Neueste Beiträge
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): wann und für wen gilt es?
Mitarbeitern einfach kündigen. Geht nicht immer. Wenn Sie als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden wollen, dann müssen Sie Rechte des Arbeitnehmers beachten und wissen, unter welchen Bedingungen eine Kündigung wirksam ist. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Wege es gibt und welche Auflagen durch das Kündigungsschutzgesetz bestehen.
Nach der Kündigung kommt das Offboarding. So läuft es mit Personio strukturiert und professionell ab.Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (kurz KschG) schützt Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers.
Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist nur wirksam ist, wenn sie sich auf einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund stützt.
Was heißt das?
personenbedingt (auf die Person des Arbeitnehmers bezogen): Oft handelt es sich hierbei um eine krankheitsbedingte Kündigung.
verhaltensbedingt (auf das Verhalten des Arbeitnehmers bezogen): Der Mitarbeiter hat z. B. Diebstahl begangen.
betriebsbedingt und auch dabei sozial gerechtfertigt: Das Unternehmen hat z. B. massive finanzielle Schwierigkeiten.
Aus welchen Gründen auch immer Sie kündigen: Führen Sie immer ein Austrittsgespräch mit Ihrem Mitarbeiter, um sich offen auszusprechen und damit eine üble Nachrede zu vermeiden.
Wer fällt unter das Kündigungsschutzgesetz?
Alle Arbeitnehmer, also Arbeiter und Angestellte, fallen unter das KSchG. Ausgenommen sind freie Mitarbeiter bzw. Personen, die selbständig für die Firma arbeiten – sie erhalten keinen Schutz.
Abgesehen von ein paar wenigen Ausnahmen gilt das KschG auch für Geschäftsführer, Leiter und leitende Angestellte eines Betriebs – vorausgesetzt, sie dürfen Arbeitnehmer oder einstellen und entlassen. Gegen Zahlung einer Abfindung willigt ein leitender Angestellter einer Kündigung in der Regel aber immer ein.
Wie Sie ein Kündigungsgespräch führen – nämlich mit Wertschätzung und Respekt – erfahren Sie hier.
Sondersituation in Kleinbetrieben
In Kleinbetrieben (Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitern) gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Doch auch dort genießen Arbeitnehmer einen gewissen Schutz, allerdings fällt der weniger umfassend aus.
So kann der Inhaber eines Kleinbetriebs Mitarbeitern, die nicht viel leisten (im Business Jargon "Low Performer" genannt) kündigen. Vom Gesetzgeber ist das deshalb erlaubt, weil es sich bei zehn oder weniger Mitarbeitern schneller geschäftsschädigend auswirkt, wenn Mitarbeiter nicht genug leisten, als in einem größeren Betrieb.
Fun Fact: Der Durchschnitts-Gekündigte heißt Michael, ist 42 Jahre alt und war weniger als vier Jahre im Unternehmen. Quelle: ONE LOGIC
An bestimmte Grundsätze haben sich auch Chefs von Kleinbetrieben zu halten, wenn sie eine Kündigung aussprechen.
So dürfen sie nicht aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Religion oder Abstammung des Arbeitnehmers kündigen (das würde gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen).
Sie müssen in sozialer Hinsicht Rücksicht nehmen (einem langjährigen Mitarbeiter darf weniger schnell gekündigt werden als einem, der frisch in den Betrieb gekommen ist) und
sie müssen sittenwidrig handeln (er darf nicht aus persönlicher Rache kündigen).
Die Rolle des Betriebsrats
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören.
Dabei muß er die Gründe für die Kündigung offenlegen und zwar so, dass der Betriebsrat in der Lage ist, sich ohne Nachforschungen ein Bild machen zu können, inwiefern die Kündigung wirksam wäre oder nicht.
Zustimmen muss der Betriebsrat nicht. Er muss lediglich rechtzeitig angehört werden.
Sollte eine Firma mit Betriebsrat eine betriebsbedingte Kündigung ohne Anhörung aussprechen, dann ist die Kündigung unwirksam.
Sonderbehandlung beim Kündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen. Das gilt sowohl für Kleinbetriebe (bis zu zehn Mitarbeiter) als auch für mittlere und große Unternehmen.
Mitglieder des Betriebsrats können nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden, außer der gesamte Betrieb wird geschlossen.
Ist eine Frau zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger, dann ist diese bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig.
Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn das Integrationsamt zustimmt.
Auch Auszubildende genießen einen besonderen Kündigungsschutz – mehr dazu lesen Sie hier.
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam?
Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber behauptet, eine Kündigung sei betriebsbedingt. Er muss immer genaue Gründe vorlegen. In anderen Worten: Tatsachen zählen, nicht Worte.
Aus diesem Grund überprüft das Arbeitsgericht bei Kündigungsschutzklagen die Kündigungsgründe genau.
