Arbeitsverhältnis: Definition, Arten, Rechte und Pflichten

Arbeitsverhältnis

Egal, ob Mini- oder Midijobber:innen, Werkstudent:innen oder Praktikant:innen, Vollzeit- oder Teilzeitkräfte … Mit der Einstellung beginnt in sämtlichen oben genannten Fällen ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber. Erfahren Sie im Folgenden, was ein Arbeitsverhältnis ist, wie ein solches begründet wird und welche Rechte und Pflichten damit einhergehen.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Das Arbeitsverhältnis ist ein durch Vertragsschluss entstehendes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in.

  • Gegen Erbringung einer vereinbarten Leistung steht Arbeitnehmer:innen eine Vergütung durch den Arbeitgeber zu.

  • Für den Arbeitsvertrag besteht in den meisten Fällen Formfreiheit. Er kann sowohl schriftlich, mündlich als auch stillschweigend geschlossen werden.

  • Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel in Teilzeit oder Vollzeit geführt und sind befristet oder unbefristet. Sonderformen sind z. B. das ruhende Arbeitsverhältnis oder die Leiharbeit.

  • Ist der Arbeitsvertrag nicht rechtskräftig, handelt es sich um ein fehlerhaftes bzw. faktisches Arbeitsverhältnis.

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Was ist ein Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch Vertragsschluss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in. Es handelt sich somit um ein Rechtsverhältnis zweier Parteien, genauer gesagt um ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Der/Die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich gegen Entgelt zur Erbringung einer vereinbarten Arbeitsleistung. Für den Arbeitgeber wiederum besteht die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leistungsvergütung an die Arbeitskraft.

Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel explizit durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Arbeitsvertrag geregelt, kann aber auch mündlich oder durch Handlungen begründet sein, die beiderseitiges Einverständnis vermuten lassen. Synonym zu Arbeitsverhältnis benutzt man auch den Begriff „Beschäftigungsverhältnis“.

Hinweis: Beamten- und Richterverhältnisse unterliegen nicht dem Arbeitsrecht und stellen somit kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis dar.

Unterschiedliche Arten von Arbeitsverhältnissen

Das klassische Arbeitsverhältnis wird als unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (d. h. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag) mit Vollzeitarbeit realisiert. Weitere Formen ergeben sich z. B. durch Beschränkung der Arbeitszeit oder durch eine Befristung der Vertragsdauer.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Beim befristeten Arbeitsverhältnis wird die Dauer bzw. der Endzeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses bereits bei Vertragsschluss festgelegt. Mit dem letzten Tag der vereinbarten Arbeitszeit löst sich das Beschäftigungsverhältnis automatisch auf.

Teilzeitarbeit

Wird vereinbart, dass der Tätigkeitsumfang des Beschäftigungsverhältnisses geringer als bei Vollzeitarbeit ist, handelt es sich um Teilzeitarbeit. Ein übliches Beispiel für Teilzeit sind halbe Vollzeitstellen.

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Ruhendes Arbeitsverhältnis

Wird ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht komplett beendet, sondern nur zeitweise außer Kraft gesetzt, handelt es sich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Sehr oft sind die Gründe dafür ganz einfach gesetzlicher Natur (z. B. Mutterschutz, Elternzeit), aber auch eine Suspendierung kommt als Grund infrage. 

Faktisches Arbeitsverhältnis

Das faktische Arbeitsverhältnis wird auch als fehlerhaftes Beschäftigungsverhältnis bezeichnet, denn es entsteht, wenn im Arbeitsvertrag anfechtbare Fehler enthalten sind. Gemäß § 142 BGB ist der Arbeitsvertrag in einem solchen Fall von Anfang an bzw. rückwirkend als nichtig anzusehen.

Leiharbeit

Bei Leiharbeit handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung. Das bedeutet, dass eine Arbeitskraft (Leiharbeitnehmer:in) eines Unternehmens (Überlasser) für ein anderes Unternehmen (Entleiher) die Tätigkeit aufnimmt. Hierbei besteht das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitskraft und dem überlassenden Unternehmen. Die Leistung wird dagegen für das entleihende Unternehmen erbracht.

Vertragsgestaltung und Anpassung im Arbeitsverhältnis

Ein essentieller Baustein eines jeden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag, der nicht nur die Rahmenbedingungen wie Arbeitszeit und Vergütung festlegt, sondern auch spezielle Vereinbarungen wie die Entfristung, Gehaltskürzungen und Reisekostenrichtlinien thematisieren kann. Während das Direktionsrecht dem Arbeitgeber erlaubt, im Rahmen des Vertrags Anweisungen zu erteilen, gewährleistet der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis Transparenz und Fairness beim Wechsel des Arbeitsplatzes.

