdiskriminierung als unzulässig erklärt und vom Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Kündigung nach Elternzeit: Gilt für Männer und Frauen dasselbe?

Grundsätzlich existieren bezüglich einer Kündigung nach Ablauf der Elternzeit (bzw. des Vaterschaftsurlaubs) keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel: Eine Arbeitnehmerin, deren Elternzeit wegen Rückkehr in den Mutterschutz endet, genießt durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG § 17) Kündigungsschutz.

Lesetipp: Erfahren Sie mehr über das Mutterschutzgesetz

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Ausnahmen vom Kündigungsschutzgesetz für Kleinbetriebe

Für Kleinbetriebe ist eine Kündigung nach der Elternzeit einfacher, da der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine Ausnahme für Kleinbetriebe enthält (§ 23 KSchG). Diese besagt, dass eine Kündigung nach der Elternzeit auch ohne Angabe von Gründen erlaubt ist.

Was ist ein Kleinbetrieb im Sinne des KSchG?

Eine gesetzliche Definition für einen Kleinbetrieb existiert nicht, doch mithilfe des § 23 KSchG ist eine Herleitung wie folgt möglich:

  • Ein Kleinbetrieb beschäftigt regelmäßig maximal zehn Mitarbeiter:innen

  • Inhaber werden nur mitgerechnet, wenn sie sozialversicherungsrechtlich angestellt ist.

  • Arbeitnehmer:innen mit mehr als 30 Wochenstunden zählen als jeweils ein:e Mitarbeiter:in.

  • Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen mit mindestens 20 Wochenstunden bzw. mit maximal 30 Wochenstunden werden als halbe bzw. 75%-ige Arbeitskraft gewertet.

Ausnahmen bestehen für sogenannte Alt-Arbeitnehmer:innen, die per definitionem vor dem 1. Januar 2004 angestellt wurden. Bis zu diesem Datum lag die Kleinbetriebsgrenze bei maximal fünf Mitarbeitenden. Für Alt-Arbeitnehmer:innen gilt das Unternehmen folglich nur als Kleinbetrieb, wenn maximal fünf Mitarbeitende regelmäßig tätig sind.

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Fazit

Mit dem Ende der Elternzeit ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber im Regelfall möglich. Individuelle oder situationsbezogene Einschränkungen können die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers begrenzen. Es existieren jedoch keine Einschränkungen, die lediglich aus dem Ende der Elternzeit begründet werden können.

FAQs 

Besteht während der Elternzeit ein Kündigungsschutz? 

Ja. Laut § 18 BEEG darf der Arbeitgeber während der Elternzeit nur in absoluten Ausnahmefällen eine Kündigung aussprechen, die zudem durch die oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden muss. 

Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht oder vierzehn Wochen vor Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit. Zwischen zwei durch die Elternzeit begründeten Kündigungsschutzabschnitten gilt kein besonderer Kündigungsschutz. Auch Arbeitnehmer:innen in Teilzeitarbeit genießen den Kündigungsschutz, solange sie entweder in Elternzeit sind oder Anspruch auf Elterngeld haben.

Wie lange darf die Elternzeit dauern? 

Die Elternzeit ist auf maximal 36 Monate in der Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes beschränkt. Eine Aufteilung in bis zu drei Elternzeitabschnitte ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, wobei maximal 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag entfallen dürfen. Eine Mindestdauer der Elternzeit existiert nicht.

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