Häufig kommt es zu betriebsbedingten Kündigungen, wenn eine Firma Abteilungen oder Standorte schließt bzw. Stellen einspart, umstrukturiert oder Betriebe stillegt.
Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung
Vier Bedingungen müssen laut Gesetz erfüllt sein, damit eine betriebsbedingte Kündigung greift:
Betriebliche Erfordernisse müssen vorliegen, die zur Folge haben, dass weniger Arbeitsleistung erforderlich ist. Das kann bei der Schließung einer Abteilung der Fall sein oder wenn sich Arbeitsabläufe verändern, sodass Arbeitsplätze wegfallen.
Die Kündigung muß “dringlich” sein, heißt: Es darf nicht möglich sein, dass der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Wägt man das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ab, dann muss ersteres überwiegen. Von “Interessenabwägung” ist die Rede.
Soziale Gesichtspunkte muss der Arbeitgeber, wenn er zu kündigende Arbeitnehmer auswählt, berücksichtigen. Bei der Sozialauswahl darf er keine Fehler machen.
Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, dann ist die Kündigung unwirksam.
Sonderfall außerordentliche Kündigung
Als “unkündbar” gilt ein Arbeitnehmer, wenn er nicht mehr ordentlich (unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist – hier Kündigungsfrist berechnen) gekündigt werden kann. Tarifverträge oder Arbeitsverträge sehen oft vor, dass Arbeitnehmer ab einer gewissen Betriebszugehörigkeit oder einem bestimmten Lebensalter “unkündbar” sind.
Dass ordentliche Kündigungen gar nicht möglich sind, wenn das KSchG gilt, ist falsch. Wenn nämlich die Voraussetzungen für eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung, so wie es das KSchG vorsieht, vorliegen, kann auch ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden, das unter das KSchG fällt.
Wussten Sie’s schon?
Montags und mittwochs wird am häufigsten gekündigt. Dienstags können Angestellte dagegen durchatmen, denn am zweiten Wochentag bleiben sie von Kündigungen verschont. Quelle: Welt.de
Zudem hat der Arbeitgeber die Option, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, sofern er einen “wichtigen Grund” anbringen kann. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa, wenn ein besonders schwerwiegender Anlaß vorliegt, der es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, die Kündigungsfrist abzuwarten (der Mitarbeiter bedrängt Kollegen). Das KSchG schützt den Arbeitnehmer vor einer solchen, außerordentlichen Kündigung nicht.
Wann greift die Kündigungsschutzklage?
Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob er dagegen Kündigungsschutzklage erheben will. Sollte er/sie diese Frist versäumen, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Die Dreiwochenfrist muss der Arbeitnehmer also unbedingt einhalten, möchte er seine Kündigungsschutzklage durchsetzen.
Dies gilt nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden möchte – und deshalb klagt. Die Einhaltung der Frist ist auch dann wichtig, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung aushandeln will. Nach Verstreichen der Klagefrist ist eine Kündigungsschutzklage so gut wie aussichtslos – dann ist der Arbeitgeber in der Regel auch nicht mehr dazu bereit, eine Abfindung zu zahlen.
Sollte gegen eine Kündigung geklagt werden, und die Klage Erfolg haben, kann der Arbeitgeber beantragen, daß das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst. Eine inhaltliche Begründung muss er nicht mitliefern.
Wann kommt es zu einer Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Wie kommt eine Änderungskündigung zustande?
Als Arbeitgeber können Sie nicht einzelne Teile eines Arbeitsvertrages kündigen (zum Beispiel die Zahlung von Weihnachtsgeld). Sollten Sie eine Teilkündigung anstreben, benötigen Sie die Einverständnis des Arbeitnehmers zur Vertragsänderung.
Verweigert dieser die Zustimmung, dann bleibt dem Arbeitgeber die Option, den gesamten Arbeitsvertrag zu kündigen. Damit das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden kann – was eigentlich Ansinnen des Arbeitgebers ist – macht er im Zuge der Kündigung das Angebot, sich vertraglich auf geänderte Bedingungen zu einigen. So ein Vorgehen nennt man Änderungskündigung.
Nimmt der Gekündigte das Änderungsangebot nicht an, gibt es auch keine Änderungen der Arbeitsbedingungen. Es bleibt bei der Kündigung des gesamten Arbeitsvertrages.
Auch gegen eine solche Kündigung kann der Arbeitnehmer mit einer herkömmlichen Kündigungsschutzklage vorgehen.
Mit diesen Reaktionen müssen Arbeitgeber rechnen
Wenn das Arbeitsverhältnis unter das KSchG fällt, hat der Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
Der Arbeitnehmer nimmt das Änderungsangebot ohne Vorbehalt an. Dann besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen einfach weiter.