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

Ein Beschäftigungsverhältnis kommt zustande, sobald die Absichtserklärung der einen Seite (Angebot) von der anderen Seite angenommen wird (Annahme) und ein Vertrag gemäß § 145 ff. BGB entsteht.

Für Zustandekommen oder Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses gilt Formfreiheit. Das Arbeitsverhältnis kann somit schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Aber auch ein stillschweigendes Zustandekommen ist möglich – beispielsweise bei Arbeitsaufnahme durch die Arbeitskraft und Billigung des Arbeitgebers durch Zahlung einer Vergütung.

Wichtig: Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Arbeitgeber bereits seit dem 1. August 2022 dazu, Arbeitnehmer:innen ein schriftliches Dokument über die Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses auszustellen. 

Lesetipp: So funktioniert der mündliche Arbeitsvertrag.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Formfreiheit stellen befristete Arbeitsverhältnisse dar. Laut § 14 Absatz 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) bedarf ein befristetes Beschäftigungsverhältnis eines schriftlichen Arbeitsvertrags. Allerdings ist die Schriftform, selbst wenn nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, auch bei allen anderen Arbeitsverhältnissen unbedingt zu empfehlen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag erfordert stets die Unterschrift beider Parteien und sollte die Details des Beschäftigungsverhältnisses klären, um Unklarheiten und Diskussionen vorzubeugen.

Damit der Arbeitsvertrag rechtswirksam ist, gilt es, Nichtigkeitsgründe zu verhindern. Zu den Beispielen für einen Nichtigkeitsgrund zählen:

  • Verstöße gegen die guten Sitten

  • Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

  • Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

  • Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis

  • Die Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei

Inhalt von Arbeitsverhältnissen

Neben einer Charakterisierung der vom/von der Arbeitnehmer:in zu leistenden Tätigkeit und der dafür anfallenden Vergütung sowie deren Zusammensetzung hält ein Arbeitsvertrag für gewöhnlich folgende Punkte gemäß § 2 NachwG (Nachweisgesetz) fest:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien

  • Beginn der Tätigkeit und Arbeitsort

  • Dauer (bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen)

  • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart

  • Arbeitszeit (feste Arbeitszeiten, Gleitzeit, Kernarbeitszeiten), Ruhepausen und -zeiten oder (bei Schichtarbeit) Schichtsystem, -rhythmus und Änderungsbedingungen 

  • Fälligkeit der Vergütung und Art der Auszahlung 

  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

  • Kündigungsfristen und Form der Kündigung (mindestens Schriftform)

  • zusätzlich zum Arbeitsvertrag geltende Vertragswerke, wie z. B. Tarif- oder Betriebsverträge

Gut zu wissen: § 611 BGB schreibt vor, dass der/die Arbeitnehmer:in sich zur Erbringung einer Leistung und der Arbeitgeber zur Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass die Vergütung nicht explizit vereinbart sein muss. Gemäß § 612 BGB ist bei Nichtvereinbarung eine für die Leistung übliche Vergütung zu zahlen.

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Arbeitsverhältnis kündigen

Ein Beschäftigungsverhältnis endet:

  • bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags,

  • durch Renteneintritt eines/einer Arbeitnehmenden,

  • durch Tod eines/einer Arbeitnehmenden,

  • durch einen Aufhebungsvertrag oder

  • durch Kündigung.

Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses geschieht durch das Kündigungsschreiben. Dabei kann es sich entweder um eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung (z. B. fristlose Kündigung) handeln. Der Unterschied zwischen diesen beiden Kündigungsformen besteht hauptsächlich darin, ob die geltende Kündigungsfrist eingehalten wird oder nicht. Zur Kündigung sind beide Parteien berechtigt, wobei der Arbeitgeber in der Regel strengere Auflagen zu erfüllen hat.

Wichtig: Wird eine Kündigung unrechtmäßig ausgesprochen, kann sie vor Gericht für unwirksam erklärt werden.

Lesetipp: Erfahren Sie mehr zu den geltenden Kündigungsfristen!

Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in

Mit Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses gelten verschiedene Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus den geltenden Gesetzen, Arbeits-, Tarif- und Betriebsverträgen. Beiden Vertragsparteien obliegt es, den Zweck des Vertrags zu berücksichtigen, zu schützen und zu fördern. Grundsätzlich gilt: Die Rechte des Arbeitgebers sind die Pflichten des/der Arbeitnehmenden und umgekehrt.