Der Arbeitnehmer nimmt das Änderungsangebot nicht an. Es kommt zur Kündigung. Dann endet das Arbeitsverhältnis, was für das Unternehmen nicht optimal ist. Denn eigentlich hätte es das Arbeitsverhältnis gerne fortgesetzt. Der Arbeitnehmer geht, ohne eine Abfindung ausgehandelt zu haben.
Der Arbeitnehmer nimmt das Änderungsangebot nicht an und erhebt Kündigungsschutzklage. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, behält der Arbeitnehmer seinen alten Job. Der Arbeitgeber muss infolgedessen den Lohn nachzahlen. Das Verhältnis zwischen beiden Parteien ist aber möglicherweise belastet. Verliert der Arbeitnehmer, dann verliert er seinen Job.
Der Arbeitnehmer nimmt das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des KSchG und Erhebung einer Änderungsschutzklage an. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, dann behält er seinen alten Job. Verliert der Arbeitnehmer, dann ist zumindest das Arbeitsverhältnis gesichert. Es besteht fort, wenn auch unter geänderten Bedingungen.
Was ist ein Auflösungsvertrag?
Ein Auflösungsvertrag ist eine vertragliche Abmachung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis zu einem definierten Zeitpunkt beendet.
Als Gegenstück zum Arbeitsvertrag kann ein Auflösungsvertrag gesehen werden. Während ersterer das Arbeitsverhältnis begründet, löst der Auflösungsvertrag es auf, in beiden Fällen erfolgt dies einvernehmlich zwischen beiden Vertragspartnern.
Während eine Kündigung eine einseitige Erklärung ist, also auch wirksam ist, wenn der Gekündigte nicht einverstanden ist, ist ein Auflösungsvertrag eine Regelung, die beidseitig akzeptiert ist. Nur wenn beide Seiten zustimmen, greift der Auflösungsvertrag.
Ist ein Auflösungsvertrag einmal unterschrieben, verlieren der allgemeine Kündigungsschutz, die gesetzlichen Kündigungsfristen, und das Mitspracherecht des Betriebsrates ihre Wirkung.
Warum kommt es zu einem Auflösungsvertrag?
Zu einem Auflösungsvertrag kommt es in folgenden Situationen:
Der Arbeitgeber möchte aus wirtschaftlichen Gründen die Kündigung einzelner Mitarbeiter erwirken, und dabei rechtliche Unsicherheiten, die mit einer betriebsbedingten Kündigungen einhergehen, vermeiden.
Der Arbeitgeber stellt eine Verfehlung des Arbeitnehmers fest, die sogar Anlass für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder außerordentliche Kündigung sein könnte. Doch weiß der Arbeitgeber nicht, ob so eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand hätte. Um diskret und schnell zu handeln, einigen sich beide Seiten auf einen Auflösungsvertrag.
Der Arbeitnehmer hat einen neuen Job gefunden, den er gerne vor Ablauf der Kündigungsfrist aufnehmen würde.
Der Arbeitnehmer will auf eine Abfindung hinwirken, als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes. Zwar ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, eine Abfindung im Zuge eines Auflösungsvertrages zu zahlen, doch ist er häufig damit einverstanden.
Vorteile eines Auflösungsvertrags
Bei einem Auflösungsvertrag gibt es weniger rechtliche Hindernisse als bei einer Kündigung. So gelten Vorschriften zum Kündigungsschutz nur für letztere, nicht für einvernehmliche Vertragsbeendigungen.
Anders als bei einer ordentlichen Kündigung ist bei einem Auflösungsvertrag der Beendigungszeitpunkt frei wählbar. Kündigungsfristen können beliebig verschoben werden.
Inhalte eines Auflösungsvertrags
Wenn ein Unternehmen einen Auflösungsvertrag anbieten möchte, sollte es einige wichtige Punkte im Auge behalten. Am besten dokumentiert es diese schriftlich:
Tag festlegen, an dem das Arbeitsverhältnis endet
Darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis „auf Veranlassung des Arbeitgebers“ und/oder „aus betriebsbedingten Gründen“ beendet wird
ausstehende Gehaltszahlungen, z. B. Provisionen, Überstundenvergütung, Kostenerstattungen, zusammenfassen
Resturlaub feststellen
Zeugnis bzw. Bewertung vorbereiten
Sachen auflisten, die der Arbeitnehmer (wann) zurückgeben muss (z. B. Mobiltelefon, Laptop, Schlüssel)
gegebenenfalls Details zur Abfindung (wann wird sie fällig, wie hoch soll sie sein?)
gegebenenfalls Details zur Freistellung
Disclaimer
Wir machen darauf aufmerksam, dass unser Web-Angebot lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Inhalte unserer Internetseite – vor allem die Rechtsbeiträge – werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt einen Rechtsanwalt.