Arbeitsbedingungen und Mitarbeiterrechte

Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Wahrung der Mitarbeiterrechte sind zentrale Elemente eines gesunden Arbeitsumfelds. Hierbei ist die Einrichtung eines Betriebsrats von Bedeutung, der als Mittler zwischen Belegschaft und Arbeitgeber fungiert. Gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeiten, spezielle Regelungen für Feiertagsarbeit und das Prinzip des Equal Pay sorgen für eine gerechte Behandlung aller Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind Betriebsvereinbarungen und Regelungen für Arbeit trotz Krankschreibung und ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach längerer Krankheit wichtige Aspekte, die zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beitragen.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Pflichten des Arbeitgebers

Rechte des Arbeitgebers

Pünktliche und vollständige Zahlung der Vergütung

Überlassungsrecht auf sämtliche Erzeugnisse und Arbeitsprodukte

Beschäftigung des/der Arbeitnehmenden

Weisungs- und Direktionsrecht

Abgabe sämtlicher Sozialmeldungen

Recht auf Treue und Solidarität

Abführung der Sozialabgaben

Recht auf wahrheitsgemäße Antworten, Spesenabrechnungen etc.

Gleichbehandlung

Recht auf vollständige Leistungserfüllung

Schutz- und Fürsorgepflicht

Vergütung von Erfindungen

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer:innen

Pflichten der Arbeitnehmer:innen 

Rechte der Arbeitnehmer:innen

Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung

Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub

Sachgemäße Nutzung von Arbeitsmaterialien

Recht auf effektive Gestaltung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber

Einhaltung von Ge- und Verboten und Anzeige drohender Gefahren

Recht auf Verschwiegenheit des Arbeitgebers

Unterlassungspflicht sämtlicher Handlungen, die gegen das Interesse des Arbeitgebers verstoßen (Wettbewerbsverbot, Weitergabe von betriebsinternen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse)

Recht auf Beitritt in eine Gewerkschaft, sich gewerkschaftlich zu betätigen und Recht auf Teilnahme an Streiks

Erbringen sämtlicher Daten, die der Arbeitgeber zwingend zur Erfüllung seiner Pflichten braucht

Entgeltumwandlung für die Altersversorgung

Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nach Beschäftigungsende

Schriftliche Fixierung der Details des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsbescheinigung)

Arbeitsverhältnisse übersichtlich verwalten und dokumentieren

Damit Sie als Arbeitgeber den Überblick über die existierenden Beschäftigungsverhältnisse nicht verlieren, empfiehlt sich eine übersichtliche Dokumentation und Verwaltung. Die digitale Personalakte von Personio unterstützt Sie hierbei mit nützlichen Funktionen in Ihrem HR-Alltag. Testen Sie Personio kostenlos und probieren Sie die Funktion selbst aus.

Rechtliche Rahmenbedingungen und soziale Verantwortung

Das Arbeitsrecht bildet das Fundament für faire und gerechte Arbeitsbedingungen. Die Klärung von Scheinselbstständigkeit sind dabei ebenso von Bedeutung wie der Umgang mit Abmahnungen und die Einhaltung von Wettbewerbsverboten. Die salvatorische Klausel sichert die Gültigkeit des restlichen Vertrags, selbst wenn einzelne Bestimmungen rechtlich unwirksam sein sollten. Zudem spielt die Rolle der Gewerkschaften eine wichtige Rolle in der Vertretung und dem Schutz von Arbeitnehmerinteressen, während wilde Streiks und die Elterneigenschaft besondere Herausforderungen im Arbeitsrecht darstellen.

FAQ

Was versteht man unter einem Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zweier Parteien, genauer gesagt ein personenbezogenes Dauerschuldverhältnis. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer:in zur Erbringung einer Leistung. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung zu vergüten.

Was gibt es für Arbeitsverhältnisse?

Arbeitsverhältnisse können in Teilzeit- oder Vollzeitarbeit geführt werden, befristet oder unbefristet geschlossen sein, aber auch ruhen oder auf Leiharbeit basieren. Zudem gibt es faktische Arbeitsverhältnisse, d. h. „fehlerhafte Beschäftigungsverhältnisse“, bei denen sich der geschlossene Arbeitsvertrag als rechtsunwirksam erweist.

Wann spricht man von einem Arbeitsverhältnis?

Zu den klassischen Beispielen eines Beschäftigungsverhältnisses zählen Ausbildungen, Volontariate, Praktika, Mini-, Midi- und (Werk-)Studentenjobs. Auch Stellen auf Teilzeit- oder Vollzeitbasis gehören in diese Sparte.